Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Handelsgericht Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien 1. Alfred St*****, 2. Elisabeth St*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Reith bei Seefeld, wider die beklagte Partei A*****-AG, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 250.000 sA, infolge Antrages der klagenden Parteien auf Delegierung der Rechtssache folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Innsbruck bestimmt.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren mit ihrer ursprünglich beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung der Lebensversicherungssumme von S 250.000. Ihr Sohn Marco St***** und Versicherungsnehmer der Beklagten sei am 13.11.1996 im Gemeindegebiet V***** von einem Eisenbahnzug überrollt und getötet worden. Zum Nachweis, daß ihr Sohn einem Verkehrsunfall zum Opfer gefallen sei und nicht Selbstmord begangen habe, beriefen sich die Kläger - neben der Beischaffung eines Strafaktes und sonstigen Urkundenbeweisen - auf die Einvernahme eines in Innsbruck wohnhaften Zeugen. Nachdem die Beklagte - im Hinblick auf ihren Sitz in Wien - die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck erhoben hatte, beantragten die Kläger die Überweisung der Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Handelsgericht Wien. Das Landesgericht Innsbruck erklärte sich sodann für örtlich unzuständig und gab dem Überweisungsantrag Folge.Die Kläger begehren mit ihrer ursprünglich beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung der Lebensversicherungssumme von S 250.000. Ihr Sohn Marco St***** und Versicherungsnehmer der Beklagten sei am 13.11.1996 im Gemeindegebiet V***** von einem Eisenbahnzug überrollt und getötet worden. Zum Nachweis, daß ihr Sohn einem Verkehrsunfall zum Opfer gefallen sei und nicht Selbstmord begangen habe, beriefen sich die Kläger - neben der Beischaffung eines Strafaktes und sonstigen Urkundenbeweisen - auf die Einvernahme eines in Innsbruck wohnhaften Zeugen. Nachdem die Beklagte - im Hinblick auf ihren Sitz in Wien - die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes Innsbruck erhoben hatte, beantragten die Kläger die Überweisung der Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Handelsgericht Wien. Das Landesgericht Innsbruck erklärte sich sodann für örtlich unzuständig und gab dem Überweisungsantrag Folge.
Die Beklagte berief sich neben diversen Urkundenbeweisen auf die Vernehmung einer ihrer Angestellten als Zeugin, welche an der Wiener Anschrift der Beklagten beschäftigt ist.
In der Tagsatzung vom 3.6.1998 beantragten die Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck. Diese sei zweckmäßig, weil die Kläger und der von ihnen namhaft gemachte Zeuge in Innsbruck wohnten. Im Hinblick auf ihre Vermögenslosigkeit könne ihnen die Zureise zum Handelsgericht Wien nicht zugemutet werden.
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Sie übernehme die persönliche Haftung für die Anreisekosten der Parteien und Zeugen. Die von ihr namhaft gemachte Zeugin wohne überdies in Wien. Da sich die Kläger der Unzuständigkeitseinrede unterworfen hätten, liege auch die eine Delegierung hindernde Vereinbarung der Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vor.
Das Handelsgericht Wien legt den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß die Delegierung zweckmäßig sei.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn - zufolge des Wohnortes der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen - dadurch eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit erreicht werden kann. Ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichts auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN). Im vorliegenden Fall ist durch die Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck eine Verbilligung des Verfahrens zu erwarten, weil drei von vier zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz in Innsbruck haben. Die Delegierung erleichtert diesen Personen auch den Zugang zum Gericht und führt damit auch zu einer Verkürzung des Verfahrens. In der Unterwerfung unter eine Unzuständigkeitseinrede liegt auch keine Gerichtsstandsvereinbarung, die der Delegierung entgegenstehen könnte. Daß die Beklagte die persönliche Haftung für die Kosten der in Innsbruck wohnenden Personen für die Zureise zum Handelsgericht Wien übernommen hat, fällt dagegen nicht mehr ins Gewicht.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn - zufolge des Wohnortes der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen - dadurch eine wesentliche Verkürzung oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit erreicht werden kann. Ausgeschlossen ist eine Delegation, wenn die Zuständigkeit des Gerichts auf einer Vereinbarung der Parteien beruht (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 31, JN). Im vorliegenden Fall ist durch die Delegierung des Landesgerichtes Innsbruck eine Verbilligung des Verfahrens zu erwarten, weil drei von vier zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz in Innsbruck haben. Die Delegierung erleichtert diesen Personen auch den Zugang zum Gericht und führt damit auch zu einer Verkürzung des Verfahrens. In der Unterwerfung unter eine Unzuständigkeitseinrede liegt auch keine Gerichtsstandsvereinbarung, die der Delegierung entgegenstehen könnte. Daß die Beklagte die persönliche Haftung für die Kosten der in Innsbruck wohnenden Personen für die Zureise zum Handelsgericht Wien übernommen hat, fällt dagegen nicht mehr ins Gewicht.
Daher war das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.
Anmerkung
E51121 07J00048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070ND00004.98.0817.000Dokumentnummer
JJT_19980817_OGH0002_0070ND00004_9800000_000