TE OGH 1998/8/18 10ObS188/98i

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und OMR Ing.Dr. Gustav Liebhart (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ignaz E*****, vertreten durch Hasch-Spohn-Richter & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.März 1998, GZ 11 Rs 34/98v-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Dezember 1997, GZ 24 Cgs 181/97g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 31.3.1998 in der Sozialrechtssache 10 ObS 462/97g gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 12.8.1997 den Antrag des am 5.11.1941 geborenen Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mangels Vollendung des 57. Lebensjahres desselben am Stichtag nach § 122c Abs 1 BSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 abgelehnt; die Vorinstanzen schlossen sich diesem Rechtsstandpunkt an und wiesen das dagegen gerichtete Klagebegehren ab. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers.Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 12.8.1997 den Antrag des am 5.11.1941 geborenen Klägers auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mangels Vollendung des 57. Lebensjahres desselben am Stichtag nach Paragraph 122 c, Absatz eins, BSVG in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 Bundesgesetzblatt 201 abgelehnt; die Vorinstanzen schlossen sich diesem Rechtsstandpunkt an und wiesen das dagegen gerichtete Klagebegehren ab. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 31.3.1998 in insgesamt dreizehn zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen (führender Akt 10 ObS 462/97g) von Klägern, die ebenfalls noch nicht das 57.Lebensjahr vollendet hatten wie der Kläger und deren Klagen ebenfalls gegen den hier beklagten Versicherungsträger gerichtet sind, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EGV zwei Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 97/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die Identität der Klagevertreter und der beklagten Partei kann es hier genügen, auf den Inhalt dieses Vorlagebeschlusses des Obersten Gerichtshofes in den zitierten Sozialrechtssachen zu verweisen.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 31.3.1998 in insgesamt dreizehn zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen (führender Akt 10 ObS 462/97g) von Klägern, die ebenfalls noch nicht das 57.Lebensjahr vollendet hatten wie der Kläger und deren Klagen ebenfalls gegen den hier beklagten Versicherungsträger gerichtet sind, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EGV zwei Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 97/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die Identität der Klagevertreter und der beklagten Partei kann es hier genügen, auf den Inhalt dieses Vorlagebeschlusses des Obersten Gerichtshofes in den zitierten Sozialrechtssachen zu verweisen.

Da dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel

gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für die vorliegende

Sozialrechtssache gelten, ist es zweckmäßig und geboten, mit der

Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofes über das

gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das behängende

Revisionsverfahren zu unterbrechen. Dies ist prozeßökonomisch

sinnvoll, weil der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen

er nicht unmittelbar Anlaßfallgericht ist, von einer allgemeinen

Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes

auszugehen und diese daher auch für andere als die hier unmittelbaren

Anlaßfälle anzuwenden hat (Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren

vor dem EuGH, 79 ff [speziell 82]). Die Entscheidungen des EuGH

binden alle Gerichte der Mitgliedstaatenauch für andere Fälle; sie

schaffen objektives Recht (8 ObA 211/96 = SZ 69/56 = Arb 11.483 =

ecolex 1996, 697 = DRdA 1996, 513 = ZAS 1997, 51). Die Entscheidungen

4 Ob 2386/96b (EvBl 1997/152 = ZfRV 1997/36) und 4 Ob 2391/96p (SZ

70/1 = WBl 1997, 174 = RdW 1997, 537 = ÖBl 19977, 253 = ZfRV 1997/81)

stehen dem nicht entgegen, weil sie die Unterbrechung von Provisorialverfahren in Wettbewerbssachen und damit eine andere Verfahrenslage betrafen.

Anmerkung

E51085 10C01888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00188.98I.0818.000

Dokumentnummer

JJT_19980818_OGH0002_010OBS00188_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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