Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann A*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Daniel C*****, vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 756.000 sA (Revisionsinteresse S 286.073), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 1998, GZ 14 R 8/98v-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wohl wird dem mittelbaren Stellvertreter im Falle einer Vertragsverletzung durch dessen Vertragspartner wegen der Überwälzung (Verlagerung) des Schadens auf den Geschäftsherrn das Recht aus Schadensliquidation im Drittinteresse zuerkannt (Koziol/Welser10 I 468; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu § 1295; SZ 7/190; SZ 46/31; vgl auch SZ 67/52 und 139). In SZ 46/31 wurde allerdings ausgesprochen, daß der mittelbare Stellvertreter nur Leistung an seinen Geschäftsherrn verlangen kann. Davon abgesehen, handelte der Kläger weder beim Verkauf seiner Liegenschaft noch bei der Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes und des Wiederkaufsrechtes als mittelbarer Stellvertreter seines Sohnes, der auf einer benachbarten Liegenschaft einen Steinmetzbetrieb führt. Diese Stellung ergibt sich nicht allein daraus, daß er den Betrieb seines Sohnes durch diese Vereinbarungen schützen wollte. Aus der angeführten, in der Revision bezogenen Rechtsprechung ist daher für den Kläger nichts zu gewinnen. Die in der Revision noch vertretene Ansicht, daß durch das Feststellungsurteil auch Schäden erfaßt sind, die nicht den Kläger, sondern einem Dritten enstanden, ist nicht nachvollziehbar.Wohl wird dem mittelbaren Stellvertreter im Falle einer Vertragsverletzung durch dessen Vertragspartner wegen der Überwälzung (Verlagerung) des Schadens auf den Geschäftsherrn das Recht aus Schadensliquidation im Drittinteresse zuerkannt (Koziol/Welser10 römisch eins 468; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 27 zu Paragraph 1295 ;, SZ 7/190; SZ 46/31; vergleiche auch SZ 67/52 und 139). In SZ 46/31 wurde allerdings ausgesprochen, daß der mittelbare Stellvertreter nur Leistung an seinen Geschäftsherrn verlangen kann. Davon abgesehen, handelte der Kläger weder beim Verkauf seiner Liegenschaft noch bei der Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes und des Wiederkaufsrechtes als mittelbarer Stellvertreter seines Sohnes, der auf einer benachbarten Liegenschaft einen Steinmetzbetrieb führt. Diese Stellung ergibt sich nicht allein daraus, daß er den Betrieb seines Sohnes durch diese Vereinbarungen schützen wollte. Aus der angeführten, in der Revision bezogenen Rechtsprechung ist daher für den Kläger nichts zu gewinnen. Die in der Revision noch vertretene Ansicht, daß durch das Feststellungsurteil auch Schäden erfaßt sind, die nicht den Kläger, sondern einem Dritten enstanden, ist nicht nachvollziehbar.
Anmerkung
E51167 02A02078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00207.98Z.0813.000Dokumentnummer
JJT_19980813_OGH0002_0020OB00207_98Z0000_000