TE OGH 1998/8/24 8Ob189/98x

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 30. April 1994 geborenen mj.Ismael I*****, derzeit in Obsorge beim Vater Mag.Ahmed Abdel Rahman Ahmed I*****, dieser vertreten durch Dr.Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen Übertragung der Obsorge, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25.März 1998, GZ 2 R 119/98d-20, mit dem aus Anlaß des Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirkgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Februar 1998, GZ 14 P 189/96t-16 aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß des Rekurses der Mutter hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes als nichtig auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; hiebei sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG auch idF WGN 1997 ohne den Anspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (6 Ob 73/98y; 2 Ob 96/98a). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen.Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, ist gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG auch in der Fassung WGN 1997 ohne den Anspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (6 Ob 73/98y; 2 Ob 96/98a). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen.

Anmerkung

E51190 08A01898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00189.98X.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_0080OB00189_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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