TE OGH 1998/9/1 10ObS284/98g

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Markus St*****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Karl Renner- Promenade 14, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ersatz von Reise- (Fahrt-)kosten von S 708, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1998, GZ 9 Rs 56/98s-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 1997, GZ 5 Cgs 122/97a-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 42 Abs 5 Z 2 der Satzung der beklagten Partei erfolgt kein Reise(Fahrt-)kostenersatz, wenn, wie im vorliegenden Fall die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle 20 km nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, der Satzung der beklagten Partei erfolgt kein Reise(Fahrt-)kostenersatz, wenn, wie im vorliegenden Fall die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle 20 km nicht übersteigt.

Die beklagte Partei wie auch infolge der erhobenen Klage die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Ersatz von Reise(Fahrt-)kosten, der gemäß § 135 Abs 4 ASVG nach Maßgabe der Satzung der beklagten Partei zu gewähren ist, zu dem innerhalb einer Entfernung von 20 km vom Wohnort liegenden Ort der verordneten Therapie und zum Kontrollarzt, verneint.Die beklagte Partei wie auch infolge der erhobenen Klage die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Ersatz von Reise(Fahrt-)kosten, der gemäß Paragraph 135, Absatz 4, ASVG nach Maßgabe der Satzung der beklagten Partei zu gewähren ist, zu dem innerhalb einer Entfernung von 20 km vom Wohnort liegenden Ort der verordneten Therapie und zum Kontrollarzt, verneint.

Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermochten die Vorinstanzen nicht zu teilen. Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Den ausschließlich geltend gemachten, bereits von den Vorinstanzen nicht geteilten verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers vermag sich auch der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.

Nach Ansicht des Klägers verstoße das Außerachtlassen der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten des Versicherten in der maßgeblichen Bestimmung der Satzung gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist nach § 135 Abs 4 ASVG auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten.... bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen. § 42 Abs 5 Z 2 der Satzung nimmt sowohl auf die örtlichen Verhältnisse als auch auf den durchschnittlich jedermann zumutbaren Reisekostenaufwand ohne Differenzierungen anzustellen Bedacht, indem ein für eine Fahrtstrecke bis zu 20 km entstehender Aufwand als zumutbar nicht ersatzfähig ist. Damit ist aber gesetzeskonform auch auf die soziale Komponente, nämlich die durchschnittliche Leistungsfähigkeit von Versicherten Bedacht genommen worden. Dem Gesetzgeber, wie auch dem im Rahmen der Gesetze handelnden Verordnungsgeber ist es aber unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht verboten, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfSlg 13.890; SSV-NF 4/153).Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist nach Paragraph 135, Absatz 4, ASVG auf die örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten.... bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu nehmen. Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, der Satzung nimmt sowohl auf die örtlichen Verhältnisse als auch auf den durchschnittlich jedermann zumutbaren Reisekostenaufwand ohne Differenzierungen anzustellen Bedacht, indem ein für eine Fahrtstrecke bis zu 20 km entstehender Aufwand als zumutbar nicht ersatzfähig ist. Damit ist aber gesetzeskonform auch auf die soziale Komponente, nämlich die durchschnittliche Leistungsfähigkeit von Versicherten Bedacht genommen worden. Dem Gesetzgeber, wie auch dem im Rahmen der Gesetze handelnden Verordnungsgeber ist es aber unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht verboten, von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfSlg 13.890; SSV-NF 4/153).

Da der Oberste Gerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht teilt, war der ausschließlich aus diesem Grunde erhobenen Revision keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E51317 10C02848

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00284.98G.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19980901_OGH0002_010OBS00284_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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