Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Rudolf N*****, vertreten durch Dr.Gerald Hausar, Rechtsanwalt in Wien, 2) Leopold F*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Wien, 3) Verlassenschaft nach Mag.Ernst P*****, vertreten durch Dr.Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,641.731,72 sA infolge der außerordentlichen Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Jänner 1998, GZ 4 R 217/97d-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen der zweit- und der drittbeklagten Partei werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten:
Da der Zweitbeklagte nicht konkret ausführt, inwieweit eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den hier relevanten Fragen fehle (- welche nun geltenden EU-Normen sollen hier relevant sein ? -) bzw inwieweit diese nicht einheitlich sei, ist die außerordentliche Revision nicht ordnungsgemäß ausgeführt, sodaß ihr schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann.
Im übrigen will der Rechtsmittelwerber nicht wahrhaben, daß er und die übrigen Akzeptanten des Blankowechsels eine typische "verkleidete Wechselbürgschaft" eingegangen haben. Sie haben nicht als Wechselbürgen, sondern als Akzeptanten, aber zur Sicherung einer fremden Schuld unterschrieben. Bei der verkleideten Wechselbürgschaft durch Anahme eines (Blanko-)Wechsels zur Sicherung einer fremden Schuld handelt es sich um ein Sicherungsmittel eigener Art, auf das die bürgerlich rechtlichen Regeln über die Bürgschaft nicht anzuwenden sind. Die Erklärung des Akzeptanten, für die Schuld des Dritten eintreten zu wollen, bildet das Grundgeschäft, das der Wechselverbindlichkeit kausalen Bestand gibt. Die in diesem Zusammenhang hier auftretenden Rechtsfragen sind durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung längst hinreichend geklärt (SZ 59/193; ÖBA 1991, 132 ua). Aus der Wechselwidmungserklärung geht eindeutig hervor, daß sich die Beklagten nicht nur für einen der GmbH auf ein Jahr befristet gewährten Betriebsmittelkredit in Höhe von S 1,000.000, sondern auch - wie dies in solchen Fällen allgemein üblich ist - für die der klagenden Partei gegen die GmbH "aus einem sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrund zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche" mittels Blankoakzept wechselmäßig verpflichtet haben.
Zur außerordentlichen Revision des Drittbeklagten:
Die Frage, ob der verstorbene ehemalige Drittbeklagte die verdeckte Wechselbürgschaft als "Verbraucher" eingegangen hat, weil der Betriebsmittelkredit der GmbH, für den er sich wechselmäßig verpflichtet hat, nicht zum Betrieb seines Steuerberatungsunternehmens gehörte, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodaß der Verbraucherbegriff des KSchG nicht weiter untersucht werden muß. Die in der Revision ins Treffen geführten §§ 25b und 25c KSchG idF BGBl I 6/1997 sind nach der Übergangsbestimmung des § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1.März 1997 geschlossen worden sind. Die Wechselwidmungserklärung war - wie bereits bei der Behandlung der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten ausgeführt - eindeutig und hatte keineswegs einen ungewöhnlichen Inhalt, weshalb auch § 864a ABGB nicht zur Anwendung kommen kann.Die Frage, ob der verstorbene ehemalige Drittbeklagte die verdeckte Wechselbürgschaft als "Verbraucher" eingegangen hat, weil der Betriebsmittelkredit der GmbH, für den er sich wechselmäßig verpflichtet hat, nicht zum Betrieb seines Steuerberatungsunternehmens gehörte, kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodaß der Verbraucherbegriff des KSchG nicht weiter untersucht werden muß. Die in der Revision ins Treffen geführten Paragraphen 25 b und 25c KSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 1997, sind nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1.März 1997 geschlossen worden sind. Die Wechselwidmungserklärung war - wie bereits bei der Behandlung der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten ausgeführt - eindeutig und hatte keineswegs einen ungewöhnlichen Inhalt, weshalb auch Paragraph 864 a, ABGB nicht zur Anwendung kommen kann.
Nach der ausdrücklichen Regelung des § 48 AO werden durch den Ausgleich die Rechte der Gläubiger gegenüber Bürgen und Mitschuldnern nicht beschränkt; der Gläubiger kann daher auch den die Ausgleichsquote übersteigenden Betrag von den Beklagten verlangen.Nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 48, AO werden durch den Ausgleich die Rechte der Gläubiger gegenüber Bürgen und Mitschuldnern nicht beschränkt; der Gläubiger kann daher auch den die Ausgleichsquote übersteigenden Betrag von den Beklagten verlangen.
Textnummer
E51130European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00081.98I.0824.000Im RIS seit
23.09.1998Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012