TE OGH 1998/8/24 8ObS211/98g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerald H*****, Kellner, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 7.208,33 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1998, GZ 7 Rs 27/98i-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Arbeitgeber, der als Drittschuldner gepfändetes Arbeitsentgelt einbehält, aber nicht dem Gläubiger auszahlt, arbeitsvertragliche Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitnehmer verletzt. Der daraus gezogene Schluß, daß der durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers entstandene Schaden des Arbeitnehmers eine gesicherte Schadenersatzforderung nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG darstellt, ist daher zutreffend und wird in der Revision auch gar nicht in Frage gestellt. Ein vom Revisionswerber nunmehr behaupteter Anspruch des Verpflichteten (hier also des Klägers) gegen den Überweisungsgläubiger nach § 310 Abs 3 EO hat - soweit hier von Interesse - Verzögerungen der Betreibung des Anspruchs durch den Überweisungsgläubiger zur Voraussetzung. Solche Verzögerungen hat die beklagte Partei aber im bisherigen Verfahren mit keinem Wort behauptet, sodaß ihr nunmehriges (unkonkretisiertes) Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Arbeitgeber, der als Drittschuldner gepfändetes Arbeitsentgelt einbehält, aber nicht dem Gläubiger auszahlt, arbeitsvertragliche Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitnehmer verletzt. Der daraus gezogene Schluß, daß der durch ein solches Verhalten des Arbeitgebers entstandene Schaden des Arbeitnehmers eine gesicherte Schadenersatzforderung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG darstellt, ist daher zutreffend und wird in der Revision auch gar nicht in Frage gestellt. Ein vom Revisionswerber nunmehr behaupteter Anspruch des Verpflichteten (hier also des Klägers) gegen den Überweisungsgläubiger nach Paragraph 310, Absatz 3, EO hat - soweit hier von Interesse - Verzögerungen der Betreibung des Anspruchs durch den Überweisungsgläubiger zur Voraussetzung. Solche Verzögerungen hat die beklagte Partei aber im bisherigen Verfahren mit keinem Wort behauptet, sodaß ihr nunmehriges (unkonkretisiertes) Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Die dem Kläger durch das dargestellte Verhalten des Arbeitgebers erwachsenen weiteren Exekutionskosten stellen ebenfalls einen ihm entstandenen Schaden dar. Diesen Teil des Schadens, der im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers keine untypische Folge des Verhaltens des Arbeitgebers ist, anders zu behandeln, als die dem Kläger erwachsenen zusätzlichen Verzugszinsen, besteht daher keine Veranlassung. Der in der Revision erhobene Einwand, dieser Nachteil werde duch die Verzugszinsen ausgeglichen (?), muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat dem Revisionsgegner die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E51193 08C02118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBS00211.98G.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_008OBS00211_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten