TE OGH 1998/8/12 4Ob191/98m

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Veröffentlicht am 12.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** & Söhne GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Michael Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Peter Zumtobel und Dr.Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 308.651,20 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 30.März 1998, GZ 53 R 28/89v-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 12.November 1997, GZ 2 C 813/97y-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.490.- (darin S 2.415.- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß nach den zwischen den Streitteilen untereinander und jedes von ihnen mit der M***** Einkaufsgesellschaft mbH bestehenden vertraglichen Vereinbarungen die Klägerin die Preis- und Mengenabsprachen hinsichtlich der von ihr zu liefernden Waren mit der M***** Einkaufsgesellschaft mbH traf, die Lieferung und Fakturierung der Waren hingegen an die Beklagte erfolgte, die (als von der M***** Einkaufsgesellschaft mbH beauftragtes Logistikunternehmen) für die Warenübernahme, Lagerung, Kontrolle, Auslieferung und Rechnungslegung an die einzelnen M*****-Großmärkte sowie Zahlung an die Lieferanten zuständig war. Sie haben aus dieser Vertragslage den rechtlichen Schluß gezogen, Vertragspartner der Kaufverträge seien die Klägerin als Verkäuferin und die M***** Einkaufsgesellschaft mbH als Käuferin.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig, ist doch die Frage, zwischen welchen Beteiligten eines speziell ausgeformten dreipersonalen Vertragsverhältnisses ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall; einer näheren Untersuchung über das Wesen von Logistikverträgen bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig, ist doch die Frage, zwischen welchen Beteiligten eines speziell ausgeformten dreipersonalen Vertragsverhältnisses ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, eine solche der Vertragsauslegung im Einzelfall; einer näheren Untersuchung über das Wesen von Logistikverträgen bedarf es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.

Daß Vertragsverhältnisse wie das vorliegende vielfach im Rechtsverkehr bestünden, unter welcher Bedingung diesem Rechtsstreit eine den Einzelfall übersteigende Bedeutung beizumessen wäre (vgl. auch 6 Ob 1515/84; WBl 1998, 46 = RdW 1997, 535), ist nicht zu beobachten. Bei den hier vorliegenden singulären Rechtsverhältnissen käme demnach eine Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit nur insoweit in Betracht, als dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva); dies ist hier aber nicht der Fall.Daß Vertragsverhältnisse wie das vorliegende vielfach im Rechtsverkehr bestünden, unter welcher Bedingung diesem Rechtsstreit eine den Einzelfall übersteigende Bedeutung beizumessen wäre vergleiche auch 6 Ob 1515/84; WBl 1998, 46 = RdW 1997, 535), ist nicht zu beobachten. Bei den hier vorliegenden singulären Rechtsverhältnissen käme demnach eine Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit nur insoweit in Betracht, als dem Berufungsgericht eine wesentliche Verkennung der Rechtslage unterlaufen wäre (VersRSch 1989, 60; RZ 1994/45 uva); dies ist hier aber nicht der Fall.

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E51107 04A01918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00191.98M.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19980812_OGH0002_0040OB00191_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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