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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, in der Beschwerdesache des G G in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Bescheid vom 15. September 2005 habe ihm die Bezirkshauptmannschaft M eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage erteilt. Gegen diesen Bescheid habe er Berufung erhoben. Über diese Berufung habe der Landeshauptmann von Steiermark trotz Ablauf der in § 73 AVG normierten Frist von sechs Monaten nicht entschieden. Es werde daher Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2004, 2004/07/0067, u.a.).
Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2006
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete WasserrechtVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070087.X00Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014