TE OGH 1998/8/27 2Ob229/98k

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schiemer, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenbank W*****, vertreten durch Dr. Karl Aschaber, Dr. Andreas König und Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) S***** GesmbH, *****, 2.) Walter K*****, 3.) Erika den U*****, 4.) Ernst S*****, 5.) Dietmar H*****, und 6.) Ing. Hubert G*****, wegen S 3,609.076,- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 30. Juli 1998, GZ 3 R 146/98f-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die der überwiegenden Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 304; Krejci in Rummel2, § 14 KSchG Rz 6) folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 525/90 (= JUS Z/447 = KRES 1f/13 = NRsp 1990/158), wonach der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN gegen einen Verbraucher nur mit der Beschränkung des § 14 KSchG begründet werden kann ist ausführlich begründet. Sie wurde auch vom Schrifttum zustimmend oder jedenfalls ohne Kritik übernommen (Deixler-Hübner, Konsumentenschutz2 Rz 188 aE;Die der überwiegenden Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 304; Krejci in Rummel2, Paragraph 14, KSchG Rz 6) folgende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 525/90 (= JUS Ziffer , = KRES 1f/13 = NRsp 1990/158), wonach der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN gegen einen Verbraucher nur mit der Beschränkung des Paragraph 14, KSchG begründet werden kann ist ausführlich begründet. Sie wurde auch vom Schrifttum zustimmend oder jedenfalls ohne Kritik übernommen (Deixler-Hübner, Konsumentenschutz2 Rz 188 aE;

Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, Konsumentenschutzgesetz, § 14 Rz 4; Mayer in Rechberger § 93 JN Rz 3). Gegenteilig höchstgerichtliche Entscheidungen liegen nicht vor. Unter diesen Umständen genügt auch eine einzige veröffentlichte Entscheidung, um das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anzunehmen (RdW 1998, 406; RIS Justiz RS0103384, insb 4 Ob 2154/96k; 7 Ob 147/97m ua). Sofern daher die klagende Partei die Kernaussage dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen versucht, liegt eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 3 6. Absatz), zumal das im Revisionsrekurs vor allem ins Treffen geführte Argument der Prozeßkostenverminderung schon von Jelinek (Hdb.z.KSchG. 883 ff) gebraucht, die Ansicht dieses Autors in der angeführten Entscheidung aber bereits abgelehnt wurde.Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, Konsumentenschutzgesetz, Paragraph 14, Rz 4; Mayer in Rechberger Paragraph 93, JN Rz 3). Gegenteilig höchstgerichtliche Entscheidungen liegen nicht vor. Unter diesen Umständen genügt auch eine einzige veröffentlichte Entscheidung, um das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anzunehmen (RdW 1998, 406; RIS Justiz RS0103384, insb 4 Ob 2154/96k; 7 Ob 147/97m ua). Sofern daher die klagende Partei die Kernaussage dieser Entscheidung in Zweifel zu ziehen versucht, liegt eine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vor (Kodek in Rechberger, Paragraph 502, ZPO Rz 3 6. Absatz), zumal das im Revisionsrekurs vor allem ins Treffen geführte Argument der Prozeßkostenverminderung schon von Jelinek (Hdb.z.KSchG. 883 ff) gebraucht, die Ansicht dieses Autors in der angeführten Entscheidung aber bereits abgelehnt wurde.

Anmerkung

E51170 02A02298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00229.98K.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0020OB00229_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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