Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Mag. Dr. Walter Zeiler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertrude W*****, vertreten durch Hasch-Spohn-Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 11 Rs 146/98i-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11. Mai 1998, GZ 18 Cgs 67/98h-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 10. 2. 1998 erhobene, auf Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122c BSVG ab 1. 1. 1998 gerichtete Klagebegehren mangels Erfüllung der Wartezeit nach § 111 BSVG idF des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 ab. Unstrittig ist, daß die am 3. 9. 1942 geborene Klägerin zu diesem Stichtag die Wartezeit erfüllen würde, wenn § 111 Abs 6 Z 2 BSVG (idF BGBl 1993/337) weiterhin in Geltung stünde.Das Erstgericht wies das gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 10. 2. 1998 erhobene, auf Leistung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 122 c, BSVG ab 1. 1. 1998 gerichtete Klagebegehren mangels Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 111, BSVG in der Fassung des StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 ab. Unstrittig ist, daß die am 3. 9. 1942 geborene Klägerin zu diesem Stichtag die Wartezeit erfüllen würde, wenn Paragraph 111, Absatz 6, Ziffer 2, BSVG in der Fassung BGBl 1993/337) weiterhin in Geltung stünde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, in der ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verschärfung der Bestimmungen über die Wartezeit durch das StrukturanpassungsG 1996 geltend gemacht wurden, nicht Folge, weil es diese Bedenken nicht teilte.
Die dagegen erhobene Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu den in der Revision neuerlich und weitgehend wortgleich wiederholten Argumenten bereits in der Berufung sind zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist hiezu noch auf folgendes hinzuweisen:Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zu den in der Revision neuerlich und weitgehend wortgleich wiederholten Argumenten bereits in der Berufung sind zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist hiezu noch auf folgendes hinzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
Daß die Verschärfungen in den Wartezeitvoraussetzungen durch das StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 ab 1.9.1996 seitens des Obersten Gerichtshofes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, sodaß sich dieser auch nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren zu stellen, hat der Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 88/98h vom 10.3.1998 (= RS0109527 = ZASB 1998, 28 = infas 1998 S 39) sowie jüngst in der Entscheidung 10 ObS 261/98z vom 18.8.1998 (beide Fälle vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit nach § 236 Abs 1 Z 2 ASVG betreffend) mit ausführlicher Begründung ausgeführt. Die dortigen Argumente haben auch für den vorliegenden Fall grundsätzlich zu gelten. Es ist zwar richtig, daß das (in diesen beiden Vorentscheidungen verwendete und von der Revisionswerberin hier zur Widerlegung gebrauchte) Argument, die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit widerspreche auch deshalb nicht dem gestalterischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderungen von Ansprüchen aus der Sozialversicherung, weil für Langzeitarbeitslose die Möglichkeit offenstehe, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, für die nach dem BSVG Versicherten nicht zutrifft. Dies ändert aber nichts daran, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung einer Norm (speziell des Sozialversicherungsrechtes) unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist; daß sich vereinzelt (auch hinsichtlich einzelner Berufsgruppen) Härtefälle - solche werden hier in der Unzumutbarkeit anderer als bloß leichter Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft gesehen - ergeben können, muß grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (ZAS 1988, 208/29, SSV-NF 4/153, 10 ObS 216/93, 10 ObS 261/98z). Da der Gesetzgeber (siehe seine Erläuterungen in der RV 72 BlgNR 20.GP, 247) die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme vorzeitiger Alterspensionen generell - und nicht bloß einseitig etwa zu Lasten der Versicherten nach dem BSVG - verschärft hat, kann von einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Ungleichbehandlung ebenfalls keine Regel sein. Hiegegen kann auch nicht die nunmehr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (im Jahre 2002) weiterreichende Beitragspflicht ins Treffen geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt (Slg 3.670, 4.714, 7.047, B 1205/96); es muß vielmehr in Kauf genommen werden, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner oder eben erst später anfallenden Leistung kommt (Slg 6.015, 7.047, 12.739). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage genießt als solches ebenfalls keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Slg 11.368, 13.461, 13.657), sodaß es dem Gesetzgeber sehr wohl freisteht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten (B 1205/96).Daß die Verschärfungen in den Wartezeitvoraussetzungen durch das StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 ab 1.9.1996 seitens des Obersten Gerichtshofes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, sodaß sich dieser auch nicht veranlaßt sieht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren zu stellen, hat der Senat bereits in der Entscheidung 10 ObS 88/98h vom 10.3.1998 (= RS0109527 = ZASB 1998, 28 = infas 1998 S 39) sowie jüngst in der Entscheidung 10 ObS 261/98z vom 18.8.1998 (beide Fälle vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG betreffend) mit ausführlicher Begründung ausgeführt. Die dortigen Argumente haben auch für den vorliegenden Fall grundsätzlich zu gelten. Es ist zwar richtig, daß das (in diesen beiden Vorentscheidungen verwendete und von der Revisionswerberin hier zur Widerlegung gebrauchte) Argument, die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit widerspreche auch deshalb nicht dem gestalterischen Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderungen von Ansprüchen aus der Sozialversicherung, weil für Langzeitarbeitslose die Möglichkeit offenstehe, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, für die nach dem BSVG Versicherten nicht zutrifft. Dies ändert aber nichts daran, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Beurteilung einer Norm (speziell des Sozialversicherungsrechtes) unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist; daß sich vereinzelt (auch hinsichtlich einzelner Berufsgruppen) Härtefälle - solche werden hier in der Unzumutbarkeit anderer als bloß leichter Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft gesehen - ergeben können, muß grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (ZAS 1988, 208/29, SSV-NF 4/153, 10 ObS 216/93, 10 ObS 261/98z). Da der Gesetzgeber (siehe seine Erläuterungen in der RV 72 BlgNR 20.GP, 247) die Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme vorzeitiger Alterspensionen generell - und nicht bloß einseitig etwa zu Lasten der Versicherten nach dem BSVG - verschärft hat, kann von einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Ungleichbehandlung ebenfalls keine Regel sein. Hiegegen kann auch nicht die nunmehr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (im Jahre 2002) weiterreichende Beitragspflicht ins Treffen geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt (Slg 3.670, 4.714, 7.047, B 1205/96); es muß vielmehr in Kauf genommen werden, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner oder eben erst später anfallenden Leistung kommt (Slg 6.015, 7.047, 12.739). Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage genießt als solches ebenfalls keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Slg 11.368, 13.461, 13.657), sodaß es dem Gesetzgeber sehr wohl freisteht, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten (B 1205/96).
Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach bei der Klägerin die Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit nach § 111 Abs 6 Z 2 BSVG nicht gegeben ist, entspricht somit der geltenden Rechtslage, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.Die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach bei der Klägerin die Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 111, Absatz 6, Ziffer 2, BSVG nicht gegeben ist, entspricht somit der geltenden Rechtslage, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Anmerkung
E51226 10C02928European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00292.98H.0901.000Dokumentnummer
JJT_19980901_OGH0002_010OBS00292_98H0000_000