TE OGH 1998/8/19 9Ob214/98f

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Veröffentlicht am 19.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M*****, Zahntechniker, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Ebner und Dr.Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Günther M*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 11.Mai 1998, GZ 54 R 125/98s-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch die vom Rechtsmittelwerber zur Unterstützung seines Standpunktes zitierte Rechtsprechung (8 Ob 590/88 = MietSlg 40.077) geht davon aus, daß die Finanzierung der Instandhaltung eines Wohnobjektes durch seine Benützer nicht eo ipso ein Bestandverhältnis begründet, vielmehr war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Tragung der Erhaltungskosten vereinbart. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wonach zwischen dem Beklagten und den Hauseigentümern ein Entgelt in keiner Weise besprochen war und nicht einmal feststeht, wer in welcher Höhe Investitionen getragen hat (AS 43, 45), erweist sich die Rechtsansicht, daß ein Bestandvertrag nicht zustandegekommen ist, als vertretbar. Da sich der Beklagte bisher als Rechtsgrund für die Benützung der Wohnung ausschließlich auf ein Mietverhältnis berufen hat, haben wegen des Neuerungsverbots Erwägungen über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Prekariums zu unterbleiben.

Anmerkung

E51142 09A02148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00214.98F.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19980819_OGH0002_0090OB00214_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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