TE OGH 1998/8/20 16R77/98f

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Strauss in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) M***** T*****, und 2.) A***** T*****, beide wohnhaft in St*****, vertreten durch Dr.W***** H*****, Dr.W***** P*****, Rechtsanwälte in T*****, wider die beklagte Partei I***** H*****, *****, St*****, *****, vertreten durch DDr.P***** St*****, Rechtsanwalt in W*****, wegen S 687.641,-- s.A. (Rekursinteresse S 39.413,21) über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes K***** vom 21.1.1998, 4 Cg 107/97v-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seiner Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß diese insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 173.620,58 (darin enthalten S 23.667,93 an USt und S 31.613,-- an Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.384,45 (darin enthalten S 397,41 an USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten von der Beklagten zunächst S 1,329.216,20 mit dem wesentlichen Vorbringen, mit ihr einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 1,180.000,-- geschlossen zu haben. Nach Übernahme hätten sich Sach- und Rechtsmängel gezeigt; der Verkehrswert der Liegenschaft bei Vertragsabschluß sei maximal S 500.000,-- gewesen, weshalb die Kläger die Aufhebung des Vertrages aus dem Titel der laesio enormis gemäß §§ 934 f ABGB "erklärten", den Vertrag aber auch wegen Irrtums und aus dem Titel der Gewährleistung "anfechten" wollten und neben der Kaufpreisrückforderung noch die Grunderwerbssteuer, die Grundbuchseintragungsgebühr, die Vertragserrichtungskosten, die Pfandrechtseintreibungsgebühr, die Immobilienmaklerprovision und Rauchfangsanierungskosten (aus dem Titel des Schadenersatzes) begehrten.Die Kläger begehrten von der Beklagten zunächst S 1,329.216,20 mit dem wesentlichen Vorbringen, mit ihr einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 1,180.000,-- geschlossen zu haben. Nach Übernahme hätten sich Sach- und Rechtsmängel gezeigt; der Verkehrswert der Liegenschaft bei Vertragsabschluß sei maximal S 500.000,-- gewesen, weshalb die Kläger die Aufhebung des Vertrages aus dem Titel der laesio enormis gemäß Paragraphen 934, f ABGB "erklärten", den Vertrag aber auch wegen Irrtums und aus dem Titel der Gewährleistung "anfechten" wollten und neben der Kaufpreisrückforderung noch die Grunderwerbssteuer, die Grundbuchseintragungsgebühr, die Vertragserrichtungskosten, die Pfandrechtseintreibungsgebühr, die Immobilienmaklerprovision und Rauchfangsanierungskosten (aus dem Titel des Schadenersatzes) begehrten.

Die Beklagte erhob dagegen sachliche Einwendungen, auf die nicht näher einzugehen ist. Aus einem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergab sich, daß der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses tatsächlich S 550.000,-- betrug. Daraufhin erklärte die Beklagte sich in der (letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (am 21.1.1998 nach 10.48 Uhr) bereit, den Klägern zur Aufrechterhaltung des Kaufvertrages S 630.000,-- zu bezahlen. Daraufhin schränkten die Kläger ihr Leistungsbegehren auf diesen Betrag zuzüglich der zuviel bezahlten Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühren, Vertragserrichtungskosten, Pfandrechteintragungsgebühren sowie Kreditbearbeitungskosten auf S 687.641,-- s.A. ein.

Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von S 665.591,-- s.A. sowie zum Kostenersatz; das Mehrbegehren von S 22.050,-- wies es ab.

Dazu stellte es unter anderem fest, daß das Gebäude zahlreiche Bau- und Instandhaltungsmängel aufweist, trotzdem aber als "luxussaniert" zum Verkauf angeboten wurde. Die im Kaufvertrag vereinbarte Benützungsbewilligung lag nicht vor. Da die Renovierung nicht durch dazu ausgebildete Professionisten sondern durch eigene Arbeitsleistung (Pfuscharbeit) bewerkstelligt wurde, hätte die Beklagte auch wissen müssen, daß das Haus nicht als "luxussaniert" bezeichnet werden kann. Es ergebe sich - so der Erstrichter offenbar im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung -, daß der Beklagten klar sein hätte müssen, daß das Haus nicht dem Zustand entsprochen habe, den sie inseratmäßig angeboten hatte. Im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht hätte sie die Kläger über Umstände in Kenntnis setzen müssen, die auf den Kaufentschluß Einfluß hätten haben können. Deshalb habe sie den Klägern auch nutzlose Aufwendungen, welche ihnen auf Grund des erhöhten Kaufpreises entstanden seien, zu ersetzen, das seien: die erhöhten Grundbuchsgebühren, die erhöhten Vertragserrichtungskosten, die höhere Pfandrechtseintragungsgebühr sowie die höhere Kreditbearbeitungsgebühr. Den Mehrbetrag an Grunderwerbssteuer (S 22.050,--) könnten die Kläger gemäß § 17 Abs.3 Z 1 Grunderwerbssteuergesetz rückerstattet erhalten. Zur Zahlung von S 630.000,-- sei die Beklagte gemäß § 934 ABGB aus dem Titel der laesio enormis verpflichtet.Dazu stellte es unter anderem fest, daß das Gebäude zahlreiche Bau- und Instandhaltungsmängel aufweist, trotzdem aber als "luxussaniert" zum Verkauf angeboten wurde. Die im Kaufvertrag vereinbarte Benützungsbewilligung lag nicht vor. Da die Renovierung nicht durch dazu ausgebildete Professionisten sondern durch eigene Arbeitsleistung (Pfuscharbeit) bewerkstelligt wurde, hätte die Beklagte auch wissen müssen, daß das Haus nicht als "luxussaniert" bezeichnet werden kann. Es ergebe sich - so der Erstrichter offenbar im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung -, daß der Beklagten klar sein hätte müssen, daß das Haus nicht dem Zustand entsprochen habe, den sie inseratmäßig angeboten hatte. Im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht hätte sie die Kläger über Umstände in Kenntnis setzen müssen, die auf den Kaufentschluß Einfluß hätten haben können. Deshalb habe sie den Klägern auch nutzlose Aufwendungen, welche ihnen auf Grund des erhöhten Kaufpreises entstanden seien, zu ersetzen, das seien: die erhöhten Grundbuchsgebühren, die erhöhten Vertragserrichtungskosten, die höhere Pfandrechtseintragungsgebühr sowie die höhere Kreditbearbeitungsgebühr. Den Mehrbetrag an Grunderwerbssteuer (S 22.050,--) könnten die Kläger gemäß Paragraph 17, Absatz , Ziffer eins, Grunderwerbssteuergesetz rückerstattet erhalten. Zur Zahlung von S 630.000,-- sei die Beklagte gemäß Paragraph 934, ABGB aus dem Titel der laesio enormis verpflichtet.

Die Kostenentscheidung begründete der Erstrichter mit § 43 Abs.2 ZPO und führte dazu aus, die Beklagte habe erst in der letzten mündlichen Verhandlung den Klägern angeboten, die Differenz zum gemeinen Wert auszugleichen; bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger die Klage zu Recht "geführt". An Barauslagen könnten die Kläger nur den tatsächlich an den Sachverständigen ausbezahlten Betrag von S 1.722,-- begehren.Die Kostenentscheidung begründete der Erstrichter mit Paragraph 43, Absatz , ZPO und führte dazu aus, die Beklagte habe erst in der letzten mündlichen Verhandlung den Klägern angeboten, die Differenz zum gemeinen Wert auszugleichen; bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Kläger die Klage zu Recht "geführt". An Barauslagen könnten die Kläger nur den tatsächlich an den Sachverständigen ausbezahlten Betrag von S 1.722,-- begehren.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten, der teilweise berechtigt ist.

Richtig ist, daß RA Dr.W***** H***** seinen Kanzleisitz in T***** hat und Rechtsanwalt Dr.W***** P***** seinen Kanzleisitz in K*****. Richtig ist auch, daß aus dem Anwaltsverzeichnis 1997 ersichtlich ist, daß die beiden Rechtsanwälte Gesellschafter der "Dr.W***** H***** & Dr.W***** P*****" Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind, welche ihren Sitz in T*****, A*****,hat (Österr. Anwaltsverzeichnis 1997, Seite *****). Eine GesbR darf einen gemeinsamen Namen führen. Rechtsträger sind aber, mangels Rechtspersönlichkeit der GesbR jedenfalls nur deren Mitglieder (Schwimann/Jabornegg/Resch ABGB**2 VI § 1175 Rz 20 am Ende). Gemäß § 41 Abs.3 ZPO sind zwar als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten auch jene Kosten anzusehen, die einer Prozeßpartei durch die Beiziehung eines nächst ihrem Wohnort niedergelassenen Anwalts entstehen (Fucik in Rechberger ZPO, Rz 5 zu § 41). Mögen auch Dr.W***** H***** und die GesbR ihren Sitz in T***** haben und T***** nahe St*****, dem Wohnort der Kläger liegen, so ist hier dennoch die Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes für die Verrichtungen der Verhandlungen beim LG K***** gesetzlich nicht gedeckt, weil ein Partner der Sozietät, nämlich Dr. W***** P***** seinen Kanzleisitz am Gerichtsort in K***** hat und bei den Verhandlungen eingeschritten ist. Die Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes für die beiden Streitverhandlungen gemäß § 23 Abs. 5 RATG ist daher, wie der Rekurs richtig aufzeigt, nicht gerechtfertigt.Richtig ist, daß RA Dr.W***** H***** seinen Kanzleisitz in T***** hat und Rechtsanwalt Dr.W***** P***** seinen Kanzleisitz in K*****. Richtig ist auch, daß aus dem Anwaltsverzeichnis 1997 ersichtlich ist, daß die beiden Rechtsanwälte Gesellschafter der "Dr.W***** H***** & Dr.W***** P*****" Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind, welche ihren Sitz in T*****, A*****,hat (Österr. Anwaltsverzeichnis 1997, Seite *****). Eine GesbR darf einen gemeinsamen Namen führen. Rechtsträger sind aber, mangels Rechtspersönlichkeit der GesbR jedenfalls nur deren Mitglieder (Schwimann/Jabornegg/Resch ABGB**2 römisch VI Paragraph 1175, Rz 20 am Ende). Gemäß Paragraph 41, Absatz , ZPO sind zwar als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten auch jene Kosten anzusehen, die einer Prozeßpartei durch die Beiziehung eines nächst ihrem Wohnort niedergelassenen Anwalts entstehen (Fucik in Rechberger ZPO, Rz 5 zu Paragraph 41,). Mögen auch Dr.W***** H***** und die GesbR ihren Sitz in T***** haben und T***** nahe St*****, dem Wohnort der Kläger liegen, so ist hier dennoch die Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes für die Verrichtungen der Verhandlungen beim LG K***** gesetzlich nicht gedeckt, weil ein Partner der Sozietät, nämlich Dr. W***** P***** seinen Kanzleisitz am Gerichtsort in K***** hat und bei den Verhandlungen eingeschritten ist. Die Verzeichnung des doppelten Einheitssatzes für die beiden Streitverhandlungen gemäß Paragraph 23, Absatz 5, RATG ist daher, wie der Rekurs richtig aufzeigt, nicht gerechtfertigt.

Richtig ist zwar auch weiters, daß nach TP 9 RATG bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwalts befindet, außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäfts als Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug udgl.) gebühren. Sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, gebührt allerdings die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen) nach TP 9 Z 1 lit.b RATG.Richtig ist zwar auch weiters, daß nach TP 9 RATG bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwalts befindet, außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäfts als Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug udgl.) gebühren. Sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, gebührt allerdings die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen) nach TP 9 Ziffer eins, Litera , RATG.

Nach dem Akteninhalt wurden die Parteien und ihre Vertreter durch den Sachverständigen im Auftrag des Gerichtes *****, zur Befundaufnahme nach St***** geladen. Die Befundaufnahme dauerte von 10.30 Uhr bis

13.40 Uhr. Um mit öffentlichen Verkehrsmitteln von T***** (Sitz der Anwaltssozietät) für 10.30 Uhr nach St***** zu gelangen, hätte ein Klagevertreter nach den Erhebungen des Rekursgerichtes mit einem Zug der ÖBB T***** um 6.23 Uhr verlassen müssen, um um 6.30 Uhr nach A*****-H***** zu gelangen. Dort hätte er um 6.40 Uhr einen Bus des Verkehrsunternehmens "Dr.Richard" nehmen müssen, mit dem er bereits um 6.51 Uhr in St***** angekommen wäre. Dort hätte er dann die Zeit bis 10.30 Uhr verbringen müssen, denn der nächste Bus - mit Bahnanschluß aus T***** - fährt erst um 16.15 Uhr von A*****-H***** ab. Da das Massenbeförderungsmittel bereits für die Hinfahrt nicht ohne bedeutenden Zeitverlust benützt werden hätte können, muß die (ebenso umständliche) Rückfahrt nicht näher untersucht werden. Den Klägern steht daher die Vergütung für die Benützung eines Kraftfahrzeuges durch ihren Vertreter, wie verzeichnet, zu.

Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin sind die Kläger im ersten Verfahrensabschnitt nicht als unterlegen anzusehen. Die Klagseinschränkung erfolgte nämlich nur deshalb, weil die Beklagte von ihrer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machte, das Geschäft gemäß § 934 ABGB dadurch aufrecht zu erhalten, daß sie sich letztlich bereit erklärte, die Differenz bis zum gemeinen Wert zu leisten. Die Kläger sind nach der Erklärung der Beklagten darauf eingegangen und haben ihr Klagebegehren dann entsprechend modifziert. Bis zu der Erklärung der Beklagten nach § 934 ABGB (facultas alternativa) wären die Kläger aber mit ihrem auf gänzliche Vertragsrückabwicklung und dem daraus resultierenden Schadenersatz durchgedrungen. Erst die Rechtsgestaltung durch die Beklagte - worauf die Kläger auch durch Klageeinschränkung eingegangen sind - hat die neue, veränderte Prozeßsituation geschaffen. Hier kann nicht von einem Unterliegen der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt gesprochen werden.Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin sind die Kläger im ersten Verfahrensabschnitt nicht als unterlegen anzusehen. Die Klagseinschränkung erfolgte nämlich nur deshalb, weil die Beklagte von ihrer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machte, das Geschäft gemäß Paragraph 934, ABGB dadurch aufrecht zu erhalten, daß sie sich letztlich bereit erklärte, die Differenz bis zum gemeinen Wert zu leisten. Die Kläger sind nach der Erklärung der Beklagten darauf eingegangen und haben ihr Klagebegehren dann entsprechend modifziert. Bis zu der Erklärung der Beklagten nach Paragraph 934, ABGB (facultas alternativa) wären die Kläger aber mit ihrem auf gänzliche Vertragsrückabwicklung und dem daraus resultierenden Schadenersatz durchgedrungen. Erst die Rechtsgestaltung durch die Beklagte - worauf die Kläger auch durch Klageeinschränkung eingegangen sind - hat die neue, veränderte Prozeßsituation geschaffen. Hier kann nicht von einem Unterliegen der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt gesprochen werden.

Richtig ist, daß die Kläger im zweiten Verfahrensabschnitt - ab der Klagseinschränkung, die in der ersten Stunde der Tagsatzung erfolgte und daher gemäß § 12 Abs. 3 RATG auf deren Beginn zurückwirkt - nur mit etwa 97 % durchgedrungen sind, sodaß § 43 Abs.2 1.Fall ZPO anzuwenden ist. Richtig ist auch, daß die Kläger in diesem Abschnitt Anspruch auf Kosten auf Basis von S 665.591,-- haben.Richtig ist, daß die Kläger im zweiten Verfahrensabschnitt - ab der Klagseinschränkung, die in der ersten Stunde der Tagsatzung erfolgte und daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG auf deren Beginn zurückwirkt - nur mit etwa 97 % durchgedrungen sind, sodaß Paragraph 43, Absatz , 1.Fall ZPO anzuwenden ist. Richtig ist auch, daß die Kläger in diesem Abschnitt Anspruch auf Kosten auf Basis von S 665.591,-- haben.

Unter Berücksichtigung der im Rekurs selbst zugestandenen Kostenansätze ergibt sich daher nachstehende Kostenrechnung:

Klage                                      S   8.742,--

100 % ES                                   S   8.742,--

vorbereitender Schriftsatz                 S   8.742,--

50 % ES                                    S   4.371,--

Streitverhandlung vom 8.9.1997 (1 Stunde)  S   8.742,--

50 % ES                                    S   4.371,--

Befundaufnahme mit SV                      S  30.438,--

50 % ES                                    S  15.219,--

Streitverhandlung vom 21.1.1998 2 Stunden

(wie im Rekurs insgesamt zugestanden)      S  12.143,--

50 % ES                                    S   6.071,50

Verdienstsumme                             S 107.581,50

10 % Streitgenossenzuschlag                S  10.758,15

Zwischensumme                              S 118.339,65

USt                                        S  23.667,93

Gesamtverdienstsumme                       S 142.007,58

Barauslagen: Pauschalgebühr                S  29.744,--

             SV-Gebühren                   S   1.722,--

             Kilometergeld

             zur Befundaufnahme            S     147,--

Kostenanspruch gesamt:                     S 173.620,58

Dem Kostenrekurs war daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, § 11 RATG. Die Beklagte hat Anspruch auf Kosten auf Basis des ersiegten Kostenbetrages von S 13.810,50 nach TP 3 A RATG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, Paragraph 11, RATG. Die Beklagte hat Anspruch auf Kosten auf Basis des ersiegten Kostenbetrages von S 13.810,50 nach TP 3 A RATG.

Gemäß § 528 Abs. 2 Z. 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00267 9816R77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01600R00077.98F.0820.000

Dokumentnummer

JJT_19980820_OLG0009_01600R00077_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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