TE OGH 1998/8/24 8Ob64/98i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****GmbH & Co.KG *****, vertreten durch Dr. Dietmar Lirk, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Harald S*****, 2. Sigrid S*****, 3. Johann S*****, alle vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 62.500,- s.A. (erst- und zweitbeklagte Partei) bzw S 99.460,24 s.A. (drittbeklagte Partei) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. November 1997, GZ 12 R 196/97w-23, den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß es nach den getroffenen Feststellungen an einer Kompensationsabrede fehlt, wäre eine solche nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1962, 208 [zust Kastner]; SZ 40/168; JBl 1969, 342; SZ 42/6; EvBl 1978/172) unzulässig, weil die Gesellschaft (nie die Gesellschafter selbst) ihren Anspruch auf Einzahlung der noch offenen Stammeinlagen nur unter der Voraussetzung aufrechnen oder eine Aufrechnungsabrede treffen darf, daß die Forderungen des Gesellschafters an sie unbedenklich und fällig sind und sie eine "vollwertige" Leistung erhält; vollwertig ist die Leistung (Forderung des Gesellschafters) nur dann, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden ausreicht, die Gesellschaft nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem festgestellten und übrigens auch von den Beklagten unterstellten Sachverhalt nicht vor:

Die Beklagten gewährten die Darlehen im Stadium der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft oder ließen sie vereinbarungsgemäß in diesem Stadium in der Gesellschaft stehen. Mit derartigen Forderungen kann nicht kompensiert werden. Vielmehr besteht der Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der noch offenen Stammeinlagen trotz der gewährten eigenkapitalersetzenden Darlehen fort, weil anderenfalls der Zweck des Aufrechnungsverbots des § 63 Abs 3 GmbHG (Gläubigerschutz) umgangen würde. Da die offenen Stammeinlagen der Beklagten durch das Stehenlassen der eigenkapitalersetzenden Darlehen im Stadium der Kreditunwürdigkeit nicht als "eingezahlt" zu gelten haben, weicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht von der Entscheidung NZ 1996, 341 ab, nach der Einzahlungen auf das Stammkapital auch dann schuldbefreiend wirken, wenn die Eintragung im Firmenbuch unterblieb.Die Beklagten gewährten die Darlehen im Stadium der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft oder ließen sie vereinbarungsgemäß in diesem Stadium in der Gesellschaft stehen. Mit derartigen Forderungen kann nicht kompensiert werden. Vielmehr besteht der Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der noch offenen Stammeinlagen trotz der gewährten eigenkapitalersetzenden Darlehen fort, weil anderenfalls der Zweck des Aufrechnungsverbots des Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG (Gläubigerschutz) umgangen würde. Da die offenen Stammeinlagen der Beklagten durch das Stehenlassen der eigenkapitalersetzenden Darlehen im Stadium der Kreditunwürdigkeit nicht als "eingezahlt" zu gelten haben, weicht die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht von der Entscheidung NZ 1996, 341 ab, nach der Einzahlungen auf das Stammkapital auch dann schuldbefreiend wirken, wenn die Eintragung im Firmenbuch unterblieb.

Anmerkung

E51128 08A00648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00064.98I.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_0080OB00064_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten