TE OGH 1998/8/24 8Ob100/98h

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margherita H*****, vertreten durch Dr.Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 117.645,67 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 16 R 174/97v-69, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Revisionsausführungen hat der BGH in seiner Entscheidung NJW 1991, 2955 die Möglichkeit der stillschweigenden Einwilligung zur Übermittlung von Patientenunterlagen nicht verneint. Ob die Einwilligung vorliegt, wird stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Eine in diesem Rahmen vorgenommene Auslegung von Erklärungen oder Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (1 Ob 43/94; 1 Ob 2380/96y). Eine derartige grobe Fehlbeurteilung ist aber nicht zu erkennen.

Anmerkung

E51182 08A01008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00100.98H.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_0080OB00100_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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