TE OGH 1998/8/24 8ObA180/98y

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Norbert Riedl und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Paul O*****, Förster, ***** vertreten durch Mag. Martin Holzinger, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1, Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesforste AG, Wien 3, Marxergasse 2, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung des aufrechten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 1998, GZ 9 Ra 92/98k-13, womit der Rekurs der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Dezember 1997, GZ 4 Cga 136/97g-10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) wird nicht Folge gegeben; sie hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seiner am 7. 8. 1997 beim Erstgericht eingelangten, auf Feststellung der Unwirksamkeit der am 20. bzw 19. 6. 1997 ausgesprochenen Entlassung und des Fortbestandes des Dienstverhältnisses gerichteten Klage bezeichnete der Kläger die beklagte Partei als "Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, Marxergasse 2, 1031 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur".

Mit Schriftsatz ON 4 wandte die durch die Finanzprokuratur vertretene Republik Österreich ein, daß sie seit 1. 1. 1997 nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers sei. Auf Grund des Bundesforstegesetzes 1996 seien die bis dahin beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Angestellten mit Stichtag 1. 1. 1997 Arbeitnehmer der neu gegründeten Österreichische Bundesforste AG geworden. Die Republik Österreich sei daher passiv nicht legitimiert.

Mit Schriftsatz ON 5 beantragte der Kläger daraufhin die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei in "Österreichische Bundesforste

AG."

Mit Beschluß ON 10 berichtigte das Erstgericht die Parteibezeichnung der beklagten Partei dahin, daß sie zu lauten hat wie folgt:

"Österreichische Bundesforste AG (vertreten durch die Finanzprokuratur)". Durch das BundesforsteG 1996, BGBl 793/1996, sei der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste privatisiert worden, sodaß die Anfechtung der Entlassung des Klägers als gegen seinen richtigen Arbeitgeber gerichtet anzusehen sei."Österreichische Bundesforste AG (vertreten durch die Finanzprokuratur)". Durch das BundesforsteG 1996, Bundesgesetzblatt 793 aus 1996,, sei der Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste privatisiert worden, sodaß die Anfechtung der Entlassung des Klägers als gegen seinen richtigen Arbeitgeber gerichtet anzusehen sei.

Das Rekursgericht wies den von der Republik Österreich (als frühere beklagte Partei) erhobenen Rekurs zurück. Zufolge der Berichtigung der Parteibezeichnung sei die Republik Österreich nicht mehr am Verfahren beteiligt, das Prozeßrechtsverhältnis bestehe nur zwischen dem Kläger und der von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Österreichischen Bundesforste AG. Der Rekurs der Republik Österreich sei unzulässig, weil sie nicht mehr Prozeßpartei sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, daß der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung von "Republik Österreich, Österreichische Bundesforste", auf die "Österreichische Bundesforste AG" abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs "abzuweisen" und den angefochtenen Beschluß zu bestätigen.

Die Begründung der Rekursentscheidung, die Berichtigung der Parteibezeichnung sei im Falle der Ausgliederung (Privatisierung) des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste" und der Fortführung dieses Betriebes durch eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Bundesforste AG" (§ 2 Abs 1 des BundesforsteG 1996) zulässig, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Die Begründung der Rekursentscheidung, die Berichtigung der Parteibezeichnung sei im Falle der Ausgliederung (Privatisierung) des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesforste" und der Fortführung dieses Betriebes durch eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Österreichische Bundesforste AG" (Paragraph 2, Absatz eins, des BundesforsteG 1996) zulässig, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).

Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die Bestimmungen des BundesforsteG 1996 kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Klage aus dem Arbeitsverhältnis eines seit März 1987 bei den "Österreichischen Bundesforsten" - mit welchem Zusatz auch immer (Republik Österreich oder Aktiengesellschaft) - beschäftigten Arbeitnehmers als gegen seinen (richtigen) Arbeitgeber gerichtet anzusehen ist. Durch den Umstand, daß vom Kläger der Übergang der Arbeitsverhältnisse (§ 13 iVm § 17 des BundesforsteG) übersehen wurde, wird eine Berichtigung gemäß § 235 Abs 5 ZPO nicht ausgeschlossen, da nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Bezeichnung des Unternehmens (Österreichische Bundesforste) die Person der beklagten Partei bezeichnet wird (vgl Arb 11.211). Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl Arb 11.384) liegt die Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung des Arbeitgebers geradezu auf der Hand. Gemäß § 524 Abs 1 ZPO hat der Rekurs in bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses.... keine aufschiebende Wirkung. Wenn ungeachtet der berichtigten Parteibezeichnung der Rekurs von dem unrichtig bezeichneten Rechtssubjekt erhoben wird, entzieht sich die Rechtsmittelwerberin selbst ihre Rechtsmittellegitimation als am Verfahren nicht mehr beteiligte Prozeßpartei, womit ihr die Beschwer fehlt (EvBl 1996/129; RIS0039313; 9 ObA 179/97g).Im Hinblick auf die Bestimmungen des BundesforsteG 1996 kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Klage aus dem Arbeitsverhältnis eines seit März 1987 bei den "Österreichischen Bundesforsten" - mit welchem Zusatz auch immer (Republik Österreich oder Aktiengesellschaft) - beschäftigten Arbeitnehmers als gegen seinen (richtigen) Arbeitgeber gerichtet anzusehen ist. Durch den Umstand, daß vom Kläger der Übergang der Arbeitsverhältnisse (Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 17, des BundesforsteG) übersehen wurde, wird eine Berichtigung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO nicht ausgeschlossen, da nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Bezeichnung des Unternehmens (Österreichische Bundesforste) die Person der beklagten Partei bezeichnet wird vergleiche Arb 11.211). Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vergleiche Arb 11.384) liegt die Berichtigung einer fehlerhaften Bezeichnung des Arbeitgebers geradezu auf der Hand. Gemäß Paragraph 524, Absatz eins, ZPO hat der Rekurs in bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses.... keine aufschiebende Wirkung. Wenn ungeachtet der berichtigten Parteibezeichnung der Rekurs von dem unrichtig bezeichneten Rechtssubjekt erhoben wird, entzieht sich die Rechtsmittelwerberin selbst ihre Rechtsmittellegitimation als am Verfahren nicht mehr beteiligte Prozeßpartei, womit ihr die Beschwer fehlt (EvBl 1996/129; RIS0039313; 9 ObA 179/97g).

Die Änderung in der Vertretung durch die Finanzprokuratur, die gemäß § 14 BundesforsteG die nunmehr beklagte Partei nur fakultativ vertritt (gegenüber der ausschließlichen Vertretungsbefugnis gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ProkuraturG), beschränkt nicht das Recht der Finanzprokuratur hinsichtlich der wirksamen Zustellung des von ihr sodann namens des unrichtig bezeichneten Rechtssubjektes angefochtenen Beschlusses.Die Änderung in der Vertretung durch die Finanzprokuratur, die gemäß Paragraph 14, BundesforsteG die nunmehr beklagte Partei nur fakultativ vertritt (gegenüber der ausschließlichen Vertretungsbefugnis gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkuraturG), beschränkt nicht das Recht der Finanzprokuratur hinsichtlich der wirksamen Zustellung des von ihr sodann namens des unrichtig bezeichneten Rechtssubjektes angefochtenen Beschlusses.

Die Berichtigung der Parteibezeichnung sowie die Zurückweisung eines Rekurses einer - nicht mehr - legitimierten Prozeßpartei ist kein Fall des zweiseitigen Rekurses gemäß § 521a ZPO; insbesondere ist der Fall der Zurückweisung der Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO) nicht analogiefähig zu der hier erfolgten Zurückweisung des Rekurses, da dadurch das Prozeßverhältnis in der Hauptsache unberührt bleibt und somit Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache (für die "richtigen" Prozeßparteien) weiterhin offenstehen.Die Berichtigung der Parteibezeichnung sowie die Zurückweisung eines Rekurses einer - nicht mehr - legitimierten Prozeßpartei ist kein Fall des zweiseitigen Rekurses gemäß Paragraph 521 a, ZPO; insbesondere ist der Fall der Zurückweisung der Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) nicht analogiefähig zu der hier erfolgten Zurückweisung des Rekurses, da dadurch das Prozeßverhältnis in der Hauptsache unberührt bleibt und somit Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache (für die "richtigen" Prozeßparteien) weiterhin offenstehen.

Die unzulässige Beantwortung des einseitigen Revisionsrekurses ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E51280 08B01808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00180.98Y.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_008OBA00180_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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