TE OGH 1998/9/2 9ObA219/98s

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ferdinand H*****, Direktor, ***** vertreten durch Dr. Ulla Ulrich-Mossbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Tomislav Z*****, Hausbesorger, ***** vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Hausbesorgerkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1998, GZ 9 Ra 23/98p-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2. Oktober 1997, GZ 11 Cga 248/96m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

7.605 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend den geltend gemachten Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit d HBG verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Das Berufungsgericht hat zutreffend den geltend gemachten Kündigungsgrund nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera d, HBG verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Es ist nicht entscheidend, ob die Hauseigentümerin die Absicht hat, die Hausbesorgerarbeiten auf Dauer zu übernehmen. Von Bedeutung ist, daß sie diese Arbeiten übernehmen will, um ein zusätzliches Einkommen zu lukrieren. In diesem Falle handelt es sich nämlich lediglich um einen beabsichtigten Wechsel in der Person des Hausbesorgers. Nur wenn der Eigentümer oder Mieter des Hauses die Hausbesorgerarbeiten unentgeltlich übernehmen, kann eine Auflassung des Hausbesorgerpostens vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn diese Arbeiten vom Hauseigentümer oder Mieter entgeltlich verrichtet werden (Arb 9513, RdW 1998, 34).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E51306 09B02198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00219.98S.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_009OBA00219_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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