TE OGH 1998/8/19 6Bs310/98

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Veröffentlicht am 19.08.1998
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Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Anker als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Pichler und Dr. Tischler als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen Christoph F***** wegen § 293 Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.5.1998, GZl 22 Vr 1547/97-12, nach der am 19.8.1998 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Hübner und des Leitenden Oberstaatsanwaltes Dr. Föger sowie des Angeklagten Christoph F***** und seines Verteidigers RA Dr. Paul Bauer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tage zu Recht erkannt: Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Anker als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Pichler und Dr. Tischler als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen Christoph F***** wegen Paragraph 293, Absatz 2, StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.5.1998, GZl 22 römisch fünf r 1547/97-12, nach der am 19.8.1998 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Hübner und des Leitenden Oberstaatsanwaltes Dr. Föger sowie des Angeklagten Christoph F***** und seines Verteidigers RA Dr. Paul Bauer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tage zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit wird   F o l g e  gegeben, das

angefochtene Urteil im Ausspruch über die Schuld und Strafe aufgehoben und in diesem Umfange zu Recht erkannt:

Der Angeklagte Christoph  F*****  ist schuldig, er hat am 23.10.1997

in F***** dadurch, daß er anläßlich einer von Beamten der Verkehrsabteilung durchgeführten Kontrolle des von ihm gelenkten LKWs mit dem Kennzeichen FK-1 HFT samt Anhänger mit Kennzeichen V-149.466 dem kontrollierenden Gendarmeriebeamten zwei verfälschte Diagramm-Scheiben aushändigte, nachdem er das bei dem in diesem LKW eingebaute amtlich verplombte Kontrollgerät (Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer) durch Manipulation mit zwei Steckkabel derart verändert hatte, daß nur noch Stillstand des Fahrzeuges aufgezeichnet wurde, eine mit einem verfälschten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene Sache im Rechtsverkehr gebraucht.

Er hat hiedurch das Vergehen der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs 2 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe vonEr hat hiedurch das Vergehen der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von

140 (einhundertvierzig) Tagessätzen,

im Uneinbringlichkeitsfalle zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe,

v e r u r t e i l t .

Der einzelne Tagessatz wird mit S 500,-- bestimmt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit seiner weiteren Berufung wegen Schuld und Strafe wird der öffentliche Ankläger auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch wurde Christoph F***** des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig gesprochen, weil er am 23.10.1997 dem kontrollierenden Gendarmeriebeamten zwei Fahrtenschreiber - Diagrammscheiben mit manipulierten Aufzeichnungen vorwies, wobei er die Manipulation derart vorgenommen hatte, daß er bei dem im Fahrzeug eingebauten und verplombten Kontrollgerät beim Impulsgeberstecker Überbrückungskabel einsetzte und dadurch den Impulsgeber lahmlegte, und mithin ein verfälschtes Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht habe. Gemäß § 293 Abs 1 StGB wurde über den Angeklagten unter Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Tagessatz mit S 350,-- bestimmt und die Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem angefochtenen Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch wurde Christoph F***** des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen, weil er am 23.10.1997 dem kontrollierenden Gendarmeriebeamten zwei Fahrtenschreiber - Diagrammscheiben mit manipulierten Aufzeichnungen vorwies, wobei er die Manipulation derart vorgenommen hatte, daß er bei dem im Fahrzeug eingebauten und verplombten Kontrollgerät beim Impulsgeberstecker Überbrückungskabel einsetzte und dadurch den Impulsgeber lahmlegte, und mithin ein verfälschtes Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht habe. Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, StGB wurde über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 37, StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Tagessatz mit S 350,-- bestimmt und die Strafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Erstrichter stellte dazu fest, daß der 33-jährige, bislang unbescholtene Angeklagte ledig und ohne Sorgepflichten sei, als Berufskraftfahrer monatlich netto S 20.000,-- zuzüglich Spesen verdiene und darüberhinaus Ersparnisse in Höhe von S 800.000,-- besitze, die in unterschiedlicher Form veranlagt monatlich einen Ertrag von S 3.000,-- erbringen.

Bei einer am 23.10.1997 von der Gendarmerie vorgenommenen Fahrzeugkontrolle wurde bei dem vom Angeklagten gelenkten LKW-Zug auch der Fahrtenschreiber kontrolliert und dabei festgestellt, daß die Schaublätter des Sattelkraftfahrzeuges komplett umbeschriftet waren und während der Fahrt lediglich eine Ruhelinie aufgezeichnet wurde. Diese Fehlaufzeichnung habe der Angeklagte bewußt und gewollt dadurch herbeigeführt, daß er beim Impulsgeberstecker des Fahrtenschreibers, der mittels einer angebrachten Plombe gegen das Lösen der Steckverbindung gesichert ist, einseitig zwei Überbrückungskabel eingesetzt hatte. Die dadurch herbeigeführte Veränderung des Stromflusses habe - ohne Verletzung der Plombierung - die Aufzeichnung von Ruhezeiten bewirkt, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß sich das Fahrzeug in Wirklichkeit in Bewegung befand. Die so produzierte Diagrammscheibe wies der Angeklagte im Wissen vor, daß er damit ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht. Der Fahrtenschreiber wurde zuletzt am 11.11.1996 bei der Firma Scania gemäß §§ 24, 24a KFG überprüft. Nach den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sei der Sachverständige der Firma Scania vom Landeshauptmann zur Prüfung von Fahrtenschreibern gemäß § 24 Abs 5 KFG ermächtigt. Die in Rede stehende und vom Sachverständigen angebrachte Plombierung diene aber lediglich der Verschlußsicherheit. Dem autorisierten Sachverständigen der Firma Scania komme nach Rechtsmeinung des Erstrichters die Qualität einer "mit öffentlichem Glauben versehenen Person" ebensowenig zu wie der Plombe eine Beurkundungsfunktion. Daher sei das Tatbild des § 225 StGB nicht erfüllt, sondern lediglich das des § 293 StGB.Bei einer am 23.10.1997 von der Gendarmerie vorgenommenen Fahrzeugkontrolle wurde bei dem vom Angeklagten gelenkten LKW-Zug auch der Fahrtenschreiber kontrolliert und dabei festgestellt, daß die Schaublätter des Sattelkraftfahrzeuges komplett umbeschriftet waren und während der Fahrt lediglich eine Ruhelinie aufgezeichnet wurde. Diese Fehlaufzeichnung habe der Angeklagte bewußt und gewollt dadurch herbeigeführt, daß er beim Impulsgeberstecker des Fahrtenschreibers, der mittels einer angebrachten Plombe gegen das Lösen der Steckverbindung gesichert ist, einseitig zwei Überbrückungskabel eingesetzt hatte. Die dadurch herbeigeführte Veränderung des Stromflusses habe - ohne Verletzung der Plombierung - die Aufzeichnung von Ruhezeiten bewirkt, und zwar ungeachtet der Tatsache, daß sich das Fahrzeug in Wirklichkeit in Bewegung befand. Die so produzierte Diagrammscheibe wies der Angeklagte im Wissen vor, daß er damit ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht. Der Fahrtenschreiber wurde zuletzt am 11.11.1996 bei der Firma Scania gemäß Paragraphen 24,, 24a KFG überprüft. Nach den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sei der Sachverständige der Firma Scania vom Landeshauptmann zur Prüfung von Fahrtenschreibern gemäß Paragraph 24, Absatz 5, KFG ermächtigt. Die in Rede stehende und vom Sachverständigen angebrachte Plombierung diene aber lediglich der Verschlußsicherheit. Dem autorisierten Sachverständigen der Firma Scania komme nach Rechtsmeinung des Erstrichters die Qualität einer "mit öffentlichem Glauben versehenen Person" ebensowenig zu wie der Plombe eine Beurkundungsfunktion. Daher sei das Tatbild des Paragraph 225, StGB nicht erfüllt, sondern lediglich das des Paragraph 293, StGB.

Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet, ein Erschwerungsgrund wurde nicht gefunden.

Gegen dieses Urteil hat der öffentliche Ankläger fristgerecht Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhoben und ausgeführt.

Zutreffend wird gemäß §§ 489 Abs 1 iVm 468 Abs 1 Z 4 und 281 Abs 1 Z 10 StPO unrichtige rechtliche Beurteilung dahin geltend gemacht, daß die strafbare Handlung nicht dem Tatbild der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB, sondern dem Tatbild des strenger bestraften Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs 2 StGB zu unterstellen sei und daß zu solcher Beurteilung auch alle notwendigen Feststellungen durch den Erstrichter getroffen worden seien. Lediglich in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Qualität "einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person" im Sinne des § 225 Abs 3 StGB und der Unterstellung unter dem Begriff des öffentlichen Beglaubigungszeichens nach derselben Bestimmung sei der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters nicht zu folgen.Zutreffend wird gemäß Paragraphen 489, Absatz eins, in Verbindung mit 468 Absatz eins, Ziffer 4 und 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO unrichtige rechtliche Beurteilung dahin geltend gemacht, daß die strafbare Handlung nicht dem Tatbild der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB, sondern dem Tatbild des strenger bestraften Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB zu unterstellen sei und daß zu solcher Beurteilung auch alle notwendigen Feststellungen durch den Erstrichter getroffen worden seien. Lediglich in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Qualität "einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person" im Sinne des Paragraph 225, Absatz 3, StGB und der Unterstellung unter dem Begriff des öffentlichen Beglaubigungszeichens nach derselben Bestimmung sei der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters nicht zu folgen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 24 Abs 2 KFG müssen LKW und Sattelfahrzeuge - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können. Nach Abs 4 derselben Bestimmung haben gemäß § 125 KFG bestellte Sachverständige, die Bundesprüfanstalt oder hiezu gemäß Abs 5 Ermächtigte die Prüfungen hinsichtlich Einbauzustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage vorzunehmen. Nach Abs 5 hat der Landeshauptmann Ziviltechniker, staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine oder Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Prüfung von Fahrtschreibern gemäß Abs 4 zu ermächtigen. Bei der Ermächtigung ist auch ein Plombierungszeichen festzusetzen und ein Plombiergerät auszufolgen. Der Ermächtigte hat nach jeder Tätigkeit an einer Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen so zu sichern, daß dieses bei Eingriffen in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig zerstört wird (Verschlußsicherheit). Nach Abs 6 darf die Plombierung nur durch die Behörde oder einen zur Prüfung gemäß Abs 5 Berechtigten geöffnet werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, KFG müssen LKW und Sattelfahrzeuge - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, daß sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können. Nach Absatz 4, derselben Bestimmung haben gemäß Paragraph 125, KFG bestellte Sachverständige, die Bundesprüfanstalt oder hiezu gemäß Absatz 5, Ermächtigte die Prüfungen hinsichtlich Einbauzustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreiberanlage vorzunehmen. Nach Absatz 5, hat der Landeshauptmann Ziviltechniker, staatlich autorisierte Versuchsanstalten, Vereine oder Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Prüfung von Fahrtschreibern gemäß Absatz 4, zu ermächtigen. Bei der Ermächtigung ist auch ein Plombierungszeichen festzusetzen und ein Plombiergerät auszufolgen. Der Ermächtigte hat nach jeder Tätigkeit an einer Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen so zu sichern, daß dieses bei Eingriffen in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig zerstört wird (Verschlußsicherheit). Nach Absatz 6, darf die Plombierung nur durch die Behörde oder einen zur Prüfung gemäß Absatz 5, Berechtigten geöffnet werden.

Diese Absätze 4 bis 6 wurden durch die 12. KFG-Nov 1988 eingefügt. Weil die Verwendung des Fahrtenschreibers als Nachweis für die Arbeits- und Ruhezeiten dient, erschien es dem Gesetzgeber erforderlich, daß diese Geräte fachmännisch gewartet und gegen unbefugte Eingriffe durch eine Plombe gesichert werden. Daher wurde eine diesbezügliche, dem § 57 a nachgebildete Regelung getroffen (Veit-Novak, Österr. Straßenverkehrsrecht, II, S 4 zu § 24 KFG).Diese Absätze 4 bis 6 wurden durch die 12. KFG-Nov 1988 eingefügt. Weil die Verwendung des Fahrtenschreibers als Nachweis für die Arbeits- und Ruhezeiten dient, erschien es dem Gesetzgeber erforderlich, daß diese Geräte fachmännisch gewartet und gegen unbefugte Eingriffe durch eine Plombe gesichert werden. Daher wurde eine diesbezügliche, dem Paragraph 57, a nachgebildete Regelung getroffen (Veit-Novak, Österr. Straßenverkehrsrecht, römisch II, S 4 zu Paragraph 24, KFG).

Das Rechtsmittelgericht teilt in Übereinstimmung mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur und einem Teil der Lehre die Auffassung, daß die gemäß § 57 a KFG autorisierte Werkstätte ebenso wie die in § 24 Abs 5 KFG genannte ermächtigt und daher mit der Erledigung hoheitlicher Aufgaben betraut ist und insoweit sehr wohl unter den Begriff einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person fällt. Diese Ansicht vertritt Palin in WK, Rn 3 zu § 74 ebenso wie Steininger, Die Amtsdelikte im Strafgesetzbuch, ÖJZ 1980, 477, oder OGH 12 Os 74, 75/83 = JBl 1984, S 156 mit Glosse Liebscher; Leukauf-Steininger, 2. Auflg., Rz 4 zu § 225 oder die in ZVR 1977/202 veröffentlichte Entscheidung des OLG Innsbruck. Dieser widerspricht lediglich Kienapfel in WK, RN 11 zu § 225, der den Kreis einengen will. Im übrigen ist die frühere Judikatur zu § 57 a KFG infolge Gesetzesänderung nicht mehr anwendbar, weil nunmehr im § 57 a Abs 4 die auf einem Begutachtungsformblatt abgegebenen Gutachten ebenso wie die in Abs 5 genannte Begutachtungsplakette ausdrücklich vom Gesetzgeber zu öffentlichen Urkunden erklärt wurden, sodaß die Begutachtungsplakette kein Beglaubigungszeichen mehr darstellt und es daher unerheblich ist, ob sie von einer dazu autorisierten Werkstätte oder von der Privatperson am Fahrzeug angebracht wurde. Unverändert knüpft aber das Rechtsmittelgericht im übrigen an die zu § 57 a KFG entwickelte Judikatur und damit mehrheitlich übereinstimmende Lehre an, daß die autorisierten Werkstätten bzw. deren beauftragten Bediensteten mit öffentlichem Glauben versehene Personen im Sinne des § 225 Abs 3 StGB sind.Das Rechtsmittelgericht teilt in Übereinstimmung mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur und einem Teil der Lehre die Auffassung, daß die gemäß Paragraph 57, a KFG autorisierte Werkstätte ebenso wie die in Paragraph 24, Absatz 5, KFG genannte ermächtigt und daher mit der Erledigung hoheitlicher Aufgaben betraut ist und insoweit sehr wohl unter den Begriff einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person fällt. Diese Ansicht vertritt Palin in WK, Rn 3 zu Paragraph 74, ebenso wie Steininger, Die Amtsdelikte im Strafgesetzbuch, ÖJZ 1980, 477, oder OGH 12 Os 74, 75/83 = JBl 1984, S 156 mit Glosse Liebscher; Leukauf-Steininger, 2. Auflg., Rz 4 zu Paragraph 225, oder die in ZVR 1977/202 veröffentlichte Entscheidung des OLG Innsbruck. Dieser widerspricht lediglich Kienapfel in WK, RN 11 zu Paragraph 225,, der den Kreis einengen will. Im übrigen ist die frühere Judikatur zu Paragraph 57, a KFG infolge Gesetzesänderung nicht mehr anwendbar, weil nunmehr im Paragraph 57, a Absatz 4, die auf einem Begutachtungsformblatt abgegebenen Gutachten ebenso wie die in Absatz 5, genannte Begutachtungsplakette ausdrücklich vom Gesetzgeber zu öffentlichen Urkunden erklärt wurden, sodaß die Begutachtungsplakette kein Beglaubigungszeichen mehr darstellt und es daher unerheblich ist, ob sie von einer dazu autorisierten Werkstätte oder von der Privatperson am Fahrzeug angebracht wurde. Unverändert knüpft aber das Rechtsmittelgericht im übrigen an die zu Paragraph 57, a KFG entwickelte Judikatur und damit mehrheitlich übereinstimmende Lehre an, daß die autorisierten Werkstätten bzw. deren beauftragten Bediensteten mit öffentlichem Glauben versehene Personen im Sinne des Paragraph 225, Absatz 3, StGB sind.

Die Prüfung der von diesen autorisierten Werkstätten angebrachten Plomben ergibt, daß sie Beglaubigungszeichen sind, die von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an Kontrollgeräten und sohin an der Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht wurden, um zu sichern, daß wiederum nur durch den autorisierten Fachmann (oder die Behörde) das Kontrollgerät geöffnet wird. Das entspricht aber der Legaldefinition des öffentlichen Beglaubigungszeichens nach § 225 Abs 3 StGB, als solche werden im übrigen Punzen, Plomben, Stempelabdrücke, Prüfungszeichen, Eich- und Vermessungszeichen genannt und lehnt der OGH ausdrücklich die von Kienapfel (WK Rz 31 zu § 225) vorgenommene Einschränkung auf Beglaubigungszeichen an Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßgeräten ab (Foregger-Kodek Anm I zu § 225). Der Erstrichter verkennt den Begriff der Verschlußsicherheit, wenn im § 24 Abs 5 KFG bestimmt wird, daß der Ermächtigte nach jeder Tätigkeit (gemeint die Prüfung) an der Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen zu sichern hat, daß dieses bei Eingriffen in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig zerstört wird (Verschlußsicherheit). Dies ist lediglich die Klarstellung, in welcher Weise die Verplombung vorzunehmen ist. Dieser Absatz kann aber nicht isoliert gelesen werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Absatz 4 zu lesen, wonach der Ermächtigte die Überprüfung vorzunehmen hat. Damit ist für die kontrollierende Behörde klargestellt, daß bei Unversehrtheit der Plombe die Kontrollanlage von der ermächtigten Person, der das Punzierungszeichen zuzuordnen ist, überprüft wurde und seither niemand einen Eingriff daran vorgenommen hat. Die Tatsache, daß lediglich der zur Überprüfung Ermächtigte zuletzt geöffnet hat und seither kein Eingriff erfolgte, wird durch diese Plombe bestätigt und ist sohin insoweit auch das Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 225 Abs 3 StGB erfüllt. Dem widerspricht nicht die auch bei Grubmann, KFG 1967 S 103 zitierte Entscheidung 11 Os 107/96, wonach Fahrtenschreibdiagramme keine Urkunden sind, sondern qualifizierte Augenscheinsobjekte mit spezifischer gewährschaftlicher Funktion und die daher unter den Beweismittelbegriff fallen, denn dieser Entscheidung zu 11 Os 107/86 lag zum einen noch die Bestimmung des § 24 KFG vor ihrer Novellierung 1988 vor, zum anderen lag dort die Tathandlung nicht wie hier in der Manipulation des Fahrtenschreibers an sich, sondern wurde die im Fahrtenschreiber eingebaute Uhr wiederholt verstellt und die aufgezeichneten Diagramme händisch geändert.Die Prüfung der von diesen autorisierten Werkstätten angebrachten Plomben ergibt, daß sie Beglaubigungszeichen sind, die von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises an Kontrollgeräten und sohin an der Sache in der vorgeschriebenen Form angebracht wurden, um zu sichern, daß wiederum nur durch den autorisierten Fachmann (oder die Behörde) das Kontrollgerät geöffnet wird. Das entspricht aber der Legaldefinition des öffentlichen Beglaubigungszeichens nach Paragraph 225, Absatz 3, StGB, als solche werden im übrigen Punzen, Plomben, Stempelabdrücke, Prüfungszeichen, Eich- und Vermessungszeichen genannt und lehnt der OGH ausdrücklich die von Kienapfel (WK Rz 31 zu Paragraph 225,) vorgenommene Einschränkung auf Beglaubigungszeichen an Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßgeräten ab (Foregger-Kodek Anmerkung römisch eins zu Paragraph 225,). Der Erstrichter verkennt den Begriff der Verschlußsicherheit, wenn im Paragraph 24, Absatz 5, KFG bestimmt wird, daß der Ermächtigte nach jeder Tätigkeit (gemeint die Prüfung) an der Fahrtschreiberanlage diese mit seinem Plombierungszeichen zu sichern hat, daß dieses bei Eingriffen in die Fahrtschreiberanlage zwangsläufig zerstört wird (Verschlußsicherheit). Dies ist lediglich die Klarstellung, in welcher Weise die Verplombung vorzunehmen ist. Dieser Absatz kann aber nicht isoliert gelesen werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Absatz 4 zu lesen, wonach der Ermächtigte die Überprüfung vorzunehmen hat. Damit ist für die kontrollierende Behörde klargestellt, daß bei Unversehrtheit der Plombe die Kontrollanlage von der ermächtigten Person, der das Punzierungszeichen zuzuordnen ist, überprüft wurde und seither niemand einen Eingriff daran vorgenommen hat. Die Tatsache, daß lediglich der zur Überprüfung Ermächtigte zuletzt geöffnet hat und seither kein Eingriff erfolgte, wird durch diese Plombe bestätigt und ist sohin insoweit auch das Tatbestandsmerkmal im Sinne des Paragraph 225, Absatz 3, StGB erfüllt. Dem widerspricht nicht die auch bei Grubmann, KFG 1967 S 103 zitierte Entscheidung 11 Os 107/96, wonach Fahrtenschreibdiagramme keine Urkunden sind, sondern qualifizierte Augenscheinsobjekte mit spezifischer gewährschaftlicher Funktion und die daher unter den Beweismittelbegriff fallen, denn dieser Entscheidung zu 11 Os 107/86 lag zum einen noch die Bestimmung des Paragraph 24, KFG vor ihrer Novellierung 1988 vor, zum anderen lag dort die Tathandlung nicht wie hier in der Manipulation des Fahrtenschreibers an sich, sondern wurde die im Fahrtenschreiber eingebaute Uhr wiederholt verstellt und die aufgezeichneten Diagramme händisch geändert.

Da der Erstrichter insoweit ohnehin zutreffend festgestellt hat, daß der nach § 24 Abs 5 KFG bestellte Sachverständige (gemeint: Ermächtigte) die Verplombung vorgenommen hat, bedurfte es keiner Beweiswiederholung, um lediglich die richtige Lösung der Rechtsfragen herbeizuführen.Da der Erstrichter insoweit ohnehin zutreffend festgestellt hat, daß der nach Paragraph 24, Absatz 5, KFG bestellte Sachverständige (gemeint: Ermächtigte) die Verplombung vorgenommen hat, bedurfte es keiner Beweiswiederholung, um lediglich die richtige Lösung der Rechtsfragen herbeizuführen.

Nach den erstrichterlichen Feststellungen war vielmehr davon auszugehen, daß der Angeklagte, nachdem die Plombe am Kontrollgerät (Fahrtschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer) angebracht war, die mit solchen Zeichen versehene Sache, nämlich das Kontrollgerät wesentlich verändert hat, indem durch Überbrückung mit Elektrostecker die Funktion des Kontrollgerätes faktisch außer Betrieb gesetzt wurde. Zutreffend wurde vom Erstrichter weiters festgestellt, daß der Angeklagte dies mit dem Vorsatz tat, bei einer amtlichen Kontrolle der Schaublätter des Fahrtenschreibers zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Sozialbestimmungen (Stehzeiten, Ruhezeiten) und Geschwindigkeitsbegrenzungen falsche Fahrtdiagramme vorzuweisen, und hat schließlich anläßlich der Kontrolle am 23.10.1997 diese Fälschung auch gebraucht. Analog zur Judikatur nach § 223 StGB steht die Tathandlung nach Abs 1 des § 225 StGB zu der nach Abs 2 im Verhältnis der "nachbestraften Vortat" (Leukauf-Steininger, 3. Auflg., Rn 10 zu § 225 sowie Foregger-Kodek, 6. Auflg., StGB, Anm VII zu § 223) und kommt infolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel eine Konkurrenz zu § 293 StGB nicht in Betracht.Nach den erstrichterlichen Feststellungen war vielmehr davon auszugehen, daß der Angeklagte, nachdem die Plombe am Kontrollgerät (Fahrtschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer) angebracht war, die mit solchen Zeichen versehene Sache, nämlich das Kontrollgerät wesentlich verändert hat, indem durch Überbrückung mit Elektrostecker die Funktion des Kontrollgerätes faktisch außer Betrieb gesetzt wurde. Zutreffend wurde vom Erstrichter weiters festgestellt, daß der Angeklagte dies mit dem Vorsatz tat, bei einer amtlichen Kontrolle der Schaublätter des Fahrtenschreibers zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Sozialbestimmungen (Stehzeiten, Ruhezeiten) und Geschwindigkeitsbegrenzungen falsche Fahrtdiagramme vorzuweisen, und hat schließlich anläßlich der Kontrolle am 23.10.1997 diese Fälschung auch gebraucht. Analog zur Judikatur nach Paragraph 223, StGB steht die Tathandlung nach Absatz eins, des Paragraph 225, StGB zu der nach Absatz 2, im Verhältnis der "nachbestraften Vortat" (Leukauf-Steininger, 3. Auflg., Rn 10 zu Paragraph 225, sowie Foregger-Kodek, 6. Auflg., StGB, Anmerkung römisch VII zu Paragraph 223,) und kommt infolge ausdrücklicher Subsidiaritätsklausel eine Konkurrenz zu Paragraph 293, StGB nicht in Betracht.

In Stattgebung der insoweit zutreffenden Berufung wegen Nichtigkeit war sohin Christoph F***** statt des Vergehens der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 Abs 2 StGB des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs 2 StGB schuldig zu sprechen.In Stattgebung der insoweit zutreffenden Berufung wegen Nichtigkeit war sohin Christoph F***** statt des Vergehens der Fälschung von Beweismitteln nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB schuldig zu sprechen.

Auf die Schuldberufung war nicht einzugehen, weil die vom Berufungswerber angestrebten weiteren Feststellungen nur solche rechtlicher Beurteilung betrafen.

Soweit der öffentliche Ankläger im Rahmen der Strafberufung den schweren Unrechtsgehalt hervorhebt, der darin liege, daß damit bewußt ein infolge Übermüdung bewirkter schwerer Verkehrsunfall in Kauf genommen würde, ist dem entgegenzuhalten, daß die Vorschriften über den Fahrtenschreiber keine Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB sind (OGH 2 Ob 229/82; ZVR 1984/46, Grubmann, KFG, 1995 [Handausgabe österr. Gesetze, NF III, Bd 25/2 S 895]): Schutzzweck ist lediglich die Möglichkeit der nachträglichen Feststellung hinsichtlich Ruhezeiten und Geschwindigkeiten durch die Exekutive. Das Rechtsmittelgericht teilt auch nicht die vom Berufungswerber angestellte Überlegung, daß Manipulationen an Fahrtenschreibern in letzter Zeit "stark zugenommen hätten".Soweit der öffentliche Ankläger im Rahmen der Strafberufung den schweren Unrechtsgehalt hervorhebt, der darin liege, daß damit bewußt ein infolge Übermüdung bewirkter schwerer Verkehrsunfall in Kauf genommen würde, ist dem entgegenzuhalten, daß die Vorschriften über den Fahrtenschreiber keine Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB sind (OGH 2 Ob 229/82; ZVR 1984/46, Grubmann, KFG, 1995 [Handausgabe österr. Gesetze, NF römisch III, Bd 25/2 S 895]): Schutzzweck ist lediglich die Möglichkeit der nachträglichen Feststellung hinsichtlich Ruhezeiten und Geschwindigkeiten durch die Exekutive. Das Rechtsmittelgericht teilt auch nicht die vom Berufungswerber angestellte Überlegung, daß Manipulationen an Fahrtenschreibern in letzter Zeit "stark zugenommen hätten".

Bei der Strafbemessung war, wie bereits vom Erstrichter ausgeführt, das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, entgegen der Ansicht des Erstrichters ist aber sehr wohl die Tatsache als erschwerend zu werten, daß der Angeklagte die Fälschung durch Manipulation am Gerät, das die Diagramme aufzeichnet, auch selbst hergestellt hat.

Nach diesen Zumessungsgründen war mit Rücksicht auf den nunmehr doppelt so hohen Strafsatz, als ihn das Erstgericht gefunden hat, eine angemessene Erhöhung der Strafe vorzunehmen, wobei weder general- noch spezialpräventive Erwägungen der Strafumwandlung nach § 37 StGB und bedingten Nachsicht der Strafe nach § 43 Abs 1 StGB entgegenstehen.Nach diesen Zumessungsgründen war mit Rücksicht auf den nunmehr doppelt so hohen Strafsatz, als ihn das Erstgericht gefunden hat, eine angemessene Erhöhung der Strafe vorzunehmen, wobei weder general- noch spezialpräventive Erwägungen der Strafumwandlung nach Paragraph 37, StGB und bedingten Nachsicht der Strafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB entgegenstehen.

Mit Recht verweist der öffentliche Ankläger auf die zu niedrige Abschöpfung nach den Intentionen des § 19 StGB. Bei einem vom Erstrichter angenommenen monatlichen Nettobezug von S 20.000,-- zuzüglich S 3.000,-- monatlich an Erträgen aus seinem Barguthaben sind S 15.000,-- abschöpfbar, was einem Tagessatz von S 500,-- entspricht.Mit Recht verweist der öffentliche Ankläger auf die zu niedrige Abschöpfung nach den Intentionen des Paragraph 19, StGB. Bei einem vom Erstrichter angenommenen monatlichen Nettobezug von S 20.000,-- zuzüglich S 3.000,-- monatlich an Erträgen aus seinem Barguthaben sind S 15.000,-- abschöpfbar, was einem Tagessatz von S 500,-- entspricht.

Anmerkung

EI00076 06B03108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1998:0060BS00310.98.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19980819_OLG0819_0060BS00310_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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