Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andrea L*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, Graz, Babenbergerstraße 35, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Ausfallgeld von S 87.670 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 1998, GZ 8 Rs 309/97s-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Oktober 1997, GZ 37 Cgs 284/97h-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Begründung der Berufungsentscheidung, wegen eines Entgeltrückstandes aus einer Zeit vor der Eröffnung des Konkursverfahrens stehe dem Arbeitnehmer danach kein begünstigtes Lösungsrecht gemäß §§ 25 KO; 26 Z 2 AngG (idF des IRÄG 1994) zu, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 ASGG).Die Begründung der Berufungsentscheidung, wegen eines Entgeltrückstandes aus einer Zeit vor der Eröffnung des Konkursverfahrens stehe dem Arbeitnehmer danach kein begünstigtes Lösungsrecht gemäß Paragraphen 25, KO; 26 Ziffer 2, AngG in der Fassung des IRÄG 1994) zu, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der an der Entscheidung 8 ObS 4/96 = SZ 69/106 geübten Kritik eines Teiles der Lehre (Konecny, Vorzeitiger Austritt im Konkurs wegen eines Entgeltrückstandes ZIK 1996, 146 und Grießer, OGH - Partiell unwirksamer Austritt im Konkurs? ecolex 1997, 515; zustimmend hingegen Binder, Austritt vor Konkurseröffnung, ASoK 1996,
7) hält der erkennende Senat an der Ansicht fest, daß das Austrittsrecht des Arbeitnehmers aus einem Entgeltrückstand vor der Konkurseröffnung danach nicht gegenüber dem Masseverwalter ausgeübt werden könne (siehe 8 ObS 2030/96d). Die (vermeintliche) "Benachteiligung" der Arbeitnehmer für die ihnen genommene Möglichkeit des vorzeitigen Austrittes nach Konkurseröffnung wegen "alter" Entgeltrückstände wird durch die Sicherung ihrer Forderungen nach dem IESG wettgemacht. Die Bejahung eines derartigen Austrittsrechtes liefe der Absicht des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung nach Möglichkeit zu begünstigen, zuwider. Der Fortbestand der Arbeitgeberfunktion des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter und die Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ändern nichts daran, daß der Masseverwalter die Entgeltrückstände aus der Zeit vor der Konkurseröffnung nicht in einer gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger verstoßenden Weise zur Abwendung eines vorzeitigen Austrittes begünstigt bezahlen dürfte (vgl § 46 Abs 1 Z 3 KO: Masseforderungen sind Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Konkurseröffnung; Liebeg, IESG2 Rz 10 zu § 1 mwN in FN 16).7) hält der erkennende Senat an der Ansicht fest, daß das Austrittsrecht des Arbeitnehmers aus einem Entgeltrückstand vor der Konkurseröffnung danach nicht gegenüber dem Masseverwalter ausgeübt werden könne (siehe 8 ObS 2030/96d). Die (vermeintliche) "Benachteiligung" der Arbeitnehmer für die ihnen genommene Möglichkeit des vorzeitigen Austrittes nach Konkurseröffnung wegen "alter" Entgeltrückstände wird durch die Sicherung ihrer Forderungen nach dem IESG wettgemacht. Die Bejahung eines derartigen Austrittsrechtes liefe der Absicht des IRÄG 1994, die Unternehmensfortführung nach Möglichkeit zu begünstigen, zuwider. Der Fortbestand der Arbeitgeberfunktion des Gemeinschuldners durch den Masseverwalter und die Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ändern nichts daran, daß der Masseverwalter die Entgeltrückstände aus der Zeit vor der Konkurseröffnung nicht in einer gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger verstoßenden Weise zur Abwendung eines vorzeitigen Austrittes begünstigt bezahlen dürfte vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO: Masseforderungen sind Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Konkurseröffnung; Liebeg, IESG2 Rz 10 zu Paragraph eins, mwN in FN 16).
Für die Rechtsprechung besteht kein Rückwirkungsverbot bei Änderungen der Judikatur (1 Ob 212/97a; 2 Ob 323/97g). Wegen der nunmehr gesicherten Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung eines verstärkten Senates nicht mehr und bedurfte es auch nach der Rechtsänderung durch das IRÄG 1994 nicht. Gerade aus Anlaß einer solchen einschneidenden Rechtsänderung ist die neuerliche Überprüfung von Rechtsfragen geboten, ohne daß aus der vorausgehenden Judikatur ein Gebot abgeleitet werden könnte, zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen des Gesetzes die Auswirkungen auf die Rechtsprechung jedesmal unter den besonderen Voraussetzungen des § 8 OGHG zu prüfen.Für die Rechtsprechung besteht kein Rückwirkungsverbot bei Änderungen der Judikatur (1 Ob 212/97a; 2 Ob 323/97g). Wegen der nunmehr gesicherten Rechtsprechung bedarf es einer Entscheidung eines verstärkten Senates nicht mehr und bedurfte es auch nach der Rechtsänderung durch das IRÄG 1994 nicht. Gerade aus Anlaß einer solchen einschneidenden Rechtsänderung ist die neuerliche Überprüfung von Rechtsfragen geboten, ohne daß aus der vorausgehenden Judikatur ein Gebot abgeleitet werden könnte, zusätzlich zu den Übergangsbestimmungen des Gesetzes die Auswirkungen auf die Rechtsprechung jedesmal unter den besonderen Voraussetzungen des Paragraph 8, OGHG zu prüfen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe sind nicht gegeben, zumal die Klägerin rund 1/3 ihrer Gesamtforderung erhalten hat und die Klägerin Gründe, die ausnahmsweise einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten, nicht dargelegt hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Billigkeitsgründe sind nicht gegeben, zumal die Klägerin rund 1/3 ihrer Gesamtforderung erhalten hat und die Klägerin Gründe, die ausnahmsweise einen Kostenzuspruch rechtfertigen könnten, nicht dargelegt hat.
Anmerkung
E51283 08C02078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBS00207.98V.0824.000Dokumentnummer
JJT_19980824_OGH0002_008OBS00207_98V0000_000