Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Scharinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mensudija B*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 1998, GZ 7 Rs 37/98g-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. September 1997, GZ 5 Cgs 216/95d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Berufungsgericht hat sich mit den angeblichen Widersprüchlichkeiten in den Sachverständigengutachten eingehend in seiner Beweiswürdigung befaßt. Inwieweit ein Sachverständigengutachten eine Feststellung rechtfertigt, betrifft jedoch die nicht revisible Tatfrage.
Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt. In einem solchen Falle hätte die Klägerin, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, diesen Umstand als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügen müssen (SSV-NF 5/18). Die im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E51310 10C02308European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00230.98S.0818.000Dokumentnummer
JJT_19980818_OGH0002_010OBS00230_98S0000_000