TE OGH 1998/8/27 12Os65/98

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25.März 1998, GZ 8 Vr 474/97-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten Johann S***** und des Verteidigers Mag.Aumayr, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25.März 1998, GZ 8 römisch fünf r 474/97-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Angeklagten Johann S***** und des Verteidigers Mag.Aumayr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurde Johann S***** der Verbrechen (1./a und b) des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, (2.) der teilweise (1./a) in Idealkonkurrenz damit verwirklichten Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (3./a und b) der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 und § 15 StGB sowie (4.) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurde Johann S***** der Verbrechen (1./a und b) des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, (2.) der teilweise (1./a) in Idealkonkurrenz damit verwirklichten Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (3./a und b) der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 15, StGB sowie (4.) des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Weng

1. mit unmündigen Personen, nämlich (a) im Jahr 1987 mit der am 10. Juli 1975 geborenen Heidemarie R***** und (b) im Frühjahr oder Sommer 1988 mit der am 9.Juli 1976 geborenen Monika S***** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

2. im Jahr 1987 Heidemarie R***** (zu 1./a) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie gewaltsam festhielt und entkleidete;

3. die unmündige Heidemarie R***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und zu mißbrauchen versucht, und zwar (a) im Juli 1986 durch Betasten an der Brust, (b) in der zweiten Hälfte des Jahres 1986 durch die - erfolglos gebliebene - Aufforderung, an seinem Penis "zu schlecken";

4. im Frühjahr 1986 (richtig: 1996 - US 6 und 7) dadurch, daß er vor der am 27.September 1986 geborenen Chalena B***** sein Glied entblößte und daran mit der Hand "auf und ab fuhr", Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden.

Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklag- ten erweist sich in keinem Anfechtungspunkt als berechtigt.Die dagegen aus Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklag- ten erweist sich in keinem Anfechtungspunkt als berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung der Zeugen Sieglinde S***** und Johann S***** jun. richtet, geht sie von vornherein fehl, weil sich das - insoweit allein maßgebliche (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40, 41) - Beweisthema, daß der Beschwerdeführer "während aufrechter Ehe keine Pornofilme im Haus gehabt oder vorgeführt hat" (434), ausschließlich auf ein durch Freispruch erledigtes Anklagefaktum (US 3) bezieht. Sie versagt überdies deshalb, weil das Beweisthema keinerlei Deckung in der durchgehend konträren (25, 239, 393 bis 395) Verantwortung des Angeklagten findet.Soweit sich die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung der Zeugen Sieglinde S***** und Johann S***** jun. richtet, geht sie von vornherein fehl, weil sich das - insoweit allein maßgebliche (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40, 41) - Beweisthema, daß der Beschwerdeführer "während aufrechter Ehe keine Pornofilme im Haus gehabt oder vorgeführt hat" (434), ausschließlich auf ein durch Freispruch erledigtes Anklagefaktum (US 3) bezieht. Sie versagt überdies deshalb, weil das Beweisthema keinerlei Deckung in der durchgehend konträren (25, 239, 393 bis 395) Verantwortung des Angeklagten findet.

Monika S***** berief sich auf eine berufsbedingte Abwesenheit ihrer Mutter allein in Ansehung von solchen Anklagevorwürfen, die schließlich (infolge Verjährung) durch Freispruch erledigt wurden (Vorführen von Pornofilmen, Masturbationshandlungen - 47 f, 143), während sie im Zusammenhang mit dem zeitlich vorgelagerten Schuldspruchfaktum 1./b lediglich eine zweitägige Abwesenheit der Sieglinde S***** durch Teilnahme an einem "Bäuerinnenausflug" behauptete (142, 145). Demnach konnte auch der Antrag auf Erhebung der (angeblich erst 1991 begonnenen) Beschäftigungszeit der Sieglinde S***** bei der Firma W***** (434) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) des Angeklagten unterbleiben.Monika S***** berief sich auf eine berufsbedingte Abwesenheit ihrer Mutter allein in Ansehung von solchen Anklagevorwürfen, die schließlich (infolge Verjährung) durch Freispruch erledigt wurden (Vorführen von Pornofilmen, Masturbationshandlungen - 47 f, 143), während sie im Zusammenhang mit dem zeitlich vorgelagerten Schuldspruchfaktum 1./b lediglich eine zweitägige Abwesenheit der Sieglinde S***** durch Teilnahme an einem "Bäuerinnenausflug" behauptete (142, 145). Demnach konnte auch der Antrag auf Erhebung der (angeblich erst 1991 begonnenen) Beschäftigungszeit der Sieglinde S***** bei der Firma W***** (434) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) des Angeklagten unterbleiben.

Da die Frage, ob der Beschwerdeführer entgegen der Strafregisterauskunft (21 iVm US 4) tatsächlich unbescholten ist, lediglich den Strafausspruch, nicht aber die - mit diesem Nichtigkeitsgrund allein anfechtbare - Lösung der Schuldfrage berührt und die Beschwerde mit der weiters behaupteten offenbar unzureichenden Begründung der festgestellten Mißbrauchshandlung zum Urteilsfaktum 3.a (Betasten der Brust der unmündigen Heidemarie R*****) allein auf Erörterungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Bezug nimmt, es aber unterläßt, auf die ausführliche Urteilsbegründung (US 8 f) insoweit auch nur mit einem Wort einzugehen, entbehrt die Mängelrüge (Z 5) zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung.Da die Frage, ob der Beschwerdeführer entgegen der Strafregisterauskunft (21 in Verbindung mit US 4) tatsächlich unbescholten ist, lediglich den Strafausspruch, nicht aber die - mit diesem Nichtigkeitsgrund allein anfechtbare - Lösung der Schuldfrage berührt und die Beschwerde mit der weiters behaupteten offenbar unzureichenden Begründung der festgestellten Mißbrauchshandlung zum Urteilsfaktum 3.a (Betasten der Brust der unmündigen Heidemarie R*****) allein auf Erörterungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Bezug nimmt, es aber unterläßt, auf die ausführliche Urteilsbegründung (US 8 f) insoweit auch nur mit einem Wort einzugehen, entbehrt die Mängelrüge (Ziffer 5,) zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung.

Die gegen die festgestellte Tatzeit vor Vollen- dung des vierzehnten Lebensjahres des Opfers (zu 1.a) gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) unterlegt den Angaben der Heidemarie R***** über einen zeitlich nicht präzisierten Schulwechsel (421 f, insb 425) mit theoretischen Betrachtungen eine Sinnbedeutung, welche bei einer Gesamtbetrachtung darin keinerlei Stütze findet, weil diese Zeugin in allen Vernehmungen keinen Zweifel daran ließ, daß gerade dieses Verbrechen ihrer sicheren Erinnerung nach jedenfalls vor Erreichen ihres vierzehnten Lebensjahres verübt wurde (57, 363, 421, 424), und vermag solcherart keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Die gegen die festgestellte Tatzeit vor Vollen- dung des vierzehnten Lebensjahres des Opfers (zu 1.a) gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) unterlegt den Angaben der Heidemarie R***** über einen zeitlich nicht präzisierten Schulwechsel (421 f, insb 425) mit theoretischen Betrachtungen eine Sinnbedeutung, welche bei einer Gesamtbetrachtung darin keinerlei Stütze findet, weil diese Zeugin in allen Vernehmungen keinen Zweifel daran ließ, daß gerade dieses Verbrechen ihrer sicheren Erinnerung nach jedenfalls vor Erreichen ihres vierzehnten Lebensjahres verübt wurde (57, 363, 421, 424), und vermag solcherart keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

Mit dem Einwand (Z 9 lit a), das Betasten der Brust der unmündigen Heidemarie R***** (3./a) sei angesichts der konstatierten noch kindlichen Entwicklung des Opfers (US 5) rechtsirrig dem § 207 Abs 1 StGB unterstellt worden, verkennt die Beschwerde, daß es bei Beurteilung eines derartigen Verhaltens als unzüchtige Handlung nicht isoliert und ausschließlich auf das Entwicklungsstadium der Brüste sondern darauf ankommt, ob das Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, daß das Betasten im Brustbereich objektiv als eine dem Sexualleben zugehörige Handlung zu werten ist. Davon konnte das Erstgericht aber auf Grund der festgestellten Tatmodalitäten - das damals elfjährige Opfer stand am Beginn der Pubertät und war sich des unzüchtigen Charakters der relevierten Tat, die es trotz weiterer gravierenderer, bis zur gewaltsam erzwungenen Duldung des Beischlafs reichender sexueller Übergriffe des Angeklagten immer wieder gesondert hervorhob (55 f, 363, 420), auch voll bewußt - durchaus ausgehen. Das sexuell motivierte gezielte Betasten der Brüste der Unmündigen wurde daher ungeachtet deren noch kindlichen Entwicklungsstadiums rechtsrichtig als Handlung sexueller Art und Tendenz von bestimmter, sozialstörender Erheblichkeit qualifiziert (Leukauf/Steininger Komm3 RN 7, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 6 und 8, je zu § 207; RZ 1984/56).Mit dem Einwand (Ziffer 9, Litera a,), das Betasten der Brust der unmündigen Heidemarie R***** (3./a) sei angesichts der konstatierten noch kindlichen Entwicklung des Opfers (US 5) rechtsirrig dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB unterstellt worden, verkennt die Beschwerde, daß es bei Beurteilung eines derartigen Verhaltens als unzüchtige Handlung nicht isoliert und ausschließlich auf das Entwicklungsstadium der Brüste sondern darauf ankommt, ob das Mädchen insgesamt eine solche körperliche Reife erreicht hat, daß das Betasten im Brustbereich objektiv als eine dem Sexualleben zugehörige Handlung zu werten ist. Davon konnte das Erstgericht aber auf Grund der festgestellten Tatmodalitäten - das damals elfjährige Opfer stand am Beginn der Pubertät und war sich des unzüchtigen Charakters der relevierten Tat, die es trotz weiterer gravierenderer, bis zur gewaltsam erzwungenen Duldung des Beischlafs reichender sexueller Übergriffe des Angeklagten immer wieder gesondert hervorhob (55 f, 363, 420), auch voll bewußt - durchaus ausgehen. Das sexuell motivierte gezielte Betasten der Brüste der Unmündigen wurde daher ungeachtet deren noch kindlichen Entwicklungsstadiums rechtsrichtig als Handlung sexueller Art und Tendenz von bestimmter, sozialstörender Erheblichkeit qualifiziert (Leukauf/Steininger Komm3 RN 7, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 6 und 8, je zu Paragraph 207 ;, RZ 1984/56).

Wiewohl die Beschwerde in ihrer weiteren Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch 3./b theo- retisch von einem der ständigen Rechtsprechung ent- sprechenden Unzuchtsbegriff (Leukauf/Steininger Komm3 § 207 RN 5 swN) ausgeht, wendet sie dessen Kriterien auf den konkreten Fall nicht an, indem sie ohne sachliche Argumentation die in der - lediglich wegen der Weigerung des Mädchens erfolglos gebliebenen - Aufforderung an das anwesende Opfer, an seinem entblößten Glied zu "schlecken", gelegene Tat (US 5 und 17) als sexuell "indifferent" und für den deliktsspezifischen Tätervorsatz "nicht genügend" bezeichnet.Wiewohl die Beschwerde in ihrer weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen den Schuldspruch 3./b theo- retisch von einem der ständigen Rechtsprechung ent- sprechenden Unzuchtsbegriff (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 5 swN) ausgeht, wendet sie dessen Kriterien auf den konkreten Fall nicht an, indem sie ohne sachliche Argumentation die in der - lediglich wegen der Weigerung des Mädchens erfolglos gebliebenen - Aufforderung an das anwesende Opfer, an seinem entblößten Glied zu "schlecken", gelegene Tat (US 5 und 17) als sexuell "indifferent" und für den deliktsspezifischen Tätervorsatz "nicht genügend" bezeichnet.

Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang überdies Konstatierungen über seinen auf geschlechtliche Erregung gerichteten Vorsatz vermißt, übersieht er, daß der vorliegend allein aktuelle erste Deliktsfall des § 207 Abs 1 StGB eine derartige Tendenz nicht voraussetzt (Leukauf/Steininger aaO RN 12).Soweit der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang überdies Konstatierungen über seinen auf geschlechtliche Erregung gerichteten Vorsatz vermißt, übersieht er, daß der vorliegend allein aktuelle erste Deliktsfall des Paragraph 207, Absatz eins, StGB eine derartige Tendenz nicht voraussetzt (Leukauf/Steininger aaO RN 12).

Da die Beschwerde schließlich auch mit ihren Einwänden gegen den Schuldspruch wegen § 208 StGB (4.) weder einen Rechts- (Z 9 lit a) noch einen Begründungsfehler (Z 5) aufzeigt, weil sie die auf die subjektiven Tatbe- standskomponenten bezogenen Urteilsannahmen einerseits unter bewußter Mißdeutung der Tatsache, daß im Urteil eine Masturbation des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich, wohl aber sinngemäß festgestellt ist, und andererseits in isolierter Bezugnahme auf einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Aussagedetails des Tatopfers lediglich nach Art einer Schuldberufung bestreitet, war die somit insgesamt unbe- rechtigte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.Da die Beschwerde schließlich auch mit ihren Einwänden gegen den Schuldspruch wegen Paragraph 208, StGB (4.) weder einen Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) noch einen Begründungsfehler (Ziffer 5,) aufzeigt, weil sie die auf die subjektiven Tatbe- standskomponenten bezogenen Urteilsannahmen einerseits unter bewußter Mißdeutung der Tatsache, daß im Urteil eine Masturbation des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich, wohl aber sinngemäß festgestellt ist, und andererseits in isolierter Bezugnahme auf einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Aussagedetails des Tatopfers lediglich nach Art einer Schuldberufung bestreitet, war die somit insgesamt unbe- rechtigte Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Bei der Strafbemessung wertete das Schöffen- gericht die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen und deren teilweise Wiederholung als erschwerend, den Umstand, daß eine Tat (3./b) beim Versuch geblieben ist, demgegenüber als mildernd und verhängte über Johann S***** unter weiterer gebührender Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verfehlungen des Angeklagten zwar überwiegend längere Zeit zurückliegen, jedoch zu einem bleibenden psychischen Trauma der Opfer führten, welches sich bei Monika S***** sogar in einem Selbstmordversuch äußerte, nach §§ 28 Abs 1, 206 Abs 1 StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffen- gericht die Begehung von mehreren strafbaren Handlungen und deren teilweise Wiederholung als erschwerend, den Umstand, daß eine Tat (3./b) beim Versuch geblieben ist, demgegenüber als mildernd und verhängte über Johann S***** unter weiterer gebührender Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verfehlungen des Angeklagten zwar überwiegend längere Zeit zurückliegen, jedoch zu einem bleibenden psychischen Trauma der Opfer führten, welches sich bei Monika S***** sogar in einem Selbstmordversuch äußerte, nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 206 Absatz eins, StGB eine zweijährige Freiheitsstrafe.

Dagegen vermag der Angeklagte in seiner auf Herabsetzung der Strafe und Gewährung bedingter Strafnach- sicht gerichteten Berufung kein Argument vorzubringen, das eine Revision des Strafausspruchs rechtfertigen könnte.

Angesichts der bis in jüngste Zeit (4.), wenn auch mit unterschiedlichem zeitlichen Abstand wiederholten und teilweise durch Vergewaltigung eines elfjährigen Kindes schwerkriminellen und mit langfristig wirksamen verheeren- den psychischen Belastungen für die Tatopfer verbundenen Sexualdelikte sowie der als hochgradig sozial deviant, rücksichtslos und abartig zu qualifizierenden Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten ist die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion selbst unter Mitberücksichtigung der Unbescholtenheit des Angeklagten keineswegs als "populistische", sondern als eine Strafe zu qualifizieren, welche den fallbezogen trotz der erlittenen Untersuchungshaft in der Dauer von rund viereinhalb Monaten nach wie vor im Vordergrund stehenden Erfordernissen sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention gebührend Rechnung trägt. Diesen kann auch nicht dadurch Genüge getan werden, daß sich angeblich sowohl die Nachbarn als auch der Arbeitgeber für den Angeklagten einsetzen.

Auch der Berufung des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51364 12D00658

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00065.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0120OS00065_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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