TE OGH 1998/9/2 9Ob224/98a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 18. 7. 1911 geborenen Anna V*****, wohnhaft im Seniorenheim N*****, wegen Sachwalterbestellung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Neffen Alfred P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 30. April 1998, GZ 22 R 56/98k-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Alfred P***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der Revisionsrekurs des Alfred P***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

In dem über Anregung des Rekurswerbers eingeleiteten Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wurde entgegen seinem Antrag, ihn zum Sachwalter zu bestellen, die vom Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft namhaft gemachte Diplomsozialarbeiterin Edeltraud F***** zum Sachwalter bestellt.

Den gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs des Neffen wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Gemäß § 249 Abs 2 AußStrG sei die Rechtsmittellegitimation nur für den Betroffenen, seinen Vertreter und den bestellten Sachwalter, nicht jedoch auch für andere Personen gegeben.Den gegen diesen Beschluß gerichteten Rekurs des Neffen wies das Rekursgericht als unzulässig zurück. Gemäß Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG sei die Rechtsmittellegitimation nur für den Betroffenen, seinen Vertreter und den bestellten Sachwalter, nicht jedoch auch für andere Personen gegeben.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des Neffen, das als ao Revisionsrekurs zu behandeln ist (RIS-Justiz 0007169, 9 Ob 87/98d).

Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor.

Das Rekursgericht ist in Übereinstimmung mit der auf § 249 Abs 2 AußStrG beruhenden Rechtsprechung davon ausgegangen, daß in der Frage der Bestellung eines Sachwalters, wozu auch die Auswahl der Person desselben gehört, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zusteht, nicht aber auch noch anderen Personen und daher auch nicht dem Einschreiter als Neffen der Betroffenen (NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88, 8 Ob 1641/94; 8 Ob 280/97b, 9 Ob 97/98z).Das Rekursgericht ist in Übereinstimmung mit der auf Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG beruhenden Rechtsprechung davon ausgegangen, daß in der Frage der Bestellung eines Sachwalters, wozu auch die Auswahl der Person desselben gehört, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter ein Rekursrecht zusteht, nicht aber auch noch anderen Personen und daher auch nicht dem Einschreiter als Neffen der Betroffenen (NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88, 8 Ob 1641/94; 8 Ob 280/97b, 9 Ob 97/98z).

Der Einschreiter war lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die diese im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte. Er erlangte dadurch jedoch nicht Parteistellung (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterschaftsrecht2 Rz 9 zu § 236 AußStrG; NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88).Der Einschreiter war lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die diese im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte. Er erlangte dadurch jedoch nicht Parteistellung (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterschaftsrecht2 Rz 9 zu Paragraph 236, AußStrG; NZ 1986, 131; 8 Ob 678,679/88).

Ob die Betroffene dem Einschreiter am 12. 1. 1996 eine Vollmacht, ihre Pensionsangelegenheiten und eventuelle andere finanzielle Angelegenheiten zu regeln, erteilte und ob sie damals in der Lage war, den Vollmachtszweck zu erfassen (NRSpr 1988/230, 1990/5; 8 Ob 635/93; 1 Ob 513/96; 9 Ob 97/98z), ist nicht von Bedeutung. Diese Vollmacht könnte nämlich die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Namen der Betroffenen nicht begründen, weil es sich dabei um eine Spezialvollmacht handelt, die erkennbar das Sachwalterschaftsverfahren nicht einschließt.

Anmerkung

E51489 09A02248

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00224.98A.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_0090OB00224_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten