TE OGH 1998/8/27 2Ob84/97k

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Graf, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina W*****, vertreten durch Dr.Harald Mlinar, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Johann W*****, vertreten durch Dr.Christian Kleinszig, Rechtsanwalt in St.Veit an der Glan, wegen Unterhalt (Streitwert S 198.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4.Dezember 1996, GZ 3 R 265/96x-108, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes St.Veit an der Glan vom 20.Mai 1996, GZ 2 C 25/91b-87, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen am 8.5.1962 die Ehe, welcher vier mittlerweile volljährige Kinder entstammen. Ein 1991 beim Erstgericht eingeleitetes Ehescheidungsverfahren ruht. Der 1941 geborene Beklagte ist Alleineigentümer einer hypothekarisch nicht belasteten, rund 44,5 ha großen Liegenschaft, die auf 19 Grundstücken zu insgesamt 26,87 ha als Wald, auf 57 Grundstücken zu insgesamt 17,47 ha landwirtschaftlich und auf sechs Grundstücken zu insgesamt 0,15 ha als Baufläche genutzt wird, ein Erbhof (im Sinne des Ktn.ErbhöfeG 1990) ist und einen Verkehrswert von rund 7 Millionen Schilling hat. Die 1939 geborene Klägerin führte bis zum 7.5.1991 auf diesem Hof den ehelichen Haushalt. Der Beklagte übte auf die Klägerin und die Kinder ständig psychischen Terror aus, fühlte sich selbst für nichts zuständig und machte die Klägerin für alles verantwortlich. Sein Verhalten war herrisch, aggressiv, gefühl- und lieblos. Es galt immer nur seine Meinung. Er tyrannisierte die Familie. Die Klägerin erhielt vom Beklagten keinen persönlichen Freiraum. Schon Monate vor dem 7.5.1991 gab es zwischen den Parteien überhaupt keine Gesprächsbasis mehr. Es kam auch zu Mißhandlungen der Klägerin: Der Beklagte versetzte ihr Fußtritte, ohrfeigte sie und zerriß ihr auch die Kleidung. Des weiteren bedrohte er sie mit dem Erwürgen. Die Klägerin war vom 9. bis 24.12.1990 in stationärer Behandlung in einer Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt, nachdem sie in der Nacht vom 8. auf den 9.12.1990 leicht bekleidet im Wald herumgeirrt war; vom behandelnden Arzt wurde dies nicht auf eine endogene Psychose, sondern auf chronifizierte Probleme im häuslichen Bereich zurückgeführt. Die Klägerin war auch bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung. Am 6.5.1991 beschimpfte der Beklagte die Klägerin auf das Ärgste, er warf Essen auf den Boden und zerschlug auch eine Bierflasche. Die Klägerin fühlte sich daraufhin nicht mehr in der Lage, die eheliche Hausgemeinschaft aufrecht zu erhalten. Sie verließ am 7.5.1991 die gemeinsame eheliche Wohnung vorwiegend aus Angst und zog ins Frauenhaus nach Klagenfurt.

Der Beklagte gab daraufhin die intensive Bewirtschaftung des Hofes auf, er bezieht seither nurmehr ein äußerst geringes bzw überhaupt kein Einkommen. Bei der intensiven Bewirtschaftung betrug das land- und forstwirtschaftliche Einkommen aus dem Erbhof rund S 150.000 jährlich; dies bei einem jährlichen Arbeitsaufwand von rund 2160 Stunden (Jahresleistung eines landwirtschaftlichen Arbeiters: 1600 Stunden). Im Mai 1991 verkaufte der Beklagte 21 Stück Vieh zum Gesamtpreis von S 207.746, im Herbst 1991 das Milchkontingent zum Gesamtpreis von S 320.000. Seither betreibt er nur mehr eine Mutterkuhhaltung mit zwei bis vier Kühen. Der Großteil der landwirtschaftlichen Flächen wird entgeltlich von Nachbarn benutzt. Der Arbeitsaufwand des Klägers beläuft sich nun auf rund 1250 Stunden jährlich. Ohne vorläufige Reduzierung der Fixkosten trat eine drastische Verringerung des nachhaltigen landwirtschaftlichen Rohertrages ein. Das theoretisch erzielbare Einkommen betrug nur mehr S 39.000 jährlich. Die intensive Selbstbewirtschaftung ist dem Beklagten nicht mehr möglich und zumutbar. Seine Arbeitsfähigkeit ist geringfügig eingeschränkt, er ist für leichte und mittelschwere Arbeiten, zeitweise auch für schwere Arbeiten einsetzbar; das Heben und Tragen von Lasten ist mit 15 kg, kurzzeitig mit 20 kg, limitiert. Ein im Jahr 1991 eingebrachtes Pensionsansuchen blieb ohne Erfolg.

Der Beklagte erzielte als Führer im Heimatmuseum des Schlosses S***** Einkünfte, und zwar 1993 S 7.800, im Jahr 1994 S 8.000, jeweils einschließlich Fahrt- und Verpflegungsaufwand. Im Jahr 1995 erzielte er aus diesem Grunde S 4.000 zuzüglich S 800 Fahrtkostenersatz. Weiters bezog er für eine Funktionärstätigkeit bei der Raiffeisenkasse G***** ein Einkommen, welches 1991 S 4.100, 1992 S 5.100, 1993 S 5.250 und 1994 S 7.950 betrug. Als Hobbyschnitzer erzielte er bis ins Frühjahr 1995 im Jahresschnitt S 3.000 bis S 5.000. Von der Agrarmarkt-Austria hat der Beklagte als Alleinnutzer seiner Liegenschaft im Jahr 1995 EU-Förderungsgelder in Höhe von S 113.950,50 erhalten. Seit Juni 1994 lebt auf seinem Hof eine Frau Mathilde L***** "mit ihren drei Kühen". Sie bezahlt eine Monatsmiete von S 2.500 und leistet auch verschiedene Hilfsdienste.

Die Klägerin ist Hausfrau, sie verfügt über kein nennenswertes Einkommen. Zeitweilig verdient sie durch Gelegenheitsarbeiten als Aufräumerin monatlich "ein paar hundert Schilling". Sie ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes (Bandscheiben- und Muskelschwund, Krampfadern und Arthrose im linken Knie) nicht in der Lage, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Bis Ende Juni 1993 erbrachte der Beklagte der Klägerin monatliche Unterhaltsleistungen von S 3.500, seither freiwillig nichts mehr, ausgenommen allfällige Leistungen aufgrund der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügungen im Betrag von monatlich S 2.000 ab 1.7.1993 und von weiteren S 200 monatlich ab 1.12.1993.

Mit Klage vom 14.6.1991 begehrte die Klägerin vom Beklagten monatlichen Unterhalt von S 5.500; zuletzt hielt sie - unter Berücksichtigung von Teilzahlungen von Unterhaltsbeträgen - ihr Klagebegehren von monatlich S 2.000 für die Zeit vom 1.7.1992 bis 30.6.1993 und von S 5.500 ab 1.7.1993 aufrecht. Dazu brachte sie vor:

Wegen der in letzter Zeit verstärkten Drohungen und Mißhandlungen des Beklagten habe sie am 7.5.1991 seine Abwesenheit genutzt, um vom Hof zu fliehen. Im Frauenhaus Klagenfurt habe sie monatlich S 4.400 zu bezahlen. Der Beklagte beziehe aus der Landwirtschaft und seiner Schnitzereitätigkeit ein monatliches Einkommen von zumindest S 15.000. Überdies habe er beim Verkauf des Milchkontingents "mehrere S 100.000" bezogen. Außerdem erhalte er im Jahr 1995 EU-Förderungsgelder von mindestens S 80.000 und beziehe aus seiner künstlerischen Tätigkeit als Holzschnitzer zumindest S 100.000 jährlich. Zinsenerträge aus seinem Sparguthaben beliefen sich auf S 100.000 jährlich. Von seinem Halbbruder habe er entgegen seinen Behauptungen keine Darlehen erhalten und diesem auch keine Darlehensrückzahlungen geleistet.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor: Die Klägerin habe den Hof und den ehelichen Haushalt völlig unberechtigt verlassen. Er habe sie nie mißhandelt und auch sonst der Klägerin keinen Anlaß zum Verlassen der ehelichen Wohnung gegeben. Dieses Verlassen sei vielmehr offenbar auf gesundheitliche Umstände der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin könne zu ihm zurückkommen und den Unterhalt in natura empfangen. Im übrigen sei er zur Leistung der begehrten Unterhaltsbeträge nicht imstande. Seine Landwirtschaft werfe nun keinen Nettoertrag mehr ab. Seit 1992 habe sich seine schon damals angegriffene Gesundheit (Bandscheiben- und Gelenksleiden) noch weiter verschlechtert, er sei nur mehr beschränkt bzw überhaupt nicht mehr arbeitsfähig. Sein Einkommen aus Schloßführungen sei gleichgeblieben. Schnitzen könne er seit der im Jahr 1995 durchgeführten Sehnenoperation überhaupt nicht mehr. Von seinem Halbbruder habe er zwei Darlehen erhalten.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 1.7.1993 bis 31.12.1994 von S 2.500, vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 von S 5.500 sowie ab 1.1.1996 von S 2.500; das Mehrbegehren wies es ab. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es weiter die Feststellung, daß der Beklagte von seinem Halbbruder kein Darlehen erhielt. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin, die bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft den ehelichen Haushalt geführt habe, gemäß § 94 Abs 2 Fall 2 ABGB als gegeben. Ein den Unterhaltsanspruch verwirkender Rechtsmißbrauch sei der Klägerin nicht anzulasten, weil ihr wegen des tyrannischen Verhaltens und der Mißhandlungen des Beklagten die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Beklagte sei jedoch nur beschränkt leistungsfähig. Aus der Liegenschaft könne er bloß S 39.000 jährlich erzielen. Zusammen mit seinen Einnahmen als Schloßführer, Raiffeisenbank-Funktionär und Holzschnitzer sowie den Mieteinnahmen ergebe sich ein Jahreseinkommen von S 55.000. Durch anderweitige Beschäftigungen könne er weiters Einnahmen von jährlich S 35.000 erzielen. Damit ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von S 90.000 jährlich (S 7.500 monatlich), die ihm eine monatliche Unterhaltsleistung von S 2.500 (d.s. die der Klägerin nach der Rechtsprechung zustehenden 33 %) ermögliche. Im Jahr 1995 habe sich die Bemessungsgrundlage durch den Bezug der EU-Förderungsgelder von S 113.950,50 auf jährlich S 203.000 (monatlich rund S 16.900) erhöht, weshalb in diesem Jahr der begehrte Unterhaltsbeitrag in voller Höhe gerechtfertigt sei.Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 1.7.1993 bis 31.12.1994 von S 2.500, vom 1.1.1995 bis 31.12.1995 von S 5.500 sowie ab 1.1.1996 von S 2.500; das Mehrbegehren wies es ab. Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es weiter die Feststellung, daß der Beklagte von seinem Halbbruder kein Darlehen erhielt. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin, die bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft den ehelichen Haushalt geführt habe, gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Fall 2 ABGB als gegeben. Ein den Unterhaltsanspruch verwirkender Rechtsmißbrauch sei der Klägerin nicht anzulasten, weil ihr wegen des tyrannischen Verhaltens und der Mißhandlungen des Beklagten die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zumutbar gewesen sei. Der Beklagte sei jedoch nur beschränkt leistungsfähig. Aus der Liegenschaft könne er bloß S 39.000 jährlich erzielen. Zusammen mit seinen Einnahmen als Schloßführer, Raiffeisenbank-Funktionär und Holzschnitzer sowie den Mieteinnahmen ergebe sich ein Jahreseinkommen von S 55.000. Durch anderweitige Beschäftigungen könne er weiters Einnahmen von jährlich S 35.000 erzielen. Damit ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von S 90.000 jährlich (S 7.500 monatlich), die ihm eine monatliche Unterhaltsleistung von S 2.500 (d.s. die der Klägerin nach der Rechtsprechung zustehenden 33 %) ermögliche. Im Jahr 1995 habe sich die Bemessungsgrundlage durch den Bezug der EU-Förderungsgelder von S 113.950,50 auf jährlich S 203.000 (monatlich rund S 16.900) erhöht, weshalb in diesem Jahr der begehrte Unterhaltsbeitrag in voller Höhe gerechtfertigt sei.

Das von beiden Parteien angerufene Gericht zweiter Instanz änderte das Ersturteil dahin ab, daß es den Beklagten - unter Abweisung des Mehrbegehrens - zu monatlichen Unterhaltsbeträgen für die Zeit vom 1.7.1992 bis 30.6.1993 von S 2.000 und ab 1.7.1993 von S 5.500 verpflichtete, und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erachtete zunächst den Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde nach als vollauf berechtigt, weil eine Unterhaltsverwirkung bzw eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung nach den insoweit gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes nicht angenommen werden könne. Im übrigen werde der unterhaltspflichtige Beklagte durch die allfälligen, nicht näher festgestellten geringfügigen Einkünfte der Klägerin als Hausgehilfin im Sinne der Rechtsprechung (EvBl 1996/99) nicht entlastet, weil sie zu diesen Tätigkeiten durch die Unterhaltsverletzung des Beklagten gezwungen gewesen sei und nicht aus diesem Grunde bei der Unterhaltsbemessung schlechter zu stellen sei, als wenn sie überhaupt keinem Erwerb nachgegangen wäre.

Das Berufungsgericht hielt allerdings die erstrichterlichen Feststellungen über das Einkommen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten teils für bedenklich, teils für unvollständig, und nahm in diesem Punkte eine Verfahrensergänzung vor, in deren Rahmen die Parteien weiters Vorbringen erstatteten:

Die Klägerin brachte ergänzend vor, der Beklagte habe in der Zwischenzeit für das Jahr 1995 weitere EU-Förderungsgelder von S

13.860 erhalten, für das Jahr 1996 stünden ihm zumindest gleich hohe Förderungsgelder wie für 1995 zu. Dem Beklagten sei zumutbar, bei anderen Stellen ein zusätzliches Einkommen zu erzielen und zwar zu Stundensätzen von S 100 bis S 150. Der am 14.6.1996 mit Mathilde L***** geschlossene Übergabsvertrag stelle nur ein Scheingeschäft dar und sei vom Beklagten in Schädigungsabsicht geschlossen worden. Der Beklagte wäre im übrigen, wenn er aus seinem Einkommen die begehrte Unterhaltsleistung von monatlich S 5.500 nicht erbringen könne, zur teilweisen Veräußerung seiner Liegenschaft, insbesondere der Waldgrundstücke, verpflichtet, um seiner Unterhaltspflicht entsprechen zu können.

Der Beklagte ergänzte sein Vorbringen dahin, daß er wegen seiner gesundheitlichen Behinderung zur Führung der Liegenschaft (des Erbhofes) nicht mehr in der Lage sei, er habe diese daher mit Übergabsvertrag vom 14.6.1996 Mathilde L***** übergeben, weil weder die Klägerin noch die gemeinsamen vier Kinder zur Hofübernahme bereit gewesen seien. In der Zwischenzeit habe er auch einen Bandscheibenvorfall erlitten, weshalb er nicht einmal mehr Traktor fahren könne. Zu zusätzlichen Arbeiten, insbesondere im Rahmen des Maschinenringes, sei er schon seit Beginn des Verfahrens nicht mehr in der Lage. Im übrigen arbeite er am eigenen Hof ohnedies voll. In den Jahren 1995 und 1996 habe er mit 1856 und 1752 Stunden mehr gearbeitet, als die Durchschnittsarbeitszeit eines Unselbständigen betrage. Er habe wohl 4,7 ha Grünfläche zur eigenen Bearbeitung zurückbehalten, von den EU-Förderungsgeldern verbleibe ihm nur der entsprechende Anteil; von den erhaltenen S 123.293,68 im Jahr 1995 habe er S 67.926 weitergeben müssen. Das aus der Liegenschaft nach dem Gutachten des Sachverständigen erzielbare Einkommen von S 39.000 jährlich habe sich durch den EU-Beitritt (1.1.1995) entscheidend verschlechtert. Ein Mindereinkommen von S 64.075 sei gegeben. Selbst bei Berücksichtigung der ihm verbliebenen EU-Förderungsmittel von S 55.367,68 sei ihm im Jahr 1996 kein Einkommen verblieben. Auch im Jahr 1996 seien von den voraussichtlichen EU-Förderungsprämien von S 89.983,71 S 71.370,63 an Mathilde L***** und Johann P***** weiterzugeben. Der Restbetrag von S 18.613,08 sei auf das verringerte Liegenschaftseinkommen zu verrechnen, weshalb der landwirtschaftliche Betrieb 1996 insgesamt überhaupt keinen Ertrag abwerfe. Außerdem habe er noch höhere Pensionsversicherungsprämien zu leisten und auch Kosten hinsichtlich seiner Sehnenoperation im März 1995 und für den anschließenden Kuraufenthalt zu bezahlen. Schließlich seien im Wald noch Schäden von rund S 10.000 (Käfer und Schneebruch) entstanden. Eine auch nur teilweise Liegenschaftsveräußerung sei nicht möglich, weil die Liegenschaft als Erbhof zu erhalten sei. Der Verwertung sei überdies weder wirtschaftlich noch rechtlich vertretbar.

Nach Beweisergänzung traf das Berufungsgericht sodann noch folgende weiteren Tatsachenfeststellungen: Im Jahr 1995 wurden dem Beklagten an EU-Förderungsgeldern insgesamt S 113.950,50 ausbezahlt, im Jahr 1996 S 84.549. Am 20.11.1996 wurde ein weiterer Betrag von S 36.785 angewiesen. Allenfalls käme noch ein Betrag von rund S 25.000, der sich aus Stier- und Mutterkuhprämien zusammensetzt, als zusätzliche Förderung in Betracht; dafür wäre allerdings eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Als Führer im Museum des Schlosses S***** erhielt der Beklagte im Jahr 1996 S 2.310 und S 400 Fahrtkostenersatz. Als Aufwandsentschädigung für seine Sitzungstätigkeit bei der Raiffeisenkasse erhielt er im Jahr 1995 S

8.100 und im Jahr 1996 S 4.950. Der Holzvorrat des Erbhofs beläuft sich auf rund 4.200 Vfm, davon 1.447 Vfm auf über 80jährige Bestände. Der nachhaltige Hiebsatz für das nächste Jahrzehnt beläuft sich aber nur auf 55 efm Endnutzung und 30 efm Vornutzung. Der jährliche Holznettoerlös beträgt rund S 23.000. Jeder Abverkauf von Grundstücken ist betriebswirtschaftlich abzulehnen, ausgenommen von Liegenschaftsanteilen (wohl Liegenschaftsteilen) sowie zu Tilgung von Schulden.

Mit Notariatsakt vom 4.6.1996 übergab der Beklagte seine Liegenschaft der mit ihm nicht verwandten Mathilde L*****, wobei gemäß Punkt Drittens des Übergabsvertrags die Bewirtschaftung, Wirtschaftsführung und derzeitige Nutzung der Liegenschaft vorläufig bis zur Pensionierung dem Beklagten verbleibt, Restflächen gemäß EU-Verpflichtungen durch Maschinenringauftrag in Pflege gehalten werden und gemäß Punkt Sechstens die Übernehmerin dem Beklagten als Gegenleistungen nur die näher beschriebene Wohnung und Verpflegung zu erbringen hat. Eine Verbücherung des Vertrages ist bisher nicht erfolgt.

Die Feststellung des Erstgerichtes, der Beklagte habe im Rahmen des Maschinenringes G***** die Möglichkeit, seit dem 1.7.1992 für Arbeitsleistungen jährlich S 35.000 zu erzielen, übernahm das Berufungsgericht nicht. Aufgrund des offenkundigen Preisverfalles landwirtschaftlicher Produkte seit dem EU-Beitritt übernahm das Berufungsgericht auch nicht die erstgerichtliche Feststellung, das erzielbare Einkommen aus der Landwirtschaft betrage jährlich S 39.000.

Das Gericht zweiter Instanz vertrat folgende Rechtsansicht:

Gemäß § 94 Abs 1 ABGB habe der Beklagte nach seinen Kräften zum Unterhalt der Klägerin beizutragen. Dabei sei nicht nur dessen Einkommen, sondern auch das Vermögen maßgebend, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden könnten und das Vermögen nicht dem Erwerb des Unterhaltspflichtigen diene. Im vorliegenden Fall reiche das laufende Einkommen des Beklagten bei weitem nicht aus, um auch nur die dringendsten Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Klägerin zu decken. Die Erträgnisse aus der Landwirtschaft seien derartig gering oder überhaupt nicht vorhanden (gewesen), weshalb zumindest teilweise die Substanz des Vermögens des Beklagten angegriffen werden könne. Selbst nach dem Standpunkt des Beklagten handle es sich bei der Liegenschaft, die einen Verkehrswert von 7 Millionen Schilling habe und hypothekarisch unbelastet sei, um ein bis Ende 1994 fast und seit Anfang 1995 überhaupt ertragsloses Vermögen. Ein derartiges Vermögen sei bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aber nicht zu vernachlässigen; vielmehr sei zumindest die teilweise Verwertung dieses Vermögens gerechtfertigt und dem Unterhaltspflichtigen auch zumutbar. Da eine intensive Bewirtschaftung nicht mehr vorliege und der Beklagte seine Liegenschaft nur mehr zum Teil bewirtschafte, erscheine jedenfalls eine teilweise Verwertung sowohl von landwirtschaftlichen als auch von forstwirtschaftlichen Grundstücken zumutbar. Da der begehrte jährliche Unterhalt der Klägerin S 66.000 betrage, komme auch eine Zwischenfinanzierung in Form einer Kreditaufnahme mit hypothekarischer Sicherstellung in Betracht, Notverkäufe seien daher nicht notwendig. Aufgrund der großen Anzahl von Grundstücken könnten auch öffentlich-rechtliche Teilungshindernisse nicht erkannt werden. Einer näheren Überprüfung der Veräußerbarkeit bedürfe es aber nicht, weil eine Veräußerung zu nicht überzogenen Preisvorstellungen auch beim heutigen Realitätenmarkt offenkundig immer möglich sei. Vorübergehenden Schwierigkeiten könnte durch Zwischenfinanzierungen ausgewichen werden. Im Hinblick auf die Dringlichkeit der begehrten Unterhaltsleistungen, welche ohnehin nur die allernotwendigsten Bedürfnisse der Klägerin deckten, sei dem Kläger darüber hinaus eine Veräußerung auch zu einem leicht unterdurchschnittlichen Preis zuzumuten. Wegen der grundsätzlich in Betracht kommenden Veräußerung von Grundstücken komme es bei einer Zwischenfinanzierung auch nicht darauf an, ob ein aufgenommener Kredit aus laufendem Einkommen auch zurückgezahlt werden könne. Dem Argument, der Beklagte müsse die Liegenschaft als "Erbhof" erhalten, sei nicht zu folgen, weil eine solche rechtliche Verpflichtung nicht bestehe. Einer Verfahrensergänzung (durch das Erstgericht) über die bisher nicht geklärte Verwendung des Verkaufserlöses für das Vieh und das Milchkontingent im Jahr 1991 und die allfällige Möglichkeit des Beklagten, seit 1992 bei fremden Dienstgebern (nicht beim Maschinenring) ein Zusatzeinkommen zu erzielen, und über das nach dem EU-Beitritt offenkundig bedeutend verringerte land- und forstwirtschaftliche Einkommen (zumindest ohne Berücksichtigung der Förderungsmittel) bedürfe es aus diesen Gründen nicht. Ein allenfalls hervorkommendes ausreichendes Einkommen des Beklagten würde nämlich nur zum selben Ergebnis, nämlich zum vollen Unterhaltszuspruch, führen wie die dieser Entscheidung zugrundegelegte Annahme eines bei weitem nicht ausreichenden Einkommens.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, ABGB habe der Beklagte nach seinen Kräften zum Unterhalt der Klägerin beizutragen. Dabei sei nicht nur dessen Einkommen, sondern auch das Vermögen maßgebend, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden könnten und das Vermögen nicht dem Erwerb des Unterhaltspflichtigen diene. Im vorliegenden Fall reiche das laufende Einkommen des Beklagten bei weitem nicht aus, um auch nur die dringendsten Bedürfnisse der unterhaltsberechtigten Klägerin zu decken. Die Erträgnisse aus der Landwirtschaft seien derartig gering oder überhaupt nicht vorhanden (gewesen), weshalb zumindest teilweise die Substanz des Vermögens des Beklagten angegriffen werden könne. Selbst nach dem Standpunkt des Beklagten handle es sich bei der Liegenschaft, die einen Verkehrswert von 7 Millionen Schilling habe und hypothekarisch unbelastet sei, um ein bis Ende 1994 fast und seit Anfang 1995 überhaupt ertragsloses Vermögen. Ein derartiges Vermögen sei bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen aber nicht zu vernachlässigen; vielmehr sei zumindest die teilweise Verwertung dieses Vermögens gerechtfertigt und dem Unterhaltspflichtigen auch zumutbar. Da eine intensive Bewirtschaftung nicht mehr vorliege und der Beklagte seine Liegenschaft nur mehr zum Teil bewirtschafte, erscheine jedenfalls eine teilweise Verwertung sowohl von landwirtschaftlichen als auch von forstwirtschaftlichen Grundstücken zumutbar. Da der begehrte jährliche Unterhalt der Klägerin S 66.000 betrage, komme auch eine Zwischenfinanzierung in Form einer Kreditaufnahme mit hypothekarischer Sicherstellung in Betracht, Notverkäufe seien daher nicht notwendig. Aufgrund der großen Anzahl von Grundstücken könnten auch öffentlich-rechtliche Teilungshindernisse nicht erkannt werden. Einer näheren Überprüfung der Veräußerbarkeit bedürfe es aber nicht, weil eine Veräußerung zu nicht überzogenen Preisvorstellungen auch beim heutigen Realitätenmarkt offenkundig immer möglich sei. Vorübergehenden Schwierigkeiten könnte durch Zwischenfinanzierungen ausgewichen werden. Im Hinblick auf die Dringlichkeit der begehrten Unterhaltsleistungen, welche ohnehin nur die allernotwendigsten Bedürfnisse der Klägerin deckten, sei dem Kläger darüber hinaus eine Veräußerung auch zu einem leicht unterdurchschnittlichen Preis zuzumuten. Wegen der grundsätzlich in Betracht kommenden Veräußerung von Grundstücken komme es bei einer Zwischenfinanzierung auch nicht darauf an, ob ein aufgenommener Kredit aus laufendem Einkommen auch zurückgezahlt werden könne. Dem Argument, der Beklagte müsse die Liegenschaft als "Erbhof" erhalten, sei nicht zu folgen, weil eine solche rechtliche Verpflichtung nicht bestehe. Einer Verfahrensergänzung (durch das Erstgericht) über die bisher nicht geklärte Verwendung des Verkaufserlöses für das Vieh und das Milchkontingent im Jahr 1991 und die allfällige Möglichkeit des Beklagten, seit 1992 bei fremden Dienstgebern (nicht beim Maschinenring) ein Zusatzeinkommen zu erzielen, und über das nach dem EU-Beitritt offenkundig bedeutend verringerte land- und forstwirtschaftliche Einkommen (zumindest ohne Berücksichtigung der Förderungsmittel) bedürfe es aus diesen Gründen nicht. Ein allenfalls hervorkommendes ausreichendes Einkommen des Beklagten würde nämlich nur zum selben Ergebnis, nämlich zum vollen Unterhaltszuspruch, führen wie die dieser Entscheidung zugrundegelegte Annahme eines bei weitem nicht ausreichenden Einkommens.

Hinsichtlich des Übergabsvertrages sei auszuführen, daß dieser noch nicht verbüchert, ja möglicherweise mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung noch gar nicht rechtswirksam sei. Im übrigen sei anzuführen, daß die Verschiebung von (Unterhalts-)Schuldnervermögen in Benachteiligungsabsicht an Dritte (die Übergabe eines Vermögens von rund S 7,000.000 an eine Fremde mit nur geringen Gegenleistungen wäre wohl als solche zu sehen), für die Unterhaltsbemessung als unwirksam anzusehen sei (SZ 28/79).

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, in welcher Höhe bei der nur wegen der Unterhaltsforderung der Klägerin notwendigen Verwertung (oder Belastung) des Vermögens des Unterhaltspflichtigen Unterhalt gebühre, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene Revision des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen aus folgenden Gründen nicht zulässig und daher zurückzuweisen:

Soweit sich der Beklagte in der Revision gegen die Vernachlässigung der Eigeneinkünfte der Klägerin aus gelegentlichen Arbeiten als Hausgehilfin wendet und die Behandlung seines Rechtsmißbrauchs-/Verwirkungseinwandes in der berufungsgerichtlichen Entscheidung vermißt, ist er auf die diesbezüglichen zutreffenden und durch die Entscheidung SZ 69/129 = EvBl 1996/99 hinreichend gestützten Ausführungen der bekämpften Entscheidung zu verweisen, wogegen die Revision keine stichhältigen Argumente enthält.

Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß der Unterhaltspflichtige in allerletzter Linie auch die Substanz seines verwertbaren Vermögens angreifen muß, soweit ihm dies zumutbar ist (s die Nachweise bei Schwimann in Schwimann, ABGB**2 I § 94 Rz 51 und § 140 Rz 51). Dies trifft auch im Falle des angeblich ertragslosen Erbhofs (im Verkehrswert von S 7,000.000!) zu, weil der Eigentümer eines Erbhofs durch das Krtn.ErbhöfeG (dessen § 4 Abs 1) in seiner Verfügung über den Hof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt ist. Stehen somit auch mehr oder weniger einschneidende Abverkäufe von "ertragslosen Grundstücken" (allenfalls schlechte Erträge abwerfenden Waldgrundstücken) im Sinne des im Verfahren eingeholten Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen den betrieblichen Zwecken des Erbhofs entgegen, so ist doch bei "angenommener" völliger Ertragslosigkeit des Hofs zur Erfüllung der dem Hofeigentümer obliegenden Unterhaltspflichten ein solcher Abverkauf zu fordern, weil die Ertragslosigkeit dadurch nicht erst herbeigeführt oder gesteigert wird. In der in diese Richtung gehenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist eine auffallende Fehlbeurteilung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (vgl RZ 1994/45 ua), nicht zu erblicken.Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, daß der Unterhaltspflichtige in allerletzter Linie auch die Substanz seines verwertbaren Vermögens angreifen muß, soweit ihm dies zumutbar ist (s die Nachweise bei Schwimann in Schwimann, ABGB**2 römisch eins Paragraph 94, Rz 51 und Paragraph 140, Rz 51). Dies trifft auch im Falle des angeblich ertragslosen Erbhofs (im Verkehrswert von S 7,000.000!) zu, weil der Eigentümer eines Erbhofs durch das Krtn.ErbhöfeG (dessen Paragraph 4, Absatz eins,) in seiner Verfügung über den Hof oder seine Teile weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt ist. Stehen somit auch mehr oder weniger einschneidende Abverkäufe von "ertragslosen Grundstücken" (allenfalls schlechte Erträge abwerfenden Waldgrundstücken) im Sinne des im Verfahren eingeholten Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen den betrieblichen Zwecken des Erbhofs entgegen, so ist doch bei "angenommener" völliger Ertragslosigkeit des Hofs zur Erfüllung der dem Hofeigentümer obliegenden Unterhaltspflichten ein solcher Abverkauf zu fordern, weil die Ertragslosigkeit dadurch nicht erst herbeigeführt oder gesteigert wird. In der in diese Richtung gehenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist eine auffallende Fehlbeurteilung, die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre vergleiche RZ 1994/45 ua), nicht zu erblicken.

In diesem Zusammenhang ist auch auf den im Rahmen der berufungsgerichtlichen Verfahrensergänzung hervorgekommenen Übergabsvertrag vom 14.Juni 1996 näher einzugehen: Dieser - von der Klägerin als Scheinvertrag bezeichnete - Vertrag, der noch nicht verbüchert, ja möglicherweise mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung noch nicht endgültig rechtswirksam (also schwebend unwirksam - siehe dazu Koziol/Welser I10 86 mH auf Rechtsprechung in FN 14) ist, wurde vom Berufungsgericht aufgrund vertretbarer Auslegung seiner im Berufungsurteil festgestellten Bestimmungen als "Verschiebung von (Unterhalts-)Schuldnervermögen in Benachteiligungsabsicht an Dritte" beurteilt, welche im Sinn der Entscheidung SZ 28/79 für die Unterhaltsbemessung als unwirksam anzusehen ist. Diese Beurteilung erfährt überdies durch den Vertragspunkt Viertens ("Bei Erkrankung oder sonstiger unvorhergesehener Ereignisse wie Mißbrauch im Nachteil für die Liegenschaft .... oder nach erfolgter Vereinbarung wird eine Rückübergabe an den Vorbesitzer (es folgt der Name des Beklagten) ausdrücklich vereinbart") eine weitere Stütze und bewirkt für sich, daß der Beklagte (unabhängig von seinen aufgrund dieses Übergabsvertrages übernommenen Rechten und Pflichten) für die Zwecke der vorliegenden Unterhaltsbemessung im Sinne der Entscheidung SZ 28/79 so gestellt wird, als ob er über dieses Vermögen auch weiterhin frei verfügen könnte. In welchem Ausmaß der Beklagte zur Verwertung "seiner" Liegenschaft (des Erbhofs) genötigt sein könnte (in Betracht zu ziehen wäre auch der Verkauf derart großer Teile des Erbhofs, daß aus dem Erlös im Wege der Verlangung entsprechende Einkünfte zu erzielen wären), stellt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage dar.

Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen hat, fallen ihr deren Kosten selbst zur Last (§§ 50, 40 ZPO).Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen hat, fallen ihr deren Kosten selbst zur Last (Paragraphen 50,, 40 ZPO).

Anmerkung

E51164 02A00847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00084.97K.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0020OB00084_97K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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