TE OGH 1998/8/13 2Ob197/98d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hermann D*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Dr. Sonja Krutzler-Hackenberger, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Mag. Reinhard G*****, vertreten durch Mag. Brigitte Riesemann, Rechtsanwältin in Graz, wegen S 779.189,84 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 2. April 1998, GZ 4 R 267/97k-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Juni 1997, GZ 12 Cg 257/94h-34, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

21.807 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.654,50, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im August 1988 kauften Bernhard L***** und der Kläger in den Vereinigten Staaten für eine zumindest teilweise noch anzuwerbende Investorengruppe mehr als 600 Gemälde und Antiquitäten. Zu deren Bezahlung wurde ein Scheck über US-Dollar 260.000 ausgestellt, den Bernhard L***** als "de facto" Geschäftsführer der S***** GmbH (in der Folge nur mehr als S***** GmbH bezeichnet) unterfertigte. Mit Telefax vom 12. 8. 1988 ersuchten er und der Kläger die *****Bank ***** AG in Graz um Bonitätsprüfung und Einlösung dieses Schecks bei Vorlage, wobei zugesagt wurde, nach der Rückkehr aus dem Ausland den notwendigen Kreditantrag unter Beistellung von Bürgen bzw Solidarschuldnern zu stellen. Die Urschrift dieses Telefaxes wurde auch vom Kläger unterfertigt. Nach Einlösung des Schecks durch die genannte Bank wurde ein Betrag von S 3,484.910,14 einem von der S***** GmbH eröffneten Kreditkonto angelastet. Mit Kreditvertrag vom 6. 9. 1988 wurde der GmbH zu diesem Konto ein Kredit über S 3,500.000 mit einer Laufzeit bis 31. 8. 1991 eingeräumt.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 779.189,84 sA und führte aus, der Kreditvertrag vom 6. 9. 1988 sei durch verschiedene Bürgschaftserklärungen, darunter auch eine des Beklagten, besichert worden. Die Bilder und Antiquitäten seien für eine österreichische Investorengruppe gekauft worden, die eine sogenannte "Bildergemeinschaft", also eine bürgerlich rechtliche Gesellschaft zum Zweck des Ankaufs und des gewinnbringenden Verkaufes der Bilder, gegründet habe. Es sei die Absicht aller Teilnehmer der Gemeinschaft gewesen, durch den Verkauf zunächst den Bankkredit abzudecken. Diese Gemeinschaft, an der der Beklagte mit einem Achtel beteiligt gewesen sei, habe Bernhard L***** als Geschäftsführer der S***** GmbH den Auftrag zur gewinnbringenden Veräußerung der gekauften Gegenstände erteilt, was dieser auch zugesichert habe. Seine Bemühungen seien aber erfolglos geblieben. Über das Vermögen der S***** GmbH sei im Oktober 1991 der Konkurs eröffnet worden. Daraufhin habe sich die Gläubigerbank an die Bürgen zur Abdeckung des Kredites gewandt. Sämtliche Bürgen, also auch die Streitteile, hätten die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, ihre Bürgschaftsanbote seien nicht angenommen worden. Daraufhin sei der Kläger von der kreditgebenden Bank auf Rückzahlung des Kredites geklagt und mit Urteil vom 28. 3. 1994 zur Zahlung von S 4,408.651,31 sowie zum Ersatz der Prozeßkosten von S 159.844,70 verurteilt worden. Über Auftrag der S***** GmbH, die wiederum im Auftrag der Bildergemeinschaft gehandelt habe, seien die Gmälde fast drei Jahre in einer Halle des Johann S*****, eines Mitgliedes der Gemeinschaft, gelagert worden, wofür dieser S 768.000 als Lagerentgelt gefordert habe. 1992 habe der Beklagte die Überführung der Kunstgegenstände in das Dorotheum in Graz sowie deren Schätzung und weitere Lagerung veranlaßt, was Transportkosten von S 24.480, Schätzungskosten von S 36.412 und Lagerkosten von S 217.309 verursacht habe. Seither lagerten die Bilder im Haus des Klägers, wofür er S 120.000 an Lager- und Versicherungskosten begehre. Die Bilder seien vor allem deshalb nicht verkauft worden, weil mehrere Beteiligte, unter ihnen auch der Beklagte, im nachhinein versucht hätten, ihre Mitgliedschaft an der Gemeinschaft abzustreiten und es deshalb nicht möglich gewesen sei, eine für den Verkauf notwendige Einstimmigkeit herzustellen. Insgesamt betrage die Forderung des Klägers, einschließlich der Kosten seiner eigenen Vertretung im Verfahren gegen die kreditgebende Bank sowie der Kosten des Transportes der Bilder vom Dorotheum in sein Haus S 6,360.518,73; der auf den Beklagten entfallende Achtelanteil betrage S 795.064,84. Der Kläger habe diese Kosten für den Beklagten beglichen und stütze seine Klage (ohnehin nur in der Höhe von S 779.189,84 sA) auf Aufwandersatz im Rahmen der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft, auf Bereicherung, auf einen Verwendungsanspruch, auf Schadenersatz und auf alle weiteren denkbaren Ansprüche.

Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe die Bilder und Antiquitäten entweder allein oder mit Bernhard L*****, nicht aber für eine Interessentengruppe von Geldanlegern, gekauft. Er bestritt auch, eine Haftung als Bürge für den Kredit übernommen zu haben. Er habe zwar ein Bürgschaftsanbot gelegt, dieses sei aber nicht fristgerecht angenommen worden. Eine Bildergemeinschaft sei nicht zustandegekommen. Er habe Bernhard L***** niemals einen Auftrag zur gewinnbringenden Veräußerung der Gegenstände erteilt. Da es sich bei der genannten Gemeinschaft nur um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt haben könne, hätte eine Auftragserteilung durch jedes einzelne Mitglied erfolgen müssen. Der Kläger sei von der Gläubigerbank als Kreditnehmer und nicht als Bürge in Anspruch genommen worden, weshalb auch er auch keinen Rückgriff nehmen könne. Die geltend gemachten Lagerkosten seien überhöht. Für den Fall des Zustandekommens einer GesbR könne Zahlung nur Zug um Zug gegen Ausfolgung der der Beteiligung entsprechenden Vermögensanteile begehrt werden.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 764.397,15 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 14.792,69 sA sowie das die gesetzlichen Zinsen von 4 % übersteigende Mehrbegehren ab.

Dabei wurden über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Zur Sicherstellung des Kredites waren teils vor und teils nach dem Ankauf der Kunstgegenstände von Bernhard L***** der Beklagte sowie weitere Personen angeworben worden, die sich durch Haftungsübernahmen am An- und Verkauf der Kunstgegenstände mit der Option der Erzielung eines steuerfreien Wertzuwachses beteiligen sollten. Der aus dem Verkauf der Kunstgegenstände erhoffte Erlös sollte zunächst zur Kreditabdeckung Verwendung finden und der verbleibende Differenzbetrag an die an der "Interessenten- bzw Investorengruppe" beteiligten Personen in Entsprechung ihres Anteils an der Haftungsübernahme aufgeteilt werden. Noch vor der Überstellung der Kunstgegenstände aus den Vereinigten Staaten wurde dem den Kredit gewährenden Kreditinstitut von den Streitteilen und anderen Personen die Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler angeboten. Diese Personen waren auch berechtigt, in eine bei der Bank aufliegende Liste der Bürgschaftsanbotleger Einsicht zu nehmen. Eine schriftliche Annahmeerklärung wurde dem Beklagten weder innerhalb der einmonatigen Anbotsfrist noch zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt. Nach erfolgter Kreditierung sollten die Kunstgegenstände durch Bernhard L*****, welcher von den Investoren mit den hiezu erforderlichen Vollmachten ausgestattet worden war, gewinnbringend verwertet werden. Um eine Besichtigung der Bilder durch potentielle Kaufinteressenten zu ermöglichen, wurde im Einvernehmen der Investoren Lagerräumlichkeiten im Haus des Johann S***** jun., der ebenfalls ein Bürgschaftsanbot gestellt hatte, entsprechend adaptiert. Dieser stellte für die rund dreijährige Lagerung Gesamtkosten von S 768.000 in Rechnung. Die Verwertung der Kunstgegenstände unterblieb, insbesondere wegen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der S***** GmbH am 28. 10. 1991. Mit Schreiben der kreditgebenden Bank wurden alle Bürgen vom Ablauf der Kreditlaufzeit verständigt und zur Zahlung des bis 30. 9. 1991 aushaftenden Kreditsaldos von S 3,720.380,27 zuzüglich 10,75 % Zinsen p. a. aufgefordert. Mehrere Gespräche über die Aufteilung oder Verwertung der Kunstgegenstände sowie über eine einheitliche Vorgangsweise gegenüber der Bank blieben erfolglos. Über Initiative des Beklagten und über Auftrag der übrigen Investoren wurden die Bilder schließlich ins Dorotheum überstellt und dort geschätzt, wobei sich lediglich ein Wert in Höhe von S 1,200.000 ergab. Dadurch entstanden Schätzgebühren von S 36.412 und Lagerkosten von S 217.309. Die Kosten für den Transport der Bilder vom Haus des Johann S***** jun. ins Dorotheum in Höhe von S 24.480 wurden vom Kläger bezahlt. Aufgrund der hohen Kosten im Dorotheum wurden die Kunstgegenstände in der Folge in das Haus des Klägers gebracht und eingelagert. Die hiedurch aufgelaufenen und vom Kläger getragenen Transportkosten beliefen sich auf S 7.000. Für die Lagerung in seinem Haus stellte der Kläger einen Betrag von S 120.000 in Rechnung.

In der Folge leitete die kreditgebende Bank Schritte gegen den Kläger, der seine Solidarbürgschaft bestätigte, ein. In diesem Verfahren wurde er zur Zahlung des bis dahin aushaftenden Kreditbetrages in der Höhe von S 4,408.651,31 samt 11,5 % Zinsen p.

a. seit 1. 4. 1993 sowie zum Ersatz der mit S 159.844,70 bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet. Die eigenen Vertretungskosten beliefen sich auf S 85.492,81. Für die Zeit vom 1. 4. bis 31. 12. 1993 fielen Zinsen von S 380.247,17 und infolge vereinbarter Zinsreduktion auf 10 % für den Zeitraum vom 1. 1. bis 30. 5. 1994 in der Höhe von S 153.078,70 an. Diese Beträge wurden teils unmittelbar vom Kläger, teils mittelbar infolge wechselseitiger Verrechnung oder auch direkter Zahlungen der übrigen Investoren, mit denen er eine Einigung erzielten konnte, bezahlt. Im Februar 1995 fand über Initiative des Klägers ein Treffen zwischen ihm, Johan S***** jun. und einem anderen Investor statt. Bei diesem Treffen einigten sich die Anwesenden auf eine provisorische Aufteilung der Bilder. Eine endgültige Aufteilung der Bilder und Antiquitäten, deren Großteil noch vorhanden ist, wurde bisher nicht vorgenommen.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Investorengemeinschaft, die für den Ankauf der Kunstgegenstände gegründet worden sei, stelle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Die gesellschaftsrechtliche Grundlage beruhe auf einer konkludenten Vereinbarung der Mitglieder, aus welcher sich eine ebenfalls zumindest konkludente Vereinigung der Beiträge zu einem gemeinschaftlichen Zweck, nämlich dem spekulativen An- und Verkauf von Bildern und Antiquitäten, ableiten lasse. Als Beitragsleistung sei auch der Beitritt und die Mitübernahme der Haftung durch kapitalkräftige Gesellschafter anzusehen. Habe ein Gesellschafter aufgrund eines Urteiles eine Gesellschaftsschuld aus seinem Privatvermögen bezahlt, könne er von den übrigen Gesellschaftern grundsätzlich anteilsmäßigen Rückersatz fordern, wobei sich der Erstattungsanspruch im Innenverhältnis mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung zunächst gegen das Gesellschaftsvermögen richte. Da aufgrund der gescheiterten Verkaufsverhandlungen aus diesem Vermögen keine Zahlung erfolgen hätten können, bestehe ein Regreßanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Für die im Sinne des § 273 ZPO als angemessen zu betrachtenden Lagerkosten im Haus des Klägers sowie des Johann S***** jun., welche ebenfalls vom Kläger bezahlte Gesellschaftsschulden seien, hafte der Beklagte ebenfalls anteilsmäßig. Lediglich die vom Kläger begehrten Verfahrens- und Vertretungskosten seien vom Rückgriffsanspruch nach § 1203 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB nicht umfaßt. Der in einem Teilungsprozeß zu klärende Anspruch auf Aufteilung der Bilder im Fall der Beendigung der Gesellschaft sei von der Gesellschafterhaftung gesondert zu beurteilen, weshalb das Vorliegen einer Gegenseitigkeit dieser Ansprüche, deren gemeinsame Grundlage lediglich der Gesellschaftsvertrag sei, zu verneinen sei.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Investorengemeinschaft, die für den Ankauf der Kunstgegenstände gegründet worden sei, stelle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Die gesellschaftsrechtliche Grundlage beruhe auf einer konkludenten Vereinbarung der Mitglieder, aus welcher sich eine ebenfalls zumindest konkludente Vereinigung der Beiträge zu einem gemeinschaftlichen Zweck, nämlich dem spekulativen An- und Verkauf von Bildern und Antiquitäten, ableiten lasse. Als Beitragsleistung sei auch der Beitritt und die Mitübernahme der Haftung durch kapitalkräftige Gesellschafter anzusehen. Habe ein Gesellschafter aufgrund eines Urteiles eine Gesellschaftsschuld aus seinem Privatvermögen bezahlt, könne er von den übrigen Gesellschaftern grundsätzlich anteilsmäßigen Rückersatz fordern, wobei sich der Erstattungsanspruch im Innenverhältnis mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung zunächst gegen das Gesellschaftsvermögen richte. Da aufgrund der gescheiterten Verkaufsverhandlungen aus diesem Vermögen keine Zahlung erfolgen hätten können, bestehe ein Regreßanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Für die im Sinne des Paragraph 273, ZPO als angemessen zu betrachtenden Lagerkosten im Haus des Klägers sowie des Johann S***** jun., welche ebenfalls vom Kläger bezahlte Gesellschaftsschulden seien, hafte der Beklagte ebenfalls anteilsmäßig. Lediglich die vom Kläger begehrten Verfahrens- und Vertretungskosten seien vom Rückgriffsanspruch nach Paragraph 1203, ABGB in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB nicht umfaßt. Der in einem Teilungsprozeß zu klärende Anspruch auf Aufteilung der Bilder im Fall der Beendigung der Gesellschaft sei von der Gesellschafterhaftung gesondert zu beurteilen, weshalb das Vorliegen einer Gegenseitigkeit dieser Ansprüche, deren gemeinsame Grundlage lediglich der Gesellschaftsvertrag sei, zu verneinen sei.

Das vom Beklagten bezüglich des klagsstattgebenden Teiles dieser Entscheidung angerufene Berufungsgericht bestätigte das Urteil im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens über S 652.522,15 samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1994 als Teilurteil. Im Umfang der Stattgebung von weiteren S 111.875 samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1994 sowie im Kostenpunkt wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach §§ 502 Abs 1, 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO seien zulässig, hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses sei das Verfahren erster Instanz erst nach dessen Rechtskraft fortzusetzen.Das vom Beklagten bezüglich des klagsstattgebenden Teiles dieser Entscheidung angerufene Berufungsgericht bestätigte das Urteil im Umfang der Stattgebung des Klagebegehrens über S 652.522,15 samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1994 als Teilurteil. Im Umfang der Stattgebung von weiteren S 111.875 samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1994 sowie im Kostenpunkt wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sowie der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraphen 502, Absatz eins,, 519 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO seien zulässig, hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses sei das Verfahren erster Instanz erst nach dessen Rechtskraft fortzusetzen.

Die Feststellung, daß der Kläger Kosten von S 7.000 für den Transport der Bilder getragen habe, wurde als aktenwidrig nicht übernommen, ergänzend wurde festgestellt, daß eine Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten erst mit der schriftlichen Annahme seines Bürgschaftsanbotes durch die *****Bank***** AG wirksam werden und er an sein Anbot auch nur einen Monat gebunden sein sollte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, zwischen dem Beklagten und der Gläubigerbank sei kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen, weil eine schriftliche Annahme des Bürgschaftsanbotes nicht erfolgt sei. Mangels wirksamer Bürgschaft des Beklagten komme ein Regreß des Klägers gegen ihn gemäß § 1359 ABGB nicht in Betracht.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, zwischen dem Beklagten und der Gläubigerbank sei kein wirksamer Bürgschaftsvertrag zustande gekommen, weil eine schriftliche Annahme des Bürgschaftsanbotes nicht erfolgt sei. Mangels wirksamer Bürgschaft des Beklagten komme ein Regreß des Klägers gegen ihn gemäß Paragraph 1359, ABGB nicht in Betracht.

Zutreffend habe aber das Erstgericht die Haftung des Beklagten für die vom Kläger bezahlten Forderungen auf seine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestützt. Eine solche sei ein durch Vertrag begründetes Schuldverhältnis, in dessen Rahmen sich zwei oder mehrere Personen verpflichteten, zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch den Einsatz ihrer Mühe und/oder ihrer Sachen, somit auf irgendeiner Weise, beizutragen. Es genüge, daß alle Vertragspartner die Pflicht, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks in irgendeine Weise beizutragen, übernommen haben. Die Erfüllung dieser Pflicht sei zur Entstehung der Gesellschaft nicht erforderlich. Erforderlich sei die Vereinbarung einer - wenn auch nur losen - Gemeinschaftsorganisation, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gebe. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß es zumindest konkludenter Wille aller Beteiligten gewesen sei, die vom Kläger und L***** in den Vereinigten Staaten gekauften Kunstgegenstände gewinnbringend zu veräußern und den Veräußerungserlös nach Abdeckung des für den Ankauf aufgenommenen Bankkredites aufzuteilen. Zu diesem Zweck hätten die Investoren Bernhard L***** mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet. In ihrem Einvernehmen seien die Bilder in hiefür entsprechend adaptierten Lagerräumen aufgestellt worden, um eine Besichtigung durch die Kaufinteressenten zu ermöglichen. Es habe sich um eine sogenannte Gelegenheitsgesellschaft gehandelt, deren Vertragsgegenstand die Durchführung bloß eines Geschäftes, nämlich die gewinnbringende Verwertung der in den Vereinigten Staaten gekauften Bilder zugunsten aller Beteiligter, gewesen sei. Zur Erreichung dieses gemeinschaftlichen Nutzens hätten sowohl der Kläger als auch die übrigen Teilnehmer zum Zwecke der Sicherstellung der Fremdfinanzierung des Ankaufs Bürgschaftsanbote an die kreditgewährende Bank gelegt und damit einen gemeinsamen Betrag zur Finanzierung des Ankaufs der Bilder geleistet. Daß der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Beklagten und der Bank mangels rechtzeitiger Annahme durch letztere nicht wirksam zustande gekommen sei, schade nicht, weil es für das Entstehen der Gemeinschaft nicht maßgeblich sei, daß die vom Gesellschafter eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllt werden. Die Bevollmächtigung des Bernhard L***** zur gewinnbringenden Verwertung der Bilder durch alle Teilnehmer und die mit ihrem Einverständnis vorgenommene Lagerung sowie die nach Konkurseröffnung abgehaltenen Besprechungen zeigten mit hinreichender Deutlichkeit, daß den Teilnehmern am gemeinsamen Zweck zumindest faktisch Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte zukamen.

Selbst wenn die "bürgschaftsanbotlegenden" Personen gewechselt haben sollten, spreche dies nicht gegen das Zustandekommen einer GesbR, weil ein allfälliges späteres Ausscheiden eines Gesellschafters auf deren Bestand keinen Einfluß habe.

Zutreffend sei das Erstgericht auch davon ausgegangen, daß der Kläger zum Regreß gegen den Beklagten berechtigt sei. Die Eigenschaft der Lager-, Transport- und Schätzungskosten als Gesellschaftsschulden bestreite auch der Beklagte nicht. Die Kreditverbindlichkeit zur Finanzierung des Ankaufes der Bilder sei zwar formell von der S***** GmbH begründet worden, Zweck der Kreditaufnahme sei jedoch die Anschaffung der Kunstgegenstände gewesen, in deren gewinnbringender Veräußerung der Gegenstand des Geschäftes der GesbR bestanden habe. Die zur Finanzierung dieses Gesellschaftsvermögens von einem Dritten eingegangene Kreditverbindlichkeit, für welche zumindest auch ein Gesellschafter, nämlich der Kläger, eine rechtsgültige Haftung übernommen habe, stelle eine Gesellschaftsschuld dar, zumal auch feststehe, daß die Kreditschuld aus dem Veräußerungserlös der Bilder getilgt werden sollte.

Bezahle ein Gesellschafter - wie hier der Kläger - aus seinem Privatvermögen Gesellschaftsschulden, könne er, sofern dieser von ihm getätigte Aufwand nicht aus Gesellschaftsmitteln abgedeckt werde, von den übrigen Gesellschaftern die auf sie entfallende Quote begehren. Eine solche - vorrangige - Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen habe der Kläger hier mangels Einigung der Gesellschafter über die endgültige Aufteilung bzw eine sonstige Verwertung der Kunstgegenstände bisher nicht erlangen können, weshalb er berechtigt sei, den Beklagten nach Maßgabe seiner internen Beteiligung an der GesbR, also zu einem Achtel, im Regreßweg zu belangen.

§ 1052 ABGB greife nicht Platz, weil der Kläger als Gesellschafter der GesbR zur Herausgabe des Anteiles des Beklagten am Gesellschaftsvermögen allein nicht berechtigt sei. Eine Teilung des gesellschaftlichen Vermögens setze die Auflösung der Gesellschaft und eine Einigung aller Gesellschafter bzw im Falle fehlender Einigung eine Teilungsklage voraus. Zwischen dem Regreßanspruch des Klägers und dem Anspruch des Beklagten auf seinen Anteil nach der Teilung des Gesellschaftsvermögens fehle somit die notwendige synnalagmatische Verknüpfung, weshalb eine Verurteilung des Beklagten bloß Zug um Zug gegen Herausgabe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen nicht in Betracht komme.Paragraph 1052, ABGB greife nicht Platz, weil der Kläger als Gesellschafter der GesbR zur Herausgabe des Anteiles des Beklagten am Gesellschaftsvermögen allein nicht berechtigt sei. Eine Teilung des gesellschaftlichen Vermögens setze die Auflösung der Gesellschaft und eine Einigung aller Gesellschafter bzw im Falle fehlender Einigung eine Teilungsklage voraus. Zwischen dem Regreßanspruch des Klägers und dem Anspruch des Beklagten auf seinen Anteil nach der Teilung des Gesellschaftsvermögens fehle somit die notwendige synnalagmatische Verknüpfung, weshalb eine Verurteilung des Beklagten bloß Zug um Zug gegen Herausgabe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen nicht in Betracht komme.

Hinsichtlich der anteiligen Kosten der Lagerung der Bilder beim Kläger sowie bei Johann S***** jun. seien allerdings die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO nicht gegeben, weshalb es hinsichtlich dieser Kosten und der auf nicht aktenkonformer Grundlage festgestellten Lagerkosten von S 7.000 einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedürfe.Hinsichtlich der anteiligen Kosten der Lagerung der Bilder beim Kläger sowie bei Johann S***** jun. seien allerdings die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 273, ZPO nicht gegeben, weshalb es hinsichtlich dieser Kosten und der auf nicht aktenkonformer Grundlage festgestellten Lagerkosten von S 7.000 einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedürfe.

Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage, ob eine nicht zustande gekommene Bürgschaftsverpflichtung zur Sicherstellung eines zum Ankauf des Gesellschaftsvermögens aufgenommenen Kredites ein wirksamer Beitrag zur GesbR sein könne, als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu qualifizieren sei.Die Revision an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage, ob eine nicht zustande gekommene Bürgschaftsverpflichtung zur Sicherstellung eines zum Ankauf des Gesellschaftsvermögens aufgenommenen Kredites ein wirksamer Beitrag zur GesbR sein könne, als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren sei.

Dagegen richtet sich die ordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend - nicht zulässig.Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindend - nicht zulässig.

Der Beklagte macht in seinem Rechtsmittel geltend, es sei nicht zur Gründung einer GesbR gekommen. Es fehle nämlich am Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages, weil zum Zeitpunkt des Ankaufes und zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme zwischen den einzelnen Beteiligten keine, auch keine konkludenten, Vereinbarungen bestanden hätten, die auf die Errichtung einer GesbR gerichtet waren. Dies ergebe sich zwangsläufig aus der Feststellung, daß die Kunstgegenstände vom Kläger und Bernhard L***** für eine zumindest noch anzuwerbende Investorengruppe gekauft wurden, und ferner aus der Feststellung, daß zur Sicherstellung des Kredites Personen angeworben wurden, die die Haftungen übernehmen sollten. Ein weiteres maßgebendes Wesensmerkmal einer GesbR sei der gemeinsame Zweck, der allen gemeinsam dienende Nutzen. An diesem fehle es hier, weil die seinerzeitige Intention des von ihm gemachten Bürgschaftsanbotes wohl in der Erlangung eines allfälligen Ertrages gelegen, jedoch nicht darauf gerichtet gewesen sei, einem ihm und den anderen Beteiligten gemeinsamen Zweck zu dienen, was darauf hindeute, daß seine Vorgangsweise und die der übrigen als partiarisches Geschäft zu sehen sei, und keinesfalls für die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes spreche. Das Berufungsgericht übersehe ferner, daß zum Zeitpunkt des Ankaufes der Bilder bzw auch zum Zeitpunkt der Haftungsübernahmen keine konkret feststehende Personengemeinschaft bestanden habe, die als gemeinsamen Zweck den Ankauf und in weiterer Folge den Verkauf der Kunstgegenstände vereinbarte. Vielmehr habe keine, auch keine lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten bestanden, woraus abzuleiten sei, daß keine Vereinbarung über die Errichtung einer Gesellschaft zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes bestehen habe können. Es reiche nicht aus, daß mehrere Personen für sich genommen am Eintritt eines bestimmten, uU ähnlichen, Erfolges interessiert seien, um eine GesbR anzunehmen.

Schließlich liege keine Beitragsleistung des Beklagten vor, weil sein Bürgschaftsanbot nicht angenommen worden sei. Durch den Wegfall der rechtlichen Relevanz des Bürgschaftsanbotes bestehe kein gültiger Beitrag mehr, ein beitragsfreies Gesellschaftsverhältnis sei jedoch nicht möglich und hindere das Zustandekommen einer Gesellschaft. Von einer Gemeinschaft der Beitragsleistungen der Beteiligten, insbesondere mit einer von ihnen erbrachten Beitragsleistung, könne keinesfalls ausgegangen werden.

Unrichtig sei auch die Rechtsansicht der Untergerichte, wonach der Kläger eine Gesellschaftsschuld getilgt habe. Mangels Eingehens einer gemeinsamen Verpflichtung durch die Beteiligten könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger durch Tilgung der Schuld gegenüber dem Kreditinstitut eine solche Verpflichtung erledigt habe.

Schließlich sei nicht beachtet worden, daß vorrangig Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen zu suchen sei. Selbst wenn tatsächlich zwischen allen Beteiligten keine Einigung - eine solche herzustellen sei gar nicht versucht worden - hinsichtlich einer Verwertung des Bilderbestandes und der Antiquitäten zustandegekommen wäre, wäre eine zwingende Aufhebung der Gemeinschaft und Verwertung des Bilderbestandes die einzig richtige rechtliche Konsequenz. Erst wenn nach Teilung und Versilberung des gemeinsamen Vermögens ein etwaiger Verlust feststehen sollte, stelle sich die Frage der Verteilung des Verlustes unter den Beteiligten. Jedenfalls sei der Beklagte nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines Anteiles am Gesellschaftsvermögen zu einer Leistung an den Kläger verpflichtet.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1175 ABGB wird durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe (GesbR) errichtet. Der Gesellschaftsvertrag ist ein multilateraler Vertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärung aller Vertragspartner zustandekommt. Als solcher bedarf er grundsätzlich der Zustimmung aller am Vertragsabschluß beteiligten Personen (Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 5 zu § 1175; Hämmerle/Wünsch4 II 39; Wahle in Klang**2 V 501). Die Willenserklärungen werden nicht dem einzelnen Vertragspartner gegenüber abgegeben, sondern richten sich an die Gesamtheit der Vertragsteilnehmer (Hämmerle/Wünsch4 II 19). Für den wirksamen Abschluß des Gesellschaftsvertrages ist im allgemeinen keine besondere Form erforderlich, er kann auch schlüssig geschehen (RIS-Justiz RS0022210). Für die Annahme schlüssiger Willenserklärungen ist allerdings stets sorgfältig zu prüfen, ob mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrigbleibt, daß eine Gesellschaft vereinbart werden soll (Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 8 zu § 1175 mwN). Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (ecolex 1991, 536 = GesRZ 1991, 219 = JBl 1991, 645 = RdW 1991, 261 = WBl 1991, 176). Es genügt aber nicht, daß mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind und daß sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; es muß vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt, somit die gemeinsame Entscheidung über das wichtige oder die wichtigen Vorhaben der Gesellschaft (SZ 62/71; 1 Ob 2342/96k uva). Zum wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages gehört die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, wobei ein weites Spektrum möglicher Leistungen in Betracht kommt, wenn sie nur geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern (s die Beispiele bei Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 10 zu § 1175).Gemäß Paragraph 1175, ABGB wird durch einen Vertrag, vermöge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Mühe allein oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe (GesbR) errichtet. Der Gesellschaftsvertrag ist ein multilateraler Vertrag, der durch übereinstimmende Willenserklärung aller Vertragspartner zustandekommt. Als solcher bedarf er grundsätzlich der Zustimmung aller am Vertragsabschluß beteiligten Personen (Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 5 zu Paragraph 1175 ;, Hämmerle/Wünsch4 römisch II 39; Wahle in Klang**2 römisch fünf 501). Die Willenserklärungen werden nicht dem einzelnen Vertragspartner gegenüber abgegeben, sondern richten sich an die Gesamtheit der Vertragsteilnehmer (Hämmerle/Wünsch4 römisch II 19). Für den wirksamen Abschluß des Gesellschaftsvertrages ist im allgemeinen keine besondere Form erforderlich, er kann auch schlüssig geschehen (RIS-Justiz RS0022210). Für die Annahme schlüssiger Willenserklärungen ist allerdings stets sorgfältig zu prüfen, ob mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund zu zweifeln übrigbleibt, daß eine Gesellschaft vereinbart werden soll (Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 8 zu Paragraph 1175, mwN). Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (ecolex 1991, 536 = GesRZ 1991, 219 = JBl 1991, 645 = RdW 1991, 261 = WBl 1991, 176). Es genügt aber nicht, daß mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind und daß sie miteinander in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen; es muß vielmehr eine - wenn auch lose - Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt, somit die gemeinsame Entscheidung über das wichtige oder die wichtigen Vorhaben der Gesellschaft (SZ 62/71; 1 Ob 2342/96k uva). Zum wesentlichen Inhalt des Gesellschaftsvertrages gehört die Vergemeinschaftung von Beiträgen der Gesellschafter, wobei ein weites Spektrum möglicher Leistungen in Betracht kommt, wenn sie nur geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern (s die Beispiele bei Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 10 zu Paragraph 1175,).

Da - wie schon oben ausgeführt - die Frage, ob schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann, kommt ihr grundsätzlich keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu. Eine grobe Fehlbeurteilung, die unter diesen Umständen die Zulässigkeit der Revision begründen könnte (vgl RZ 1994/45 ua), kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Mitglieder der sogenannten "Bildergemeinschaft" hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwertung der in den Vereinigten Staaten gekauften Bilder zugunsten aller Beteiligten gegründet, nicht erblickt werden. Dasselbe gilt insbesondere für die Ansicht, daß sie durch die Bürgschaftsanbote an die kreditgewährende Bank einen Beitrag zu dieser Gesellschaft geleistet haben, wobei auch die in diesem Zusammenhang von der Beteiligten abgegebenen Erklärungen im Lichte ihres übrigen Verhaltens zu sehen sind und für die Bedeutung dieser Eklärungen somit die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind. Schließlich hängt auch die Frage, ob eine Gesellschaftsschuld getilgt wurde, vom besonderen Zweck der einzelnen Gesellschaft ab, weshalb der Lösung dieser Frage ebenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Da - wie schon oben ausgeführt - die Frage, ob schlüssig eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden kann, kommt ihr grundsätzlich keine über den Anlaßfall hinausgehende und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Eine grobe Fehlbeurteilung, die unter diesen Umständen die Zulässigkeit der Revision begründen könnte vergleiche RZ 1994/45 ua), kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Mitglieder der sogenannten "Bildergemeinschaft" hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Verwertung der in den Vereinigten Staaten gekauften Bilder zugunsten aller Beteiligten gegründet, nicht erblickt werden. Dasselbe gilt insbesondere für die Ansicht, daß sie durch die Bürgschaftsanbote an die kreditgewährende Bank einen Beitrag zu dieser Gesellschaft geleistet haben, wobei auch die in diesem Zusammenhang von der Beteiligten abgegebenen Erklärungen im Lichte ihres übrigen Verhaltens zu sehen sind und für die Bedeutung dieser Eklärungen somit die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind. Schließlich hängt auch die Frage, ob eine Gesellschaftsschuld getilgt wurde, vom besonderen Zweck der einzelnen Gesellschaft ab, weshalb der Lösung dieser Frage ebenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Zum Rückgriff hat das Berufungsgericht unter Zitierung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargelegt, daß ein Gesellschafter, der aus seinem Privatvermögen Gesellschaftsschulden bezahlt, zur Hereinbringung dieser Mitteln nicht die Liquidiation der Gesellschaft abwarten muß, sondern, sofern sein Aufwand nicht aus Gesellschaftsmitteln abgedeckt wurde und im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, von den anderen Gesellschaftern die auf sie entfallende Quote begehren kann (SZ 55/117 mwN).

Die Revision der klagenden Partei war sohin wegen Fehlens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision der klagenden Partei war sohin wegen Fehlens einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Dem Beklagten, der auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen hat, waren die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Dem Beklagten, der auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen hat, waren die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen.

Anmerkung

E51247 02A01978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00197.98D.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19980813_OGH0002_0020OB00197_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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