Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und HonProf. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Scharinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud K*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer & Paumgarten & Naschberger Partnerschaft, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeiststr. 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1998, GZ 25 Rs 51/98f-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. Jänner 1998, GZ 55 Cgs 165/97w-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügen kann, gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO hierauf zu verweisen. Zur Klarstellung ist den Ausführungen in der Rechtsrüge der Revision noch folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügen kann, gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO hierauf zu verweisen. Zur Klarstellung ist den Ausführungen in der Rechtsrüge der Revision noch folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 258 Abs 4 ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach Art I Z 86 SRÄG 1993 BGBl 335) hängt der Anspruch der am 31.12.1972 geborenen Klägerin auf Witwenpension davon ab, ob ihr als hinterbliebener geschiedener Ehegattin aufgrund eines der drei im Gesetz taxativ angeführten rechtsbegründenden Tatbestände (Urteil, Vergleich oder vertragliche Verpflichtung vor Eheauflösung; der 4. Fall scheidet aus, weil ihre Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert hat) im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand (§ 258 Abs 4 lit a bis c ASVG; vgl auch RV 932 BlgNR 18. GP, 49). Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Scheidung (10.5.1996) bis zum Beginn der in der Unterhaltsvereinbarung gemäß § 55 a Abs 2 EheG ausdrücklich und einvernehmlich festgelegten ersten Unterhaltsleistung durch den geschiedenen Mann an die Klägerin ab 1.12.1996 bestand nicht.Nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach Art römisch eins Ziffer 86, SRÄG 1993 Bundesgesetzblatt 335) hängt der Anspruch der am 31.12.1972 geborenen Klägerin auf Witwenpension davon ab, ob ihr als hinterbliebener geschiedener Ehegattin aufgrund eines der drei im Gesetz taxativ angeführten rechtsbegründenden Tatbestände (Urteil, Vergleich oder vertragliche Verpflichtung vor Eheauflösung; der 4. Fall scheidet aus, weil ihre Ehe nicht mindestens 10 Jahre gedauert hat) im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand (Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c ASVG; vergleiche auch RV 932 BlgNR 18. GP, 49). Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Scheidung (10.5.1996) bis zum Beginn der in der Unterhaltsvereinbarung gemäß Paragraph 55, a Absatz 2, EheG ausdrücklich und einvernehmlich festgelegten ersten Unterhaltsleistung durch den geschiedenen Mann an die Klägerin ab 1.12.1996 bestand nicht.
Die Klägerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf einen vertraglichen Anspruch im Sinne des § 258 Abs 4 lit c ASVG stützen:Die Klägerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf einen vertraglichen Anspruch im Sinne des Paragraph 258, Absatz 4, Litera c, ASVG stützen:
Nach den Feststellungen wurde zwar vereinbart, daß der später Verstorbene "von seinem Verdienst in Griechenland Geld schicken würde, sowiel er könne und ihm möglich sei". Diese Vereinbarung ist völlig unbestimmt, es handelt sich eher um eine vage Zusage des seinerzeitigen Gatten der Klägerin, aus der sich ein Verpflichtungswillen nicht ableiten läßt; dafür spricht schon, daß für den dabei in Frage stehenden Zeitraum (Mai bis November) 1996 eine ausdrückliche Unterhaltsverpflichtung im Vergleich eben nicht begründet wurde. Aber selbst, wenn man aus der Erklärung des später Verstorbenen einen Verpflichtungswillen ableiten wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Die Voraussetzung des § 258 Abs 4 lit c ASVG wäre nämlich nur dann erfüllt, wenn aus der dort genannten Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde nach hervorginge, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar gewesen wäre (SSV-NF 2/11). Dies ist nicht der Fall. Tatsächlich hat er nach den Feststellungen der Vorinstanzen der geschiedene Gatte der Klägerin in diesen Monaten (zwischen Scheidung und Todestag) auch überhaupt keine als Unterhalt für sie gewidmeten Zahlungen geleistet, sondern lediglich Überweisungen für den gemeinsamen minderjährigen Sohn und seine Eltern (denen er einen größeren Betrag schuldete) getätigt.Nach den Feststellungen wurde zwar vereinbart, daß der später Verstorbene "von seinem Verdienst in Griechenland Geld schicken würde, sowiel er könne und ihm möglich sei". Diese Vereinbarung ist völlig unbestimmt, es handelt sich eher um eine vage Zusage des seinerzeitigen Gatten der Klägerin, aus der sich ein Verpflichtungswillen nicht ableiten läßt; dafür spricht schon, daß für den dabei in Frage stehenden Zeitraum (Mai bis November) 1996 eine ausdrückliche Unterhaltsverpflichtung im Vergleich eben nicht begründet wurde. Aber selbst, wenn man aus der Erklärung des später Verstorbenen einen Verpflichtungswillen ableiten wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen. Die Voraussetzung des Paragraph 258, Absatz 4, Litera c, ASVG wäre nämlich nur dann erfüllt, wenn aus der dort genannten Vereinbarung eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur dem Grunde nach hervorginge, sondern darüber hinaus auch die Anspruchshöhe entweder bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand und Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar gewesen wäre (SSV-NF 2/11). Dies ist nicht der Fall. Tatsächlich hat er nach den Feststellungen der Vorinstanzen der geschiedene Gatte der Klägerin in diesen Monaten (zwischen Scheidung und Todestag) auch überhaupt keine als Unterhalt für sie gewidmeten Zahlungen geleistet, sondern lediglich Überweisungen für den gemeinsamen minderjährigen Sohn und seine Eltern (denen er einen größeren Betrag schuldete) getätigt.
Da somit eine aufrechte Verpflichtung des Versicherten zur Unterhaltsleistung im Zeitpunkt seines Todes nicht bestand, hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension zu Recht verneint. Ihrer Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, kann trotz des unterschiedlichen Verfahrensergebnisses durch die Gerichte erster und zweiter Instanz nicht ausgegangen werden. Aufgrund ihrer bescheidenen Einkommensverhältnisse wäre es der Klägerin frei gestanden, einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshilfevertreters zu stellen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Von besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, kann trotz des unterschiedlichen Verfahrensergebnisses durch die Gerichte erster und zweiter Instanz nicht ausgegangen werden. Aufgrund ihrer bescheidenen Einkommensverhältnisse wäre es der Klägerin frei gestanden, einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt Beigebung eines kostenlosen Verfahrenshilfevertreters zu stellen.
Anmerkung
E51088 10C02598European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00259.98F.0818.000Dokumentnummer
JJT_19980818_OGH0002_010OBS00259_98F0000_000