TE OGH 1998/8/18 10ObS252/98a

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und HonProf.Dr.Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Miklau und OMR Ing.Dr.Gustav Liebhart (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann A*****, vertreten durch Dr.Alois Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.April 1998, GZ 7 Rs 5/98d-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21.Oktober 1997, GZ 43 Cgs 131/97w-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO hierauf verwiesen werden kann. Die Ausführungen im Rechtsmittel stellen sich weitgehend als eine im Revisionsverfahren unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit unter Streßbedingungen vorwiegend im artverwandten Verweisungsberuf eines Handelsagenten für Hotelbedarfsartikel ohne Warenmanipulation dar. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen unterscheidet sich dieser Verweisungsberuf von der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Handelsagent in seinem Einmannbetrieb nur dadurch, daß eben die Selbstzustellung bestellter Warenartikel, im Rahmen derer der Kläger Lasten bis zu 30 kg heben müßte, was ihm jedoch medizinisch nicht mehr zumutbar ist, wegfällt. Schon aus dieser Überlegung heraus bedurfte es daher seitens des Erstgerichtes keiner (zusätzlichen) Feststellungen über Art, Umfang und Struktur der Tätigkeit eines selbständigen Handelsagenten mit (so die bisherige Tätigkeit des Klägers) bzw ohne Warenmanipulation (so die Tätigkeit im zumutbaren Verweisungsberuf). Im Hinblick auf die hier (unstrittig) anzuwendende Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG kommt dem Kläger kein Tätigkeitsschutz zu (10 ObS 149/97b, 10 ObS 180/98p), sodaß er - im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls - auf alle einschlägigen Tätigkeiten verwiesen werden kann, welche im Grundsatz den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die allgemein für den Beruf eines solchen Handelsagenten notwendig sind. Dies kann aber für den von den Vorinstanzen bejahten und nach umfangreichen Beweiserhebungen (insbesondere mehrfacher Befassung berufskundlicher Sachverständiger) für zumutbar erachteten Verweisungsberuf nicht in Zweifel gezogen werden. Mangels Tätigkeitsschutzes ist hiebei der Kläger ohnedies keineswegs auf die Tätigkeit eines Handelsvertreters (-agenten) allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Handelsberufe (stRsp des Senates: zuletzt 10 ObS 10/98p und 10 ObS 180/98p, jeweils mwN).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO hierauf verwiesen werden kann. Die Ausführungen im Rechtsmittel stellen sich weitgehend als eine im Revisionsverfahren unzulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit unter Streßbedingungen vorwiegend im artverwandten Verweisungsberuf eines Handelsagenten für Hotelbedarfsartikel ohne Warenmanipulation dar. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen unterscheidet sich dieser Verweisungsberuf von der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Handelsagent in seinem Einmannbetrieb nur dadurch, daß eben die Selbstzustellung bestellter Warenartikel, im Rahmen derer der Kläger Lasten bis zu 30 kg heben müßte, was ihm jedoch medizinisch nicht mehr zumutbar ist, wegfällt. Schon aus dieser Überlegung heraus bedurfte es daher seitens des Erstgerichtes keiner (zusätzlichen) Feststellungen über Art, Umfang und Struktur der Tätigkeit eines selbständigen Handelsagenten mit (so die bisherige Tätigkeit des Klägers) bzw ohne Warenmanipulation (so die Tätigkeit im zumutbaren Verweisungsberuf). Im Hinblick auf die hier (unstrittig) anzuwendende Bestimmung des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG kommt dem Kläger kein Tätigkeitsschutz zu (10 ObS 149/97b, 10 ObS 180/98p), sodaß er - im Rahmen des medizinischen Leistungskalküls - auf alle einschlägigen Tätigkeiten verwiesen werden kann, welche im Grundsatz den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die allgemein für den Beruf eines solchen Handelsagenten notwendig sind. Dies kann aber für den von den Vorinstanzen bejahten und nach umfangreichen Beweiserhebungen (insbesondere mehrfacher Befassung berufskundlicher Sachverständiger) für zumutbar erachteten Verweisungsberuf nicht in Zweifel gezogen werden. Mangels Tätigkeitsschutzes ist hiebei der Kläger ohnedies keineswegs auf die Tätigkeit eines Handelsvertreters (-agenten) allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994 ergebenden Handelsberufe (stRsp des Senates: zuletzt 10 ObS 10/98p und 10 ObS 180/98p, jeweils mwN).

Soweit der Kläger schließlich auch argumentiert, ihm wäre die Einstellung von Hilfskräften (offenbar gemeint zur Bewerkstelligung der bisher von ihm allein getätigten Warenzustellungen sowie Vornahme von Kundenbesuchen in seinem Heimatbundesland Kärnten und im angrenzenden Osttirol) nicht zumutbar, wird übersehen, daß ihm derartiges für die Verrichtung dieses Verweisungsberufes ohnedies nicht abverlangt wird; daß der Kläger hiebei unter Umständen auch eine gewisse Verschmälerung seiner früheren Einkommenssituation hinnehmen muß, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 10/122, 10 ObS 20/97g, 10 ObS 180/98p). Seine Ausführungen zu Streßvermeidungen im Berufsverkehr und Kundenbesuch übersehen, daß ihm nach den Feststellungen zum Leistungskalkül nur Arbeiten unter Streßbedingungen vergleichbar Akkordtätigkeiten sowie unter anhaltendem Terminstreß versagt sind. Termindruck, wie er normalerweise mit jeder Arbeit verbunden ist, und auch zeitweise sogar überdurchschnittlichem Termindruck ist der Kläger hingegen gewachsen.

Da der Kläger sohin nach den dargelegten Grundsätzen nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 2 GSVG ist, wurde sein Klagebegehren mit Recht abgewiesen.Da der Kläger sohin nach den dargelegten Grundsätzen nicht erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist, wurde sein Klagebegehren mit Recht abgewiesen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E51211 10C02528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00252.98A.0818.000

Dokumentnummer

JJT_19980818_OGH0002_010OBS00252_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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