TE OGH 1998/8/25 1Ob202/98g

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Helmut C*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Dr.Helmut R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 31.März 1998, GZ 51 R 42-44/98w-85, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr.Helmut R***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Dr.Helmut R***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Fall der Prozeßvollmacht (§ 35 Abs 1 ZPO) liegt nicht vor. Gemäß § 1022 Satz 1 ABGB wird die Vollmacht - und damit nach der Systematik des ABGB auch ein allfälliges Auftragsverhältnis - in der Regel unter anderem durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Liegt im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 1022 Satz 2 ABGB ein über den Tod des Geschäftsherrn hinaus fortgesetzes Vollmachts- oder Auftragsverhältnis vor, besorgt der Machthaber und Beauftragte vom Zeitpunkt des Todes anstelle der Geschäfte des bisherigen Gewaltgebers die Geschäfte des an dessen Stelle getretenen Rechtsnachfolgers. Er handelt jetzt - zumindest bis zum Eintritt einer Interessenkollision, die ihn zur Zurücklegung des Mandats verpflichtet - im Namen der Verlassenschaft und aber der Einantwortung im Namen der Erben (SZ 64/13). Die Verlassenschaft ist aber nicht Subjekt, sondern Objekt des Verlassenschaftsverfahrens. Ihre Interessen werden durch den Ausgang des Verfahrens nicht berührt, weil die Verlassenschaft jene Vermögensmasse darstellt, die an die Berechtigten einzuantworten ist. Mangels Parteistellung kommt der Verlassenschaft - und damit auch ihrem Geschäftsbesorger - keine Rekurslegitimation gemäß § 9 AußStrG zu (NZ 1977, 139). Die - zudem völlig unsubstantiierten - Ausführungen zum angeblichen Vorliegen von über den Tod hinaus wirksamen Aufträgen des Erblassers vermögen daher schon aus rechtlichen Erwägungen die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters nicht zu begründen.Ein Fall der Prozeßvollmacht (Paragraph 35, Absatz eins, ZPO) liegt nicht vor. Gemäß Paragraph 1022, Satz 1 ABGB wird die Vollmacht - und damit nach der Systematik des ABGB auch ein allfälliges Auftragsverhältnis - in der Regel unter anderem durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Liegt im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 1022, Satz 2 ABGB ein über den Tod des Geschäftsherrn hinaus fortgesetzes Vollmachts- oder Auftragsverhältnis vor, besorgt der Machthaber und Beauftragte vom Zeitpunkt des Todes anstelle der Geschäfte des bisherigen Gewaltgebers die Geschäfte des an dessen Stelle getretenen Rechtsnachfolgers. Er handelt jetzt - zumindest bis zum Eintritt einer Interessenkollision, die ihn zur Zurücklegung des Mandats verpflichtet - im Namen der Verlassenschaft und aber der Einantwortung im Namen der Erben (SZ 64/13). Die Verlassenschaft ist aber nicht Subjekt, sondern Objekt des Verlassenschaftsverfahrens. Ihre Interessen werden durch den Ausgang des Verfahrens nicht berührt, weil die Verlassenschaft jene Vermögensmasse darstellt, die an die Berechtigten einzuantworten ist. Mangels Parteistellung kommt der Verlassenschaft - und damit auch ihrem Geschäftsbesorger - keine Rekurslegitimation gemäß Paragraph 9, AußStrG zu (NZ 1977, 139). Die - zudem völlig unsubstantiierten - Ausführungen zum angeblichen Vorliegen von über den Tod hinaus wirksamen Aufträgen des Erblassers vermögen daher schon aus rechtlichen Erwägungen die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters nicht zu begründen.

Das Rekursgericht hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflußnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen sind (SZ 46/117; SZ 47/65; 1 Ob 798/82; 1 Ob 97/97i u.v.a.). Einer der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Ausnahmefälle, etwa des Bestehens von Streit über die Frage, ob überhaupt eine Abhandlung einzuleiten ist (EvBl 1974/164; SZ 56/195 u.a.) oder daß das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einen Verfahrensfehler zurückzuführen ist (RZ 1976/54; u.a.), liegt nicht vor. Auf die erstmalig im außerordentlichen Revisionsrekurs abgegebene Erbserklärung ist nicht Bedacht zu nehmen (1 Ob 97/97i), zumal die nachträgliche Abgabe einer Erbserklärung nicht rückwirkend die Legitimation für einen vorher erhobenen Rekurs eines angeblich Erbberechtigten verschaffen kann (JBl 1959, 39; RZ 1976/54).

Daß die Zustellung von Beschlüssen keine Parteistellung begründen kann (EvBl 1969/187; SZ 44/72; u.a.), bedarf ebensowenig weiterer Erörterung wie die Tatsache, daß die behauptete Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden könnte.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E51094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00202.98G.0825.000

Im RIS seit

24.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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