TE OGH 1998/8/24 8Ob186/98f

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Textilwerke D*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Ernst C*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E****GmbH & Co KG und im Konkurs über das Vermögen der O*****GesmbH, wegen Feststellung nach § 110 KO, infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittels der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3.Juni 1998, GZ 1 R 116/98d-10, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 19.März 1998, GZ 1 Cg 251/97z-6, ersatzlos aufgehoben wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Textilwerke D*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr.Ernst C*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E****GmbH & Co KG und im Konkurs über das Vermögen der O*****GesmbH, wegen Feststellung nach Paragraph 110, KO, infolge des als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittels der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 3.Juni 1998, GZ 1 R 116/98d-10, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 19.März 1998, GZ 1 Cg 251/97z-6, ersatzlos aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, daß ihr in den Konkursen über das Vermögen der E*****GmbH & Co KG und über das Vermögen der O*****GmbH jeweils eine Forderung von S 14,830.618,-- sowie eine weitere, erst nach den Forderungen der übrigen Gläubiger zu befriedigende Forderung von S 39,996.329,-

zustehe (ON 4). Sie erklärte in der Klage, ihr rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen mit insgesamt S 1,100.000,-- zu bewerten.

Der Beklagte hielt dieser Bewertung in der Klagebeantwortung entgegen, daß der Feststellungsprozeß nach § 110 KO eine Geldsumme betreffe und es daher nicht auf die zu erwartende Konkursquote ankomme. Richtigerweise betrage der durch Zusammenrechnung der gegen beide Gesellschaften erhobenen Forderungen zu ermittelnde Streitwert S 110,189.323,84. In der Tagsatzung vom 19.3.1998 erklärte der Beklagte, die Bemängelung des Streitwertes dahin zu konkretisieren, "daß eine Streitwertbemessung, wie von der Klägerin vorgenommen, nicht zulässig ist bzw. daß auch gemäß § 7 RATG die Festsetzung des Streitwertes in der Höhe von S 110,189.323,84 beantragt" werde.Der Beklagte hielt dieser Bewertung in der Klagebeantwortung entgegen, daß der Feststellungsprozeß nach Paragraph 110, KO eine Geldsumme betreffe und es daher nicht auf die zu erwartende Konkursquote ankomme. Richtigerweise betrage der durch Zusammenrechnung der gegen beide Gesellschaften erhobenen Forderungen zu ermittelnde Streitwert S 110,189.323,84. In der Tagsatzung vom 19.3.1998 erklärte der Beklagte, die Bemängelung des Streitwertes dahin zu konkretisieren, "daß eine Streitwertbemessung, wie von der Klägerin vorgenommen, nicht zulässig ist bzw. daß auch gemäß Paragraph 7, RATG die Festsetzung des Streitwertes in der Höhe von S 110,189.323,84 beantragt" werde.

Das Erstgericht setzte daraufhin mit Beschluß vom 19.3.1998 den Streitwert "gemäß § 7 RATG" mit S 1,100.000,-- fest. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Bewertung des Streitwertes nicht nach der Höhe der Konkursforderung sondern nach der zu erwartenden Quote zu richten habe. Angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Klageführung sei eine Hinaufsetzung des Streitwertes nicht gerechtfertigt.Das Erstgericht setzte daraufhin mit Beschluß vom 19.3.1998 den Streitwert "gemäß Paragraph 7, RATG" mit S 1,100.000,-- fest. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die Bewertung des Streitwertes nicht nach der Höhe der Konkursforderung sondern nach der zu erwartenden Quote zu richten habe. Angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Klageführung sei eine Hinaufsetzung des Streitwertes nicht gerechtfertigt.

Das vom Beklagten angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO der Streitwert ausschließlich durch den Betrag der geltend gemachten Forderung bestimmt werde, sodaß für eine Streitwertfestsetzung keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Anwendung des § 7 RATG gesetzwidrig sei. In einem solchen Fall liege kein unanfechtbarer Beschluß iS des § 7 RATG vor. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedenfalls unzulässig, weil Entscheidungen nach § 7 RATG den Kostenpunkt betreffen (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Das vom Beklagten angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß bei Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, KO der Streitwert ausschließlich durch den Betrag der geltend gemachten Forderung bestimmt werde, sodaß für eine Streitwertfestsetzung keine gesetzliche Grundlage bestehe und die Anwendung des Paragraph 7, RATG gesetzwidrig sei. In einem solchen Fall liege kein unanfechtbarer Beschluß iS des Paragraph 7, RATG vor. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei jedenfalls unzulässig, weil Entscheidungen nach Paragraph 7, RATG den Kostenpunkt betreffen (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).

Gegen diesen Beschluß richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.

Der Revisionsrekurs ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß selbst im Falle der Bejahung einer Bewertungsmöglichkeit durch den Kläger eine andere Rechtsgrundlage für eine Streitwertfestsetzung durch das Prozeßgericht erster Instanz gemäß § 60 Abs 4 JN fehlt (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 60 JN) - § 60 JN betrifft nur den Fall der Überbewertung - ist dem Wortlaut des erstgerichtlichen Beschlusses ohne jeden Zweifel zu entnehmen, daß damit ausschließlich eine Streitwertfestsetzung im Sinne § 7 RATG vorgenommen wurde. Ein derartiger Beschluß betrifft aber ebenso den Kostenpunkt, wie die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die vom Erstgericht unter Berufung auf § 7 RATG vorgenommene Streitwertfestsetzung mangels einer gesetzlichen Grundlage ersatzlos aufgehoben wurde. Damit ist aber gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Ob eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war, ist daher nicht entscheidend. Auch die Wahrnehmung einer (im Revisionsrekurs behaupteten) Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung würde ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzen (Ris-Justiz RS0041907). Mangels eines solchen hat aber eine inhaltliche Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung zu unterbleiben.Abgesehen davon, daß selbst im Falle der Bejahung einer Bewertungsmöglichkeit durch den Kläger eine andere Rechtsgrundlage für eine Streitwertfestsetzung durch das Prozeßgericht erster Instanz gemäß Paragraph 60, Absatz 4, JN fehlt (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu Paragraph 60, JN) - Paragraph 60, JN betrifft nur den Fall der Überbewertung - ist dem Wortlaut des erstgerichtlichen Beschlusses ohne jeden Zweifel zu entnehmen, daß damit ausschließlich eine Streitwertfestsetzung im Sinne Paragraph 7, RATG vorgenommen wurde. Ein derartiger Beschluß betrifft aber ebenso den Kostenpunkt, wie die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die vom Erstgericht unter Berufung auf Paragraph 7, RATG vorgenommene Streitwertfestsetzung mangels einer gesetzlichen Grundlage ersatzlos aufgehoben wurde. Damit ist aber gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig. Ob eine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war, ist daher nicht entscheidend. Auch die Wahrnehmung einer (im Revisionsrekurs behaupteten) Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung würde ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzen (Ris-Justiz RS0041907). Mangels eines solchen hat aber eine inhaltliche Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung zu unterbleiben.

Anmerkung

E51189 08A01868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00186.98F.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_0080OB00186_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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