TE OGH 1998/8/18 10ObS255/98t

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Veröffentlicht am 18.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Scharinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Daniela K*****, geboren am 26. Mai 1982, ***** vertreten durch den Vater Viktor K*****, ebendort, dieser vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 1998, GZ 8 Rs 54/98t-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Jänner 1998, GZ 31 Cgs 261/97z-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch auf ein die Stufe 4 übersteigendes Pflegegeld nur dann für gegeben angesehen, wenn die in den höheren Stufen genannten zusätzlichen Kriterien zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden hinzutreten. Insoweit reicht es daher aus, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch auf ein die Stufe 4 übersteigendes Pflegegeld nur dann für gegeben angesehen, wenn die in den höheren Stufen genannten zusätzlichen Kriterien zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden hinzutreten. Insoweit reicht es daher aus, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Auch wenn mit dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich nicht über einen am 31. 5. 1996 gestellten oder über den sogar nach dem Referat an den Leistungsausschuß von der beklagten Partei mit 3. 6. 1996 im Anstaltsakt festgestellten Antrag der Klägerin entschieden wurde, so hat der Bescheid ungeachtet, ob er sich auf einen am 26. 5. 1997 gestellten Antrag bezog, Pflegegeld erst ab 1. 6. 1997 zuerkannt. Implizit ist damit auch über darüberhinausgehende Ansprüche im Sinne einer Abweisung entschieden worden. Die Klage ist daher keine Säumnisklage sondern eine Bescheidklage, die allerdings verspätet wäre.

Bei Versäumung der Klagefrist handelt es sich jedoch um das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sohin einen Nichtigkeitsgrund. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer Nichtigkeit in seiner Begründung der Entscheidung durch Bejahung der Zulässigkeit der Klage verneint. Eine vom Berufungsgericht (wenn auch nur in den Gründen der Entscheidung) verneinte Nichtigkeit kann in 3. Instanz jedoch nicht mehr wahrgenommen werden (SSV-NF 1/36, SZ 68/195; 1 Ob 165/97i uva).

Ob bei Kindern und Minderjährigen unabhängig von einem durch eine Einstufungsverordnung oder die Novelle zum Bundespflegegeldgesetz (BGBl 1998/111) vorgegebenen Lebensaltersrahmen ein Pflegebedarf schon aufgrund von naturgesetzlichen Erfahrungssätzen nur in dem Ausmaß besteht, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß vergleichbarer gesunder Kinder hinausgeht (SSV-NF 10/69 = SZ 69/210; 10 ObS 374/97s), ist hier nicht entscheidend. Selbst unter Annahme eines von den Vorinstanzen wie bei erwachsenen Personen angenommenen Betreuungs- und Hilfsbedarfs der Klägerin, der vom Berufungsgericht mit maximal 150 Stunden ermittelt wurde (wogegen die Revisionswerberin nichts vorzubringen vermag) ist die Grundvoraussetzung für die Möglichkeit der Berücksichtigung der Notwendigkeit einer dauernden Beaufsichtigung, die zusätzlich zu einem zeitlichen Grundpflegebedarf von mehr als 180 Stunden gegeben sein muß, nicht erreicht (SSV-NF 10/135; 10 ObS 2337/96s; 10 ObS 449/97w; 10 ObS 33/98w, 10 ObS 235/98a).

Der Aufwand für die bloße Beaufsichtigung bildet aber nach ständiger Rechtsprechung eine andere Dimension eines Pflegeaufwandes und ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen (10 ObS 374/97s; 10 ObS 447/97a, 10 ObS 449/97w; 10 ObS 235/98a).

Der Revision ist daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit 2 b ASGG. Im Hinblick auf die vorliegende Judikatur sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens nicht erkennbar, so daß ein Billigkeitskostenersatz nicht gerechtfertigt ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, lit 2 b ASGG. Im Hinblick auf die vorliegende Judikatur sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens nicht erkennbar, so daß ein Billigkeitskostenersatz nicht gerechtfertigt ist.

Anmerkung

E51312 10C02558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00255.98T.0818.000

Dokumentnummer

JJT_19980818_OGH0002_010OBS00255_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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