TE OGH 1998/8/25 1Ob100/98g

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GesmbH., *****, vertreten durch Dr. Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Thomas Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,382.829,58 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1997, GZ 17 R 265/97h-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausländische Staaten sind nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion, nicht aber im Rahmen ihrer Eigenschaft als Privatrechtsträger der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Handelt ein ausländischer Staat bei Abschluß eines Vertrags über im Inland zu leistende Arbeiten als Privatrechtsträger, kann er im Inland aus diesem Vertragsverhältnis belangt werden; dabei ist nicht auf den Zweck der Arbeiten, sondern auf die Erbringung der Arbeitsleistung an sich abzustellen (SZ 23/143; ArbSlg. 10.789; SZ 62/111; SZ 63/206). Die Exekutionsführung gegen den ausländischen Staat ist unter den Voraussetzungen des Art. IX Abs 2 EGJN sowie auf sonstiges ausschließlich privatrechtlichen Zwecken dienendes Vermögen zulässig (SZ 59/76).Ausländische Staaten sind nur in Ausübung ihrer hoheitlichen Funktion, nicht aber im Rahmen ihrer Eigenschaft als Privatrechtsträger der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen. Handelt ein ausländischer Staat bei Abschluß eines Vertrags über im Inland zu leistende Arbeiten als Privatrechtsträger, kann er im Inland aus diesem Vertragsverhältnis belangt werden; dabei ist nicht auf den Zweck der Arbeiten, sondern auf die Erbringung der Arbeitsleistung an sich abzustellen (SZ 23/143; ArbSlg. 10.789; SZ 62/111; SZ 63/206). Die Exekutionsführung gegen den ausländischen Staat ist unter den Voraussetzungen des Art. römisch IX Absatz 2, EGJN sowie auf sonstiges ausschließlich privatrechtlichen Zwecken dienendes Vermögen zulässig (SZ 59/76).

Die Vorinstanzen haben die Frage, ob durch den "contract" dem Architekten die Stellung eines Generalunternehmers zukam und somit die von ihm beauftragte Klägerin als Subunternehmerin nur mit dem Architekten, nicht aber mit der Beklagten in vertraglichen Rechtsbeziehungen stand (JBl 1990, 587; JBl 1992, 387; 1 Ob 589/91), im Ergebnis richtig beurteilt. Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht nicht zuletzt darin, den Bauherrn von der Haftung gegenüber Dritten zu befreien: Nur der Generalunternehmer steht in einem Vertragsverhältnis zum Bauherrn, nur er haftet diesem für die Verrichtung der Arbeiten (JBl 1966, 522; JBl 1978, 32; 5 Ob 554/79). Zwar haben der Architekt und die Beklagte in Punkt 3. des von der Beklagten vorgelegten und in dessen Richtigkeit nicht bestrittenen (S 1 des Protokolls vom 28.2.1996 = AS 233) "contract" (Beil./7.2) ein Pauschale für die Arbeiten vereinbart, jedoch gemäß Punkt 5. dem Architekten lediglich die Prüfung der Rechnungen der Professionisten vorbehalten; die Zahlung hatte durch die Beklagte zu erfolgen. Damit fehlt es aber an einem wesentlichen Element für die Annahme des Vorliegens eines Generalunternehmervertrags und stellt sich die Vereinbarung eines Pauschales lediglich als im Innenverhältnis wirkende Bindung des Architekten dar.

Auf die von den Vorinstanzen und der Revision relevierte Frage der Anscheinsvollmacht und des daraus abgeleiteten Schutzes des Dritten kommt es dann nicht an, wenn im Innenverhältnis eine gültige Vollmacht besteht (6 Ob 265/97g). Eine derartige Bevollmächtigung ergibt sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus dem "contract" zwischen Architekten und Beklagter, wird es doch dort in Punkt 2. dem Architekten überlassen, die Arbeiten einem dazu befähigten Bauunternehmer seiner Wahl zu übertragen. Insoweit liegt ein typischer Architektenvertrag vor, der als gemischter Vertrag neben einem Werkvertrag der Architekt wurde auch mit der Planverfassung und der Erwirkung der Baubewilligung betraut - auch Elemente des Bevollmächtigungsvertrages enthält (SZ 49/60; JBl 1978, 32; MietSlg. 35.105 [31]; RdW 1998, 68). Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 3 Ob 531/90 = RdW 1990, 342 ist nicht vergleichbar, weil dort die Entscheidungen der Vorinstanzen gerade deshalb aufgehoben wurden, um zu klären, ob zwischen dem vom Werkunternehmer beklagten Bauherrn und dem Innenarchitekten eine ausdrückliche oder schlüssige Vollmacht zur Auftragserteilung bestand.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die ebenfalls relevierte Frage der Genehmigung des Vertrags durch Vorteilszuwendung gemäß § 1016 ABGB einzugehen.Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf die ebenfalls relevierte Frage der Genehmigung des Vertrags durch Vorteilszuwendung gemäß Paragraph 1016, ABGB einzugehen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E51158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00100.98G.0825.000

Im RIS seit

24.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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