TE OGH 1998/8/24 8Ob91/98k

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klaus Ewald B*****, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Gisela K*****, 2.) Inge W*****, beide vertreten durch Dr. Anton Gradischnig, Dr. Peter Gradischnig, Dr. Gerhard Gradischnig und Dr. Margit Niederleitner-Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 160.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 1997, GZ 6 R 214/97f-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Nach den inhaltlich nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichts haben sich die Rechtsvorgänger der Beklagten die Dienstbarkeit des Nichtbebauens neben den in der Revision mehrfach genannten jagdlichen Zwecken auch deshalb ausbedungen, um "ungestörte Ruhe zu haben" (S 5 der Urteilsausfertigung = AS 145). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist diese Feststellung im Vorbringen der Beklagten (S 1 des Protokolls vom 11.3.1997 = AS 39), wonach ihnen ihr Vater erklärte, sie würden über die Vereinbarung froh sein, weil sie rund um das Haus Ruhe hätten, gedeckt. Die Art der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richten sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit im Zeitpunkt der Einräumung zu beachten ist (SZ 56/60; JBl 1990, 584; 3 Ob 114/97d; u.a.). In diesem Rahmen ist sodann das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks maßgebend (SZ 54/154 = JBl 1983, 199 [Iro]; 1 Ob 262/97d; 2 Ob 77/98g; u.a.). Der Revisionswerber behauptet nicht, daß angesichts der derzeitigen Nutzung des herrschenden Grundstücks das für die Vereinbarung der Servitut mitursächliche Bedürfnis nach Ruhe weggefallen wäre. Ebenso bringt er nichts dazu vor, daß die Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes - sei es auch außer Sichtweite - nicht einen Störfaktor darstellen könnte. Der räumlich ungeschmälerte Fortbestand der strittigen Dienstbarkeit ist daher schon aus diesem Grunde, als der bequemeren Nutzung des herrschenden Grundstücks dienlich (SZ 69/135; 5 Ob 106/97t; u.a.), gerechtfertigt, ohne daß auf das lediglich Aussicht und Jagdausübung betreffende Vorbringen des Revisionswerbers näher einzugehen wäre.

Es ist zutreffend, daß der Kläger als Rechtsnachfolger im Dienstbarkeitsvertrag grundsätzlich berechtigt wäre, dessen vorzeitige Auflösung zu begehren. Allerdings stellt die vorzeitige Auflösung nur ein "Notventil" zur Beseitigung einer untragbar gewordenen Lage dar. Die Befugnis zur vorzeitigen Auflösung setzt voraus, daß die Einhaltung der Verpflichtung durch außerhalb der Verantwortung des Verpflichteten liegende Umstände nicht mehr zugemutet werden kann (SZ 56/144; 1 Ob 684/87). Bei Beurteilung der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, daß der Kläger die belasteten Grundstücke im Jahre 1994 in Kenntnis der Dienstbarkeit (S 6 der Urteilsausfertigung = AS 147) gekauft hat. Er hat weder vorgebracht, daß er zum Kauf aus unabwendbaren Gründen genötigt gewesen wäre, noch, daß die geplante Errichtung eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes eine zumindest wirtschaftlich begründbare Notwendigkeit darstelle. Bei dieser Sachlage ist aber kein Grund zu erkennen, der den Eingriff in die Rechte der Beklagten rechtfertigen könnte.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts (S 7 der Urteilsausfertigung = AS 149) bildet der W*****weg seit den 50-iger Jahren den Zufahrtsweg zum Anwesen der Familie der Verkäufer und später auch zur Liegenschaft der Rechtsvorgänger der Beklagten. Er stellt die Verbindung zur G*****straße auf dem Grundstück 174/2 her und führt teilweise über das nunmehr im Eigentum des Klägers stehende Grundstück 143/2. Dem Revisionswerber kann nicht darin beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgegangen wäre. Die Feststellung, das vom Grundstück 1336 abgeschriebene und dem Grundstück des Klägers 143/2 zugeschriebene Trennstück 2 stelle keinen Weg dar, bezieht sich nämlich auf das in der Naturaufnahme des Dipl.Ing. S***** (Beil./D) ausgewiesene, einer Wegparzelle ähnelnde Teilstück 2 an der (ehemaligen) westlichen Grenze des Grundstücks 143/2. Daß dieses nicht an seinem südlichen Ende von einem Weg gequert würde, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, zumal ein derartiger Wegverlauf schon im Lageplan aus 1968 (Beil./2) ausgewiesen ist. Dieser sogenannte W*****weg wurde aber nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts von der Gemeinde im Jahr 1954 für öffentlich erklärt. Die Frage der Ersitzung durch die Beklagten stellt sich daher nicht, weil Gemeingebrauch vorliegt (vgl Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 287 mwH).Nach den Feststellungen des Erstgerichts (S 7 der Urteilsausfertigung = AS 149) bildet der W*****weg seit den 50-iger Jahren den Zufahrtsweg zum Anwesen der Familie der Verkäufer und später auch zur Liegenschaft der Rechtsvorgänger der Beklagten. Er stellt die Verbindung zur G*****straße auf dem Grundstück 174/2 her und führt teilweise über das nunmehr im Eigentum des Klägers stehende Grundstück 143/2. Dem Revisionswerber kann nicht darin beigepflichtet werden, daß das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von den Feststellungen des Erstgerichts abgegangen wäre. Die Feststellung, das vom Grundstück 1336 abgeschriebene und dem Grundstück des Klägers 143/2 zugeschriebene Trennstück 2 stelle keinen Weg dar, bezieht sich nämlich auf das in der Naturaufnahme des Dipl.Ing. S***** (Beil./D) ausgewiesene, einer Wegparzelle ähnelnde Teilstück 2 an der (ehemaligen) westlichen Grenze des Grundstücks 143/2. Daß dieses nicht an seinem südlichen Ende von einem Weg gequert würde, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, zumal ein derartiger Wegverlauf schon im Lageplan aus 1968 (Beil./2) ausgewiesen ist. Dieser sogenannte W*****weg wurde aber nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts von der Gemeinde im Jahr 1954 für öffentlich erklärt. Die Frage der Ersitzung durch die Beklagten stellt sich daher nicht, weil Gemeingebrauch vorliegt vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 287, mwH).

Anmerkung

E51181 08A00918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00091.98K.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_0080OB00091_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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