TE OGH 1998/8/27 12Os91/98

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich M***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 1998, GZ 5 Vr 2091/97-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich M***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 1998, GZ 5 römisch fünf r 2091/97-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Friedrich M***** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (1.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.), des Verbrechens der (teils vollendeten,) teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2, Abs 3 und 15 StGB (3.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGBFriedrich M***** wurde des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB (1.), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2.), des Verbrechens der (teils vollendeten,) teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und 15 StGB (3.), des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB

(4.) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (5.) schuldig erkannt.(4.) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB (5.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Kalsdorf

"1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 1994 die damals 75-jährige Margarethe F***** durch Hinunterstoßen über eine zwölfstufige Stiege vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule, die mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung (Gehunfähigkeit, Bettlägerigkeit) verbunden waren, zur Folge hatte;

2. in der Zeit von Februar 1992 bis Juli 1997 in zumindest zehn Angriffen die durch Depressionen und Angstzustände psychisch beeinträchtigte Christine L***** durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht und gegen den Oberkörper vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch diese zahlreiche Hämatome und Blutunterlaufungen am Körper erlitt;

3. im Zeitraum vom Februar 1992 bis Juli 1997 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, die durch Depressionen und Angstzustände psychisch beeinträchtigte Christine L***** durch Gewalt, nämlich durch die unter 2. angeführten Tätlichkeiten und durch gefährliche Drohung, teils auch mit einer Brandstiftung, nämlich durch die Äußerung, daß ihrer Tante Margarethe F***** etwas passieren werde, sowie durch die Äußerung, daß er die Wirtschaft anzünden werde, wenn sie ihm nicht die Hälfte ihres Vermögens überschreibe, zu nachstehenden Handlungen genötigt bzw zu nötigen versucht, die Christine L***** (zu ergänzen: und die nach ihr Erbberechtigten) an ihrem Vermögen schädigten bzw schädigten sollten, wobei er die Erpressung gegen Christine L***** durch längere Zeit hindurch fortsetzte und die Tat zwei Selbstmordversuche und schließlich den Selbstmord der genötigten Christine L***** zur Folge hatte, und zwar

a) zur schenkungsweisen Übergabe der Hälfte der im Eigentum der Christine L***** stehenden Liegenschaft, Grundbuch 63240 Kalsdorf, Einlagezahl 9, wobei es diesbezüglich beim Versuch blieb,

b) zur Herausgabe größerer Geldbeträge,

c) zur Verfassung des von Christine L***** am 1.3.1996 eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments, in dem Friedrich M***** als Universalerbe nach Christine L***** eingesetzt wird, wobei diesbezüglich noch kein Vermögensschaden eingetreten ist, und

d) zur Einräumung des lebenslangen Wohnrechtes und des Fruchtgenusses an der zu Punkt 3.a) bezeichneten Liegenschaft sowie eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, jeweils zu seinen Gunsten, laut Vertrag vom 20.3.1996;

4. im Zeitraum vom Februar 1992 bis Juli 1997 Christine L***** durch die Äußerung, ""ich stech dich ab"", wobei er ihr eine Mistgabel vor den Körper hielt, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

5. zwischen dem 1.5.1997 und dem 9.5.1997 fremde bewegliche Sachen, nämlich 680 kg Kürbiskerne im Werte von 23.800 S der Christine L***** durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mittels Körperkraft ein Garagenfenster aufdrückte, in die Garage einstieg und die dort befindlichen Kürbiskerne an sich nahm."

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 2, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 5a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Einwand, in der Hauptverhandlung am 10.März 1998 seien trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers die Angaben der am 9.August 1997 verstorbenen Zeugin Christine L***** und der am 13.Februar 1998 verstorbenen Margarethe F*****, somit Schriftstücke über nach dem Gesetz nichtige Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakte verlesen worden (Z 2), ist nicht stichhältig.Der Einwand, in der Hauptverhandlung am 10.März 1998 seien trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers die Angaben der am 9.August 1997 verstorbenen Zeugin Christine L***** und der am 13.Februar 1998 verstorbenen Margarethe F*****, somit Schriftstücke über nach dem Gesetz nichtige Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakte verlesen worden (Ziffer 2,), ist nicht stichhältig.

Festzuhalten ist zunächst, daß die Zeugin L***** allein von der Sicherheitsbehörde vernommen wurde (117 bis 147/I); im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden verfaßte Protokolle und Berichte kommen jedoch als nichtige Vorerhebungsakte im Sinne des § 281 Z 2 StPO vorweg nicht in Betracht, weil derartige Vorerhebungsakte nach der Strafprozeßordnung der hier relevierten Nichtigkeitssanktion nicht unterfallen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 2 EGr 4). Schon deshalb kann das dazu erstattete Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.Festzuhalten ist zunächst, daß die Zeugin L***** allein von der Sicherheitsbehörde vernommen wurde (117 bis 147/I); im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörden verfaßte Protokolle und Berichte kommen jedoch als nichtige Vorerhebungsakte im Sinne des Paragraph 281, Ziffer 2, StPO vorweg nicht in Betracht, weil derartige Vorerhebungsakte nach der Strafprozeßordnung der hier relevierten Nichtigkeitssanktion nicht unterfallen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 2, EGr 4). Schon deshalb kann das dazu erstattete Beschwerdevorbringen auf sich beruhen.

Ferner trifft es nicht zu, daß die Zeugin F***** "ohne Anwesenheit und ohne Anleitung eines Untersuchungsrichters vernommen wurde". Aus dem vorerst handschriftlich verfaßten Protokoll über die Vernehmung dieser Zeugin am 8.August 1997 ergibt sich nämlich, daß F***** von einem Rechtspraktikanten unter (dessen Anwesenheit implizierender) Anleitung des Richters Mag.C*****, der das Protokoll auch unterfertigte, durchgeführt wurde (341, 345/I), sodaß von einem (hier) nichtigen Voruntersuchungsakt keine Rede sein kann (SSt 39/37). Daß bei Übertragung dieses Protokolls in Maschinschrift (anders als bei gleichartiger Vorgangsweise zu ON 14, 15, 17 und 18) dieser Zusatz nicht berücksichtigt wurde, ist im gegebenen Konnex ohne Relevanz.

Es versagt aber auch die Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei - auch im Hinblick darauf, daß die Zeuginnen L***** und F***** nie kontradiktorisch vernommen worden seien - in seinen Verteidigungsrechten gravierend verletzt worden, ""dies vor allem auch im Hinblick auf das Erfordernis eines ""fair trial"", sodaß eigentlich auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 6 MRK vorliegt"" (Z 4), weil eine erfolgreiche Verfahrensrüge voraussetzt, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt wurde oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis wesentliche Verteidigungsrechte verletzt wurden. Diese Prämissen liegen hier nicht vor.Es versagt aber auch die Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei - auch im Hinblick darauf, daß die Zeuginnen L***** und F***** nie kontradiktorisch vernommen worden seien - in seinen Verteidigungsrechten gravierend verletzt worden, ""dies vor allem auch im Hinblick auf das Erfordernis eines ""fair trial"", sodaß eigentlich auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 6, MRK vorliegt"" (Ziffer 4,), weil eine erfolgreiche Verfahrensrüge voraussetzt, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt wurde oder durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis wesentliche Verteidigungsrechte verletzt wurden. Diese Prämissen liegen hier nicht vor.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß eine Verlesung von Zeugenaussagen im Rahmen des § 252 Abs 1 StPO in keinem Spannungsverhältnis zu Art 6 Abs 3 lit d MRK steht, weil nur eine durchführbare Befragung von Belastungszeugen nicht verwehrt werden darf, und Verlesungsvorgänge dementsprechend auch nach der Judikatur des EGMR zulässig sind (Mayerhofer aaO E 22, Foregger/Kodek7 Anm II, jeweils zu § 252).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß eine Verlesung von Zeugenaussagen im Rahmen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO in keinem Spannungsverhältnis zu Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK steht, weil nur eine durchführbare Befragung von Belastungszeugen nicht verwehrt werden darf, und Verlesungsvorgänge dementsprechend auch nach der Judikatur des EGMR zulässig sind (Mayerhofer aaO E 22, Foregger/Kodek7 Anmerkung römisch II, jeweils zu Paragraph 252,).

Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung erhobene Mängelrüge (Z 5, nominell auch Z 5 a) setzt sich mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich weder mit den in sich, aber auch zu jenen der Zeugen L*****, S***** und B***** widersprüchlichen Angaben der Zeugin L***** noch mit den Angaben der Zeugen Z*****, dem Inhalt der Krankengeschichte des LNKH Graz betreffend die Zeugin L***** in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Dr.T***** auseinandergesetzt und lasse ferner offen, auf welche Beweisergebnisse es die Lösung der Schuldfrage, insbesondere zu den Schuldspruchfakten 1. bis 3. stütze, über die gerade dazu ausführlich dargelegten Erwägungen der Tatrichter (US 18 ff) hinweg. Das darüber hinausgehende Vorbringen bekämpft unter Hinweis auf die Beeinflußbarkeit der Zeugin L***** und die vermögensrechtlichen Intentionen ihrer Verwandten sowie mit dem Einwand, daß die Selbstmordversuche und der Selbstmord Christine L*****s auch ohne die inkriminierte Erpressung durch den Angeklagten erklärbar wären, die Lösung der Beweisfrage durch das Erstgericht nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,, nominell auch Ziffer 5, a) setzt sich mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich weder mit den in sich, aber auch zu jenen der Zeugen L*****, S***** und B***** widersprüchlichen Angaben der Zeugin L***** noch mit den Angaben der Zeugen Z*****, dem Inhalt der Krankengeschichte des LNKH Graz betreffend die Zeugin L***** in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Dr.T***** auseinandergesetzt und lasse ferner offen, auf welche Beweisergebnisse es die Lösung der Schuldfrage, insbesondere zu den Schuldspruchfakten 1. bis 3. stütze, über die gerade dazu ausführlich dargelegten Erwägungen der Tatrichter (US 18 ff) hinweg. Das darüber hinausgehende Vorbringen bekämpft unter Hinweis auf die Beeinflußbarkeit der Zeugin L***** und die vermögensrechtlichen Intentionen ihrer Verwandten sowie mit dem Einwand, daß die Selbstmordversuche und der Selbstmord Christine L*****s auch ohne die inkriminierte Erpressung durch den Angeklagten erklärbar wären, die Lösung der Beweisfrage durch das Erstgericht nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Inwieweit das im Konvolut ./A vorgelegte Testament der Zeugin L***** zugunsten der Zeugin F***** in Verbindung mit den darauf bezugnehmenden Angaben der Genannten und dem stationären Aufenthalt L*****s im LNKH Graz von Relevanz sein könnte, wird in den (weitwendigen) Beschwerdeausführungen nicht einmal andeutungsweise dargetan.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken. Inwieweit das im Konvolut ./A vorgelegte Testament der Zeugin L***** zugunsten der Zeugin F***** in Verbindung mit den darauf bezugnehmenden Angaben der Genannten und dem stationären Aufenthalt L*****s im LNKH Graz von Relevanz sein könnte, wird in den (weitwendigen) Beschwerdeausführungen nicht einmal andeutungsweise dargetan.

Unzutreffend ist ferner die Beschwerdebehauptung nach dem Akteninhalt evidenter Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin L*****, den Diebstahl der Säcke mit Kürbiskernen (Schuldspruchfaktum 5.) am 18.Mai 1997 entdeckt zu haben, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Pflege des LNKH Graz befunden habe. Denn der Krankengeschichte ist zu entnehmen, daß L***** am Samstag dem 17.Mai 1997 für das Wochenende beurlaubt wurde (117/I).

Das Erstgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - wie bereits ausgeführt - eingehend mit jenen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, auf die es die bekämpften Schuldsprüche gründete. Soweit die Beschwerde - aktenfremd - moniert, "dem gesamten Verfahren seien keine wie immer gearteten Beweisergebnisse" für die zu den Fakten 1. und 2. konstatierten Verletzungen zu entnehmen, "auch hinsichtlich des Faktums 3. gibt es keine objektiven Beweisergebnisse", erweist sie sich somit einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.

Im übrigen erschöpft sich die Rüge (erneut) in einer (hier) unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter, indem sie etwa die Annahme der Qualifikation nach § 145 Abs 3 StGB "als absolut unzulässig" bezeichnet und in Verbindung damit die Selbstmordversuche und den Selbstmord der Christine L***** auf den Druck ihrer Familie, ihre Krankheit und ihren angegriffenen Zustand zurückführt, auf (nur vermeintlich) entlastende Aspekte des Inhaltes der Krankengeschichte dieses Tatopfers in Verbindung mit den Angaben des Zeugen Dr.T***** verweist und - wegen Vernachlässigung der wesentlichen Belastungskomponenten im Ergebnis nur polemisierend - behauptet, die gegenständliche Verurteilung sei eine Folge der Vorverurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens des Mordes.Im übrigen erschöpft sich die Rüge (erneut) in einer (hier) unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter, indem sie etwa die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 145, Absatz 3, StGB "als absolut unzulässig" bezeichnet und in Verbindung damit die Selbstmordversuche und den Selbstmord der Christine L***** auf den Druck ihrer Familie, ihre Krankheit und ihren angegriffenen Zustand zurückführt, auf (nur vermeintlich) entlastende Aspekte des Inhaltes der Krankengeschichte dieses Tatopfers in Verbindung mit den Angaben des Zeugen Dr.T***** verweist und - wegen Vernachlässigung der wesentlichen Belastungskomponenten im Ergebnis nur polemisierend - behauptet, die gegenständliche Verurteilung sei eine Folge der Vorverurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens des Mordes.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entspricht nicht den Anforderungen der gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie - zusammengefaßt wiedergegeben - die die Schuldsprüche tragenden, insgesamt ausreichenden Feststellungen des angefochtenen Urteils unsubstantiiert als "kaum zu überprüfen" und "teilweise mit sich selbst in Widerspruch und mangelhaft" bezeichnet, auf vermeintlich "nicht verifizierte Tätlichkeiten und Drohungen" gestützt erachtet, zu sämtlichen Schuldsprüchen jegliche Beweisergebnisse vermißt, ferner zum Schuldspruchfaktum III. - insoweit denklogisch nicht nachvollziehbar - auf vermögensschädigende Handlungen zugunsten L*****s abstellt und letztlich (einmal mehr, zum Teil abermals in polemischer Form) zu den Qualifikationserfordernissen nach § 145 Abs 3 StGB - durch Betonung strafrechtlich nicht erfaßbarer Ursachen der die suizidalen Tendenzen L*****s auslösenden Angstzustände und Depressionen und Unterstreichung der Vorverurteilung des Angeklagten als für die hier aktuellen Schuldsprüche maßgeblich - unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu problematisieren trachtet.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich entspricht nicht den Anforderungen der gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil sie - zusammengefaßt wiedergegeben - die die Schuldsprüche tragenden, insgesamt ausreichenden Feststellungen des angefochtenen Urteils unsubstantiiert als "kaum zu überprüfen" und "teilweise mit sich selbst in Widerspruch und mangelhaft" bezeichnet, auf vermeintlich "nicht verifizierte Tätlichkeiten und Drohungen" gestützt erachtet, zu sämtlichen Schuldsprüchen jegliche Beweisergebnisse vermißt, ferner zum Schuldspruchfaktum römisch III. - insoweit denklogisch nicht nachvollziehbar - auf vermögensschädigende Handlungen zugunsten L*****s abstellt und letztlich (einmal mehr, zum Teil abermals in polemischer Form) zu den Qualifikationserfordernissen nach Paragraph 145, Absatz 3, StGB - durch Betonung strafrechtlich nicht erfaßbarer Ursachen der die suizidalen Tendenzen L*****s auslösenden Angstzustände und Depressionen und Unterstreichung der Vorverurteilung des Angeklagten als für die hier aktuellen Schuldsprüche maßgeblich - unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu problematisieren trachtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes II.Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes römisch II.Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51509 12D00918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00091.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0120OS00091_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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