TE OGH 1998/8/24 8Ob16/98f

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wiener G*****vertreten durch Dr.Amhof & Dr.Damian, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr.Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin, Scheibelreitergasse 12, 1190 Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gerhard G*****wegen S 107.897,01 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.November 1997, GZ 3 R 203/97p-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind ausschließlich rückständige Sozialversicherungsbeiträge für laufendes Entgelt von Dienstnehmern, bei denen das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis infolge Kündigung beendet worden ist und die Forderungen einen Zeitraum nach Konkurseröffnung zuzuordnen sind, wobei auf den vorliegenden Sachverhalt die Insolvenzgesetze idF IRÄG 1994 anzuwenden sind.Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind ausschließlich rückständige Sozialversicherungsbeiträge für laufendes Entgelt von Dienstnehmern, bei denen das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis infolge Kündigung beendet worden ist und die Forderungen einen Zeitraum nach Konkurseröffnung zuzuordnen sind, wobei auf den vorliegenden Sachverhalt die Insolvenzgesetze in der Fassung IRÄG 1994 anzuwenden sind.

Wenn auch die teilweise Neuordnung der Arbeitnehmeransprüche infolge Konkurseröffnung, insbesondere die Einordnung der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer durch die - inzwischen bereits wieder durch das IRÄG 1997 überholte - Insolvenznovelle 1994 (IRÄG 1994 BGBl 153) zahlreiche Unklarheiten gebracht hat (vgl die dazu ergangenen literarischen Stellungnahmen: Bartos Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 SoSi 1994, 161; Frauenberger, Insolvenz und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334; Grießer, Anstehende Rechtsfragen über die Behandlung individueller Pensionszusagen bei Insolvenz des Arbeitgebers, ZAS 1994, 113; ders, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188; Hofbauer, Aktuelle Sozialpolitik, DRdA 1994, 282; Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 461; Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141; Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, KSV-Mitteilungen extra 1994, 34; Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen?, ZIK 1995, 42; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs auf Grund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln? RdW 1995, 186; Nunner, Rechtsfragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs, ÖJZ 1997, 241), die durch die genannte Novelle 1997 beseitigt werden sollten, ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, daß gemäß § 46 Abs 1 Z 3 KO in der hier anzuwendenden Fassung des IRÄG 1994 laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurseröffnung und die auf diese Zeit entfallenden Sozialversicherungsbeträge, deren konkursrechtliche Einordnung sich seit dem IRÄG 1982 ausschließlich nach der Einordnung der Arbeitnehmeransprüche richtet (AB 3 BlgNR 15.GP, 6 ff, 8 Ob 6/96), Masseforderungen sind, gleichgültig, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach Konkurseröffnung, begünstigt oder nicht begünstigt aufgelöst wurde. Es handelt sich bei dem durch Kündigung durch den Arbeitgeber bzw durch den Masseverwalter begründeten Anspruch der hier betroffenen Arbeitnehmer eindeutig um ein laufendes Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist, und weder um einen Anspruch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch um einen Schadenersatzanspruch (vgl § 25 Abs 1 Z 2 letzter Satz und Abs 2 KO), sodaß sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich bestehenden Unklarheiten (siehe Literaturnachweise oben) erübrigt. Ansprüche auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung sind stets Masseforderungen (8 Ob 30/95, JBl 1996, 468 = ZIK 1996, 61 sowie 8 Ob 6/96). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Unternehmen nach Konkurseröffnung geschlossen wurde und der Arbeitnehmer deshalb keine Arbeitsleistungen mehr erbringen kann; dadurch wird aus der Forderung auf laufendes Entgelt kein durch die Kündigung entstandener Schadenersatzanspruch, der nur als Konkursforderung zu liquidieren wäre (so ausdrücklich RV 734 BlgNR 20.GP,37 zur insoweit durch das IRÄG 1997 unverändert gebliebenen Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 ZPO; in diesem Sinn auch Nunner, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs nach dem IRÄG 1997, WBl 1997, 313 ff [318 FN 39]).Wenn auch die teilweise Neuordnung der Arbeitnehmeransprüche infolge Konkurseröffnung, insbesondere die Einordnung der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer durch die - inzwischen bereits wieder durch das IRÄG 1997 überholte - Insolvenznovelle 1994 (IRÄG 1994 BGBl 153) zahlreiche Unklarheiten gebracht hat vergleiche die dazu ergangenen literarischen Stellungnahmen: Bartos Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 SoSi 1994, 161; Frauenberger, Insolvenz und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334; Grießer, Anstehende Rechtsfragen über die Behandlung individueller Pensionszusagen bei Insolvenz des Arbeitgebers, ZAS 1994, 113; ders, Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz und Entgeltanspruch, ZAS 1994, 188; Hofbauer, Aktuelle Sozialpolitik, DRdA 1994, 282; Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1994, 461; Liebeg, Die Änderung der Rechtsstellung der Arbeitnehmer in Insolvenzverfahren und des IESG durch das IRÄG 1994, WBl 1994, 141; Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994, KSV-Mitteilungen extra 1994, 34; Bauer, Arbeitnehmeransprüche: Konkurs- oder Masseforderungen?, ZIK 1995, 42; Grießer, Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs auf Grund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln? RdW 1995, 186; Nunner, Rechtsfragen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs, ÖJZ 1997, 241), die durch die genannte Novelle 1997 beseitigt werden sollten, ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, daß gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO in der hier anzuwendenden Fassung des IRÄG 1994 laufendes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurseröffnung und die auf diese Zeit entfallenden Sozialversicherungsbeträge, deren konkursrechtliche Einordnung sich seit dem IRÄG 1982 ausschließlich nach der Einordnung der Arbeitnehmeransprüche richtet (AB 3 BlgNR 15.GP, 6 ff, 8 Ob 6/96), Masseforderungen sind, gleichgültig, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach Konkurseröffnung, begünstigt oder nicht begünstigt aufgelöst wurde. Es handelt sich bei dem durch Kündigung durch den Arbeitgeber bzw durch den Masseverwalter begründeten Anspruch der hier betroffenen Arbeitnehmer eindeutig um ein laufendes Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist, und weder um einen Anspruch aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch um einen Schadenersatzanspruch vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz und Absatz 2, KO), sodaß sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich bestehenden Unklarheiten (siehe Literaturnachweise oben) erübrigt. Ansprüche auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung sind stets Masseforderungen (8 Ob 30/95, JBl 1996, 468 = ZIK 1996, 61 sowie 8 Ob 6/96). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Unternehmen nach Konkurseröffnung geschlossen wurde und der Arbeitnehmer deshalb keine Arbeitsleistungen mehr erbringen kann; dadurch wird aus der Forderung auf laufendes Entgelt kein durch die Kündigung entstandener Schadenersatzanspruch, der nur als Konkursforderung zu liquidieren wäre (so ausdrücklich RV 734 BlgNR 20.GP,37 zur insoweit durch das IRÄG 1997 unverändert gebliebenen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO; in diesem Sinn auch Nunner, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs nach dem IRÄG 1997, WBl 1997, 313 ff [318 FN 39]).

Anmerkung

E51175 08A00168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00016.98F.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_0080OB00016_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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