TE OGH 1998/9/1 10ObS280/98y

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl P*****, Invalidenrentner, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter- Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Integritätsabgeltung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1998, GZ 7 Rs 311/97b-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. April 1997, GZ 22 Cgs 73/96g-26, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 526 ZPO).Der Rekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 526, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (§ 213a Abs 1 ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. Diese Frage wurde vom Erstgericht bejaht, vom Berufungsgericht hingegen als noch nicht abschließend beantwortbar bezeichnet. Es hat dabei die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt (vgl SSV-NF 6/61; 8/64; 8/111; 8/122; 9/9; 9/51 ua). Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, das bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in zahlreichen anderen Entscheidungen wiederholt (im Fall 10 ObS 215/95 wurde eine ordentliche, in den Fällen 10 ObS 1001/96 und 10 ObS 207/98h außerordentliche Revisionen bei vergleichbarem Sachverhalt zurückgewiesen). Auch im vorliegenden Fall wird lediglich erörtert, ob der Schadenseintritt aus bestimmten konkreten Gründen des Einzelfalls wahrscheinlich gewesen wäre und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung der groben von der leichten Fahrlässigkeit bewegt und die Rechtslage nicht verkannt. Wenn es - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht - den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig ansah, kann der Oberste Gerichtshof der keine Tatsacheninstanzen ist, dem nicht entgegentreten. Im Gegensatz zu der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Auffassung des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses § 46 Abs 1 iVm § 47 Abs 1 ASGG nicht vor.Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG). Strittig ist nur noch, ob grobe Fahrlässigkeit vorlag. Diese Frage wurde vom Erstgericht bejaht, vom Berufungsgericht hingegen als noch nicht abschließend beantwortbar bezeichnet. Es hat dabei die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senates zum Begriff der groben Fahrlässigkeit berücksichtigt vergleiche SSV-NF 6/61; 8/64; 8/111; 8/122; 9/9; 9/51 ua). Bereits in der erstgenannten Entscheidung wurde darauf hingewiesen, das bei Beurteilung des Verschuldensgrades jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind. Dieser Rechtssatz wurde in zahlreichen anderen Entscheidungen wiederholt (im Fall 10 ObS 215/95 wurde eine ordentliche, in den Fällen 10 ObS 1001/96 und 10 ObS 207/98h außerordentliche Revisionen bei vergleichbarem Sachverhalt zurückgewiesen). Auch im vorliegenden Fall wird lediglich erörtert, ob der Schadenseintritt aus bestimmten konkreten Gründen des Einzelfalls wahrscheinlich gewesen wäre und ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden seien. Die hier zu lösende Rechtsfrage hat keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen der Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung der groben von der leichten Fahrlässigkeit bewegt und die Rechtslage nicht verkannt. Wenn es - ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht - den Sachverhalt für ergänzungsbedürftig ansah, kann der Oberste Gerichtshof der keine Tatsacheninstanzen ist, dem nicht entgegentreten. Im Gegensatz zu der den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Auffassung des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nicht vor.

Anmerkung

E51221 10C02808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00280.98Y.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19980901_OGH0002_010OBS00280_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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