TE OGH 1998/8/12 4Ob198/98s

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Veröffentlicht am 12.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Jürgen N*****, vertreten durch Dr.Erich Pflanzelt, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagten Parteien 1) Doris E*****, 2) Heinz E*****, 3) Heidemarie E*****, 4) Christine E*****, alle vertreten durch Dr.Manfred Opperer und Mag.Dr.Gerhard Schartner, Rechtsanwälte in Telfs, wegen S 81.900.- s.A., in eventu Herausgabe, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.März 1998, GZ 1 R 733/97v-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 26.August 1997, GZ 1 C 1532/96k-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Daß die Benützung einer zwangsversteigerten Liegenschaft durch den Verpflichteten in der Zeit zwischen Zuschlag und Übergabe in der Regel den Ersteher zu keiner Verrechnung eines Entgelts für diese Benützung an den Verpflichteten berechtigt, entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 63/114 mwN); danach kommt es aber für die Berechtigung eines Nutzungsentgelts nicht auf den Zeitraum der Benützung, sondern vielmehr darauf an, ob der Ersteher den Verpflichteten schon zur Räumung aufgefordert hat und es danach zu einer vom Verpflichteten zu vertretenden Verzögerung der Räumung gekommen ist.

Die Revisionswerber verstoßen mit ihrem erstmals erstatteten Vorbringen, sie hätten den Kläger sofort auf Übergabe der Liegenschaft gedrängt, gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO und führen sonst keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO aus. Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revisionswerber verstoßen mit ihrem erstmals erstatteten Vorbringen, sie hätten den Kläger sofort auf Übergabe der Liegenschaft gedrängt, gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO und führen sonst keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus. Die Revision war daher zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E51110 04A01988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00198.98S.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19980812_OGH0002_0040OB00198_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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