Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Rita Theresia R*****, kaufmännische Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, wider den Antragsgegner Josef R*****, Sägewerksfacharbeiter, ***** vertreten durch Dr.Werner Bachlechner und Dr.Klaus Herunter, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28.Mai 1998, GZ 1 R 169/98z-33, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nur dann vorliegt, wenn dargetan wird, daß die zweite Instanz bei der Beurteilung des Einzelfalls in Überschreitung des Ermessensbereichs von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626).
Sowohl die Zuweisung der Ehewohnung als auch die Festsetzung der Ausgleichszahlung wurde von den Unterinstanzen im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen und nachvollziehbar begründet, sodaß eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage nicht vorliegt, zumal sowohl der gewählte Aufteilungsschlüssel von 1:1 als auch die sich nach dem Wert der Aufteilungsmasse daraus ergebende Ausgleichszahlung dem Billigkeitsgebot des § 83 Abs 1 EheG entspricht, wobei der Rechtsmittelwerberin mit einer Ausgleichszahlung von S 900.000,-- ohnehin erheblich mehr als der sich rechnerisch ergebende Betrag von knapp S 800.000,-- zugebilligt wurde.Sowohl die Zuweisung der Ehewohnung als auch die Festsetzung der Ausgleichszahlung wurde von den Unterinstanzen im Rahmen ihres Ermessens vorgenommen und nachvollziehbar begründet, sodaß eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage nicht vorliegt, zumal sowohl der gewählte Aufteilungsschlüssel von 1:1 als auch die sich nach dem Wert der Aufteilungsmasse daraus ergebende Ausgleichszahlung dem Billigkeitsgebot des Paragraph 83, Absatz eins, EheG entspricht, wobei der Rechtsmittelwerberin mit einer Ausgleichszahlung von S 900.000,-- ohnehin erheblich mehr als der sich rechnerisch ergebende Betrag von knapp S 800.000,-- zugebilligt wurde.
Anmerkung
E51187 08A01778European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00177.98G.0824.000Dokumentnummer
JJT_19980824_OGH0002_0080OB00177_98G0000_000