Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margherita H*****, vertreten durch Dr.Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 117.645,67 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.Dezember 1997, GZ 16 R 174/97v-69, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsausführungen hat der BGH in seiner Entscheidung NJW 1991, 2955 die Möglichkeit der stillschweigenden Einwilligung zur Übermittlung von Patientenunterlagen nicht verneint. Ob die Einwilligung vorliegt, wird stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein. Eine in diesem Rahmen vorgenommene Auslegung von Erklärungen oder Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (1 Ob 43/94; 1 Ob 2380/96y). Eine derartige grobe Fehlbeurteilung ist aber nicht zu erkennen.
Anmerkung
E51182 08A01008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00100.98H.0824.000Dokumentnummer
JJT_19980824_OGH0002_0080OB00100_98H0000_000