TE OGH 1998/8/24 8ObA79/98w

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Norbert Riedl und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Rolf Schuhmeister und Dr.Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wider die beklagte Partei Helmut L*****, vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.September 1996, GZ 7 Ra 313/96t-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Mai 1996, GZ 8 Cga 89/95d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben das Vorliegen der Kündigungsgründe des § 18 Abs 6 HbG zu Recht bejaht. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO reicht es daher aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben das Vorliegen der Kündigungsgründe des Paragraph 18, Absatz 6, HbG zu Recht bejaht. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO reicht es daher aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

In seiner Rechtsrüge geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Entgegen seinen Ausführungen haben die Vorinstanzen nicht nur Trunkenheit des Revisionswerbers als Kündigungsgrund angenommen, sondern die zumindest überwiegend dadurch verursachten Unzukömmlichkeiten, wie Vernachlässigung der Arbeiten in der Grünanlage und des Schneeräumens, unsachgemäße und die Sicherheit der Hausbewohner gefährdende Reparaturen an der Heizung und der Liftanlage sowie Belästigungen und Beschimpfungen von Hausbewohnern. Derartiges wesentliche Pflichten des Dienstvertrages verletzendes Verhalten ist aber jedenfalls als erheblicher Grund zur Kündigung im Sinne des § 18 Abs 6 HbG zu werten (ArbSlg 9210; 9 ObA 312/90; 8 ObA 228/94; 9 ObA 32/95). Das Vorbringen, der Hausbesorgervertrag sei auch mit der Gattin des Revisionswerbers geschlossen worden, stellt eine gemäß § 63 Abs 1 ASGG iVm § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon ist derartiges dem im Akt erliegenden Vertrag nicht zu entnehmen. Da feststeht, daß der Revisionswerber das dargestellte Fehlverhalten trotz mehrfacher - auch schriftlicher - Verwarnung gesetzt hat, ist es unerheblich, ob die Ehegattin Teile der Hausbesorgerarbeiten verrichtet hat und muß nicht näher darauf eingegangen werden, ob bei habitueller Untüchtigkeit zur Erbringung der höchstpersönlich geschuldeten Leistungen die Vertretungsregelung des § 17 HbG überhaupt zur Anwendung gelangen kann.In seiner Rechtsrüge geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Entgegen seinen Ausführungen haben die Vorinstanzen nicht nur Trunkenheit des Revisionswerbers als Kündigungsgrund angenommen, sondern die zumindest überwiegend dadurch verursachten Unzukömmlichkeiten, wie Vernachlässigung der Arbeiten in der Grünanlage und des Schneeräumens, unsachgemäße und die Sicherheit der Hausbewohner gefährdende Reparaturen an der Heizung und der Liftanlage sowie Belästigungen und Beschimpfungen von Hausbewohnern. Derartiges wesentliche Pflichten des Dienstvertrages verletzendes Verhalten ist aber jedenfalls als erheblicher Grund zur Kündigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, HbG zu werten (ArbSlg 9210; 9 ObA 312/90; 8 ObA 228/94; 9 ObA 32/95). Das Vorbringen, der Hausbesorgervertrag sei auch mit der Gattin des Revisionswerbers geschlossen worden, stellt eine gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 482, ZPO unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon ist derartiges dem im Akt erliegenden Vertrag nicht zu entnehmen. Da feststeht, daß der Revisionswerber das dargestellte Fehlverhalten trotz mehrfacher - auch schriftlicher - Verwarnung gesetzt hat, ist es unerheblich, ob die Ehegattin Teile der Hausbesorgerarbeiten verrichtet hat und muß nicht näher darauf eingegangen werden, ob bei habitueller Untüchtigkeit zur Erbringung der höchstpersönlich geschuldeten Leistungen die Vertretungsregelung des Paragraph 17, HbG überhaupt zur Anwendung gelangen kann.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E51177 08B00798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00079.98W.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_008OBA00079_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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