TE OGH 1998/8/18 10ObS256/98i

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon.Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Scharinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut C*****, vertreten durch Dr. Walter Schlick, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 1998, GZ 7 Rs 287/97y-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. September 1997, GZ 32 Cgs 218/96i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 22.12.1994 (Auffahrunfall mit ua Schleudertramma der Halswirbelsäule für die Zeit vom 1.2.1995 bis 31.7.1995 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen; das (allein noch revisionsgegenständliche) Mehrbegehren auf Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 40 vH der Vollrente sowie einer solchen über den 1.8.1995 hinaus wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf. Die hierin enthaltenen Ausführungen stellen sich großteils als vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr zulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den degenerativen Vorschäden des Klägers im Wirbelsäulenbereich dar. Auch der (erstmals) gemachte Hinweis auf ein wegen desselben Unfalles beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz behängendes weiteres Verfahren mit (angeblich) anderen Beweisergebnissen muß daher unbeachtlich bleiben. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Feststellungen des Berufungsgerichtes liegt deshalb nicht vor, weil die Auswirkungen eines bereits länger zurückliegenden (schon verknöcherten) Bandscheibenvorfalles zweifellos anders sind als die Folgen einer traumatischen (frischen) Verletzung in diesem Bereich. Daß nach dem Unfall vom 22.12.1994 keine starken Schmerzerscheinungen auftraten, schließt daher nicht notwendig das Vorliegen einer solchen bereits alten Schädigung aus. Schließlich können vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (hier betreffend die Vernehmung behandelnder Ärzte) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nochmals mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf. Die hierin enthaltenen Ausführungen stellen sich großteils als vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr zulässige (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,) Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den degenerativen Vorschäden des Klägers im Wirbelsäulenbereich dar. Auch der (erstmals) gemachte Hinweis auf ein wegen desselben Unfalles beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz behängendes weiteres Verfahren mit (angeblich) anderen Beweisergebnissen muß daher unbeachtlich bleiben. Die behauptete Widersprüchlichkeit der Feststellungen des Berufungsgerichtes liegt deshalb nicht vor, weil die Auswirkungen eines bereits länger zurückliegenden (schon verknöcherten) Bandscheibenvorfalles zweifellos anders sind als die Folgen einer traumatischen (frischen) Verletzung in diesem Bereich. Daß nach dem Unfall vom 22.12.1994 keine starken Schmerzerscheinungen auftraten, schließt daher nicht notwendig das Vorliegen einer solchen bereits alten Schädigung aus. Schließlich können vom Berufungsgericht bereits verneinte Verfahrensmängel erster Instanz (hier betreffend die Vernehmung behandelnder Ärzte) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nochmals mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16).

Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Auszugehen ist von den vom Berufungsgericht als richtig und unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach für die vom Kläger nunmehr ins Treffen geführten Lendenwirbelsäulenbeschwerden das Unfallgeschehen vom 22.12.1994 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kausal" ist, die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden hochgradigen Bewegungseinschränkungen "nicht dem Unfallgeschehen vom 22.12.1994 zuzurechnen" und das "jetzige Zustandsbild des Klägers von Seiten der Lendenwirbelsäule unfallskausal ist", sodaß das nach dem 31.7.1995 bestehende Zustandsbild "keine unfallkausalen Beschwerden" darstellt, sondern ausschließlich auf degenerative Veränderungen zurückzuführen ist; lediglich für die Dauer eines halben Jahres nach dem Unfall bestand demgemäß eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH (Seite 6 bis 8 des Ersturteils = AS 115 ff).Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Auszugehen ist von den vom Berufungsgericht als richtig und unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, wonach für die vom Kläger nunmehr ins Treffen geführten Lendenwirbelsäulenbeschwerden das Unfallgeschehen vom 22.12.1994 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kausal" ist, die von der Lendenwirbelsäule ausgehenden hochgradigen Bewegungseinschränkungen "nicht dem Unfallgeschehen vom 22.12.1994 zuzurechnen" und das "jetzige Zustandsbild des Klägers von Seiten der Lendenwirbelsäule unfallskausal ist", sodaß das nach dem 31.7.1995 bestehende Zustandsbild "keine unfallkausalen Beschwerden" darstellt, sondern ausschließlich auf degenerative Veränderungen zurückzuführen ist; lediglich für die Dauer eines halben Jahres nach dem Unfall bestand demgemäß eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH (Seite 6 bis 8 des Ersturteils = AS 115 ff).

Diese im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen vom Erstgericht wiedergegebene Einschätzung der MdE aufgrund der Gutachten der medizinischen Sachverständigen für Orthopädie und Neurochirurgie ist ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/130, 9/77, 10 ObS 69/97p, 10 ObS 15/98y); diese medizinische MdE ist im allgemeinen dann aber auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der MdE (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senates seit SSV-NF 1/64 = SZ 60/262). Ein Abweichen von dieser medizinischen MdE käme nur bei Vorliegen eines Härtefalles in Frage, wie er hier jedoch (in erster Instanz) nicht einmal behauptet wurde (SSV-NF 9/26; 10 ObS 62/97h, 10 ObS 69/97p, 10 ObS 15/98y). Aber auch die Feststellungen der natürlichen Kausalität (ob also bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folge eines Unfalles sind) gehören zum Tatsachenbereich und können im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden (SSV-NF 8/86, 10 ObS 221/97s, 10 ObS 299/97m). Ob die Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis erfüllt sind, kann unerörtert bleiben, weil selbst dann, wenn man davon ausginge, unter Zugrundelegung der bereits wiedergegebenen (und für den Obersten Gerichtshof bindenden) Tatsachenfeststellungen ein solcher Anscheinsbeweis jedenfalls als widerlegt anzusehen wäre, haben doch die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß das Unfallgeschehen für die beim Kläger vorliegenden Leidenszustände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerade nicht kausal war. Diese Überlegungen führen aber zum abschließenden Ergebnis, daß die Rechtsrüge des Klägers nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von einer - feststellungsfremden - Bejahung der natürlichen Kausalität ausgeht und daher keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen KostenzuspruchDie Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch

aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.

Anmerkung

E51087 10C02568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00256.98I.0818.000

Dokumentnummer

JJT_19980818_OGH0002_010OBS00256_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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