TE OGH 1998/8/18 10ObS240/98m

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Scharinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag.Roland K*****, Jurist, ***** vertreten durch Dr.Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Waisenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Oktober 1997, GZ 7 Rs 235/97y-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Mai 1997, GZ 6 Cgs 221/94x-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil er entgegen § 506 Abs 1 Z 3 ZPO nicht näher ausgeführt wurde.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil er entgegen Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht näher ausgeführt wurde.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Waisenpension nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der 44.ASVG-Novelle (Art VI Abs 13 SRÄG 1988, BGBl 1987/609) nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (SSV-NF 3/7, 49, 59, 105, 4/134, 5/54, 89, 6/36, 8/22, 29, 42, 65 ua).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Kläger die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Waisenpension nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der 44.ASVG-Novelle (Art römisch VI Absatz 13, SRÄG 1988, BGBl 1987/609) nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie ist auch mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (SSV-NF 3/7, 49, 59, 105, 4/134, 5/54, 89, 6/36, 8/22, 29, 42, 65 ua).

Richtig ist, daß entgegen der Annahme des Erstgerichtes die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b FamLAG 1967 idF des BGBl 1992/311 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist. Dies ändert aber nichts daran, daß der Kläger trotz Zurückstellung vom Schulbesuch für das erste Jahr seiner allgemeinen Schulpflicht gemäß § 14 SchulpflichtG, BGBl 1962/241, die Matura am 13.6.1987, also vor Vollendung des 19.Lebensjahres ablegte und bei dieser Sachlage sein Universitätsstudium bei "Aufbietung aller Anstrengungen" (SSV-NF 3/7 uva) durchaus vor Vollendung des 26.Lebensjahres, also nach einer Studiendauer von 14 Semestern, abschließen hätte können. Der Studienrichtungswechsel und die Ablegung der durch die HochschulberechtigungsV 1975 (jetzt UBVO 1988) verlangten Zusatzprüfung aus Latein ("Latinum") beruhen auf der freien Willensentscheidung des Klägers und bilden kein unüberwindbares Hindernis iSd des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG (vgl SVSlg 37.913).Richtig ist, daß entgegen der Annahme des Erstgerichtes die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG 1967 in der Fassung des BGBl 1992/311 auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar ist. Dies ändert aber nichts daran, daß der Kläger trotz Zurückstellung vom Schulbesuch für das erste Jahr seiner allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 14, SchulpflichtG, BGBl 1962/241, die Matura am 13.6.1987, also vor Vollendung des 19.Lebensjahres ablegte und bei dieser Sachlage sein Universitätsstudium bei "Aufbietung aller Anstrengungen" (SSV-NF 3/7 uva) durchaus vor Vollendung des 26.Lebensjahres, also nach einer Studiendauer von 14 Semestern, abschließen hätte können. Der Studienrichtungswechsel und die Ablegung der durch die HochschulberechtigungsV 1975 (jetzt UBVO 1988) verlangten Zusatzprüfung aus Latein ("Latinum") beruhen auf der freien Willensentscheidung des Klägers und bilden kein unüberwindbares Hindernis iSd des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vergleiche SVSlg 37.913).

Darauf, daß der Studienabschluß auf Grund der allgemeinen Studienbedingungen an der Universität Wien, die keinesfalls als offenkundig angesehen werden können, verzögert worden sei (vgl SSV-NF 6/36), hat sich der (qualifiziert vertreten gewesene) Kläger in erster Instanz nicht berufen; die diesbezüglichen Ausführungen verstoßen gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot.Darauf, daß der Studienabschluß auf Grund der allgemeinen Studienbedingungen an der Universität Wien, die keinesfalls als offenkundig angesehen werden können, verzögert worden sei vergleiche SSV-NF 6/36), hat sich der (qualifiziert vertreten gewesene) Kläger in erster Instanz nicht berufen; die diesbezüglichen Ausführungen verstoßen gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E51208 10C02408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00240.98M.0818.000

Dokumentnummer

JJT_19980818_OGH0002_010OBS00240_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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