TE OGH 1998/8/27 12Os96/98

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes C***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Vr 1.196/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Mai 1998, GZ 13 Vr 1.196/98-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes C***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 römisch fünf r 1.196/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Mai 1998, GZ 13 römisch fünf r 1.196/98-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Mai 1998, GZ 13 Vr 1.196/98-19, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13. Mai 1998, GZ 13 römisch fünf r 1.196/98-19, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch über die teilbedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch über die teilbedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB aufgehoben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird Johannes C***** ein Strafteil von 4 (vier) Monaten und 27 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird Johannes C***** ein Strafteil von 4 (vier) Monaten und 27 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Der unbedingt zu vollziehende Teil der zusätzlichen Freiheitsstrafe beträgt somit 2 (zwei) Monate und 3 Tage.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. September 1997, GZ 13 E Vr 2.349/97-49, wurde Johannes C***** zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. September 1997, GZ 13 E römisch fünf r 2.349/97-49, wurde Johannes C***** zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Mit gleichfalls rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 22. Oktober 1997, GZ 13 Vr 1.036/97-44, wurde über Johannes C***** gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt, von der ihm gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit gleichfalls rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 22. Oktober 1997, GZ 13 römisch fünf r 1.036/97-44, wurde über Johannes C***** gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt, von der ihm gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil im Ausmaß von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Schließlich wurde Johannes C***** mit abermals rechtskräftigem Urteil des genannten Gerichtes vom 13. Mai 1998, GZ 13 Vr 1.196/98-19, wegen vor Fällung des erstbezeichneten Urteils verübter Straftaten gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf beide vorangeführten Urteile zu einer Zusatz(freiheits)strafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ihm "unter Anwendung der §§ 43a Abs 3 und 43 Abs 1 StGB" ein Strafteil von zwei Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Schließlich wurde Johannes C***** mit abermals rechtskräftigem Urteil des genannten Gerichtes vom 13. Mai 1998, GZ 13 römisch fünf r 1.196/98-19, wegen vor Fällung des erstbezeichneten Urteils verübter Straftaten gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf beide vorangeführten Urteile zu einer Zusatz(freiheits)strafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ihm "unter Anwendung der Paragraphen 43 a, Absatz 3 und 43 Absatz eins, StGB" ein Strafteil von zwei Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

In der Zeit von 23. April 1998, 12.30 Uhr bis 26. Juni 1998, 13.00 Uhr (S 105 b) verbüßte Johannes C***** einen Teil der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

Das zuletzt bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht in seinem Strafausspruch - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen; für dessen Berechnung ist im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht etwa die unter Einrechnung der in den "Vorurteilen" ausgesprochenen Freiheitsstrafen sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich (EvBl 1989/86; 15 Os 56/98 und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Bei einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sieben Monaten durfte daher der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe höchstens zwei Monate und zehn Tage betragen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen; für dessen Berechnung ist im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht etwa die unter Einrechnung der in den "Vorurteilen" ausgesprochenen Freiheitsstrafen sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich (EvBl 1989/86; 15 Os 56/98 und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Bei einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sieben Monaten durfte daher der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe höchstens zwei Monate und zehn Tage betragen.

Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) dem Verurteilten zum Nachteil gereicht war eine dem Gesetz entsprechende, spruchgemäß einen bloß kurzfristigen weiteren Strafvollzug vermeidende Richtigstellung der Relation zwischen dem unbedingt zu vollstreckenden und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe geboten (§ 292 letzter Satz StPO).Da die aufgezeigte Gesetzesverletzung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) dem Verurteilten zum Nachteil gereicht war eine dem Gesetz entsprechende, spruchgemäß einen bloß kurzfristigen weiteren Strafvollzug vermeidende Richtigstellung der Relation zwischen dem unbedingt zu vollstreckenden und dem bedingt nachgesehenen Teil der Freiheitsstrafe geboten (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E51372 12D00968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00096.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0120OS00096_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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