TE OGH 1998/8/12 4Ob196/98x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Inc., *****, vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6.Mai 1998, GZ 6 R 80/98x-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann dem Beklagten nicht durch einstweilige Verfügung verboten werden, im geschäftlichen Verkehr

seine protokollierte Firma zu verwenden (SZ 22/17; SZ 27/317 = JBl

1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148; ÖBl 1957, 8 = HS 1149; JBl 1962, 509 = ÖBl 1962, 73 = HS 3030; EvBl 1971/141 = ÖBl 1971, 81 = HS 7079; ÖBl 1972, 68 = HS 8080; ÖBl 1973, 41; ÖBl 1974, 35 = HS 8079 ua). Zulässig ist nur das Verbot, einen bestimmten Firmenbestandteil isoliert zu verwenden (ÖBl 1972, 68 = HS 8080 - Metro II; ÖBl 1973, 41-Tabac-Cosmetic; ÖBl 1995, 172 - ENTEC). Im vorliegenden Fall bezieht sich das begehrte Verbot zwar bloß auf einen Firmenbestandteil, sein Gebrauch soll aber im Firmenwortlaut unterlassen werden. Gegen die Abweisung des darüber hinausgehenden Begehrens auf Unterlassung der Verwendung eines Firmenbestandteils ganz allgemein im geschäftlichen Verkehr bringt die Klägerin im Revisionsrekurs nichts vor. Eine einstweilige Verfügung dieses Inhalts griffe der endgültigen Entscheidung unzulässigerweise vor:

Die im Firmenbuch eingetragenen juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr ausschließlich ihre Firma zu verwenden (§ 63 Abs 3 GewO; siehe Schuhmacher in Straube, HGB § 17 Rz 6). Um dem Unterlassungsgebot entsprechen zu können, müßte daher die Firma geändert oder der Geschäftsbetrieb eingestellt werden (siehe SZ 27/317 = JBl 1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148). Beides ist mit dem Wesen der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme unvereinbar (GesRZ 1994, 306), würde doch damit eine unumkehrbare Situation geschaffen (ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte). Da es sich bei dem zu verbietenden Firmenbestandteil um den an der Spitze stehenden und damit augenfälligsten und einprägsamsten Teil der Firma der Beklagten handelt, kommt es hier auch nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob die dargestellten Grundsätze auch auf Fälle Anwendung finden, in denen der Beklagten eine Änderung ihrer Firma schon im Provisorialverfahren deshalb zumutbar ist, weil durch eine solche Maßnahme weder ein Schaden verursacht noch die Einstellung des Geschäftsbetriebes erzwungen wird.Die im Firmenbuch eingetragenen juristischen Personen und die Personengesellschaften des Handelsrechts sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr ausschließlich ihre Firma zu verwenden (Paragraph 63, Absatz 3, GewO; siehe Schuhmacher in Straube, HGB Paragraph 17, Rz 6). Um dem Unterlassungsgebot entsprechen zu können, müßte daher die Firma geändert oder der Geschäftsbetrieb eingestellt werden (siehe SZ 27/317 = JBl 1955, 252 = ÖBl 1955, 13 = HS 1148). Beides ist mit dem Wesen der einstweiligen Verfügung als Sicherungsmaßnahme unvereinbar (GesRZ 1994, 306), würde doch damit eine unumkehrbare Situation geschaffen (ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte). Da es sich bei dem zu verbietenden Firmenbestandteil um den an der Spitze stehenden und damit augenfälligsten und einprägsamsten Teil der Firma der Beklagten handelt, kommt es hier auch nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob die dargestellten Grundsätze auch auf Fälle Anwendung finden, in denen der Beklagten eine Änderung ihrer Firma schon im Provisorialverfahren deshalb zumutbar ist, weil durch eine solche Maßnahme weder ein Schaden verursacht noch die Einstellung des Geschäftsbetriebes erzwungen wird.

Die von der Rechtsmittelwerberin zuletzt aufgeworfene Frage, ob die zitierte Rechtsprechung auch dann Gültigkeit hat, wenn dem Kläger durch die unberechtigte Verwendung einer Firma bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens ein großer Schaden entstehen kann, der im nachhinein nur sehr schwer nachweisbar sein wird, kann hier offenbleiben: Weder wurde nämlich behauptet, daß der Klägerin ein großer Schaden drohe, noch ist ein solcher nach der Aktenlage zu erwarten.

Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen daher nicht vor.

Anmerkung

E51109 04A01968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00196.98X.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19980812_OGH0002_0040OB00196_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten