TE OGH 1998/8/18 10ObS265/98p

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Scharinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna-Maria R*****, vertreten durch Mag.Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Mai 1998, GZ 8 Rs 109/98b-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4.Dezember 1997, GZ 9 Cgs 141/97x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung decken sich inhaltlich (großteils sogar wörtlich) mit den bereits in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründen. Hat aber das Berufungsgericht - wie hier - einen in der Berufung geltend gemachten (oder auch von Amts wegen aufgegriffenen) Nichtigkeitsgrund verneint, und die Nichtigkeitsberufung diesbezüglich verworfen, so ist dieser Beschluß gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (EvBl 1996/135, SZ 59/104, 10 ObS 2135/96k; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 519). Wurde ein Mangel erster Instanz vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet, dann kann dieser in der Revision ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16 uva). Die erneut geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die in der Revision geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung decken sich inhaltlich (großteils sogar wörtlich) mit den bereits in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründen. Hat aber das Berufungsgericht - wie hier - einen in der Berufung geltend gemachten (oder auch von Amts wegen aufgegriffenen) Nichtigkeitsgrund verneint, und die Nichtigkeitsberufung diesbezüglich verworfen, so ist dieser Beschluß gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar (EvBl 1996/135, SZ 59/104, 10 ObS 2135/96k; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 519,). Wurde ein Mangel erster Instanz vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet, dann kann dieser in der Revision ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16 uva). Die erneut geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

Die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellen ebenfalls eine bloße (wörtliche) Wiederholung der schon vom Berufungsgericht als, soweit von den Feststellungen abweichend, nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifizierten Rechtsrüge dar. Die Klägerin war zuletzt als kaufmännische Angestellte ausschließlich mit "Schreibtischtätigkeiten" beschäftigt; nach dem maßgeblichen medizinischen Leistungskalkül kann sie weiterhin alle leichten Arbeiten in allen Körperhaltungen zu den üblichen Zeiten und mit den üblichen Pausen verrichten; fallweise ist auch überdurchschnittlicher Zeitdruck möglich. Die Krankenstandserwartung übersteigt nicht die 7-Wochengrenze. Dieses festgestellte Leistungskalkül steht damit der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit nicht entgegen; daß mit ihrer Tätigkeit kalkülüberschreitende Verrichtungen verbunden wären, behauptet sie im Rechtsmittel selbst nicht und wurde derartiges von der von Anfang an qualifiziert durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin auch im gesamten Verfahren erster Instanz nie behauptet. Feststellungsmängel liegen damit ebenfalls nicht vor.

Der in allen Punkten unbegründeten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Damit war auch der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung über die Revision abzuweisen, zumal schon angesichts des Inhaltes der Revision die Anberaumung einer solchen jedenfalls entbehrlich ist (SSV-NF 8/60, 10 ObS 362/97a, 1 Ob 48/98k).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

Anmerkung

E51215 10C02658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00265.98P.0818.000

Dokumentnummer

JJT_19980818_OGH0002_010OBS00265_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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