TE OGH 1998/9/2 9Ob166/98x

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dkfm. Friedrich M*****, Pensionist, 2) Alma M*****, Pensionistin, beide *****, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Roland G*****, Rechtsanwalt, *****, wegen S 750.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. April 1998, GZ 1 R 56/98f-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß die Rechtsrüge in der Berufung, die von einer rechtlichen Beurteilung der "begehrter Feststellungen" und einem "Hervorkommen" gewünschten Feststellungen "bei entsprechender Beweisaufnahme" ausgeht, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, ist den nunmehrigen Einwänden der Revisionswerber ergänzend entgegenzuhalten:

Ob die Willenserklärung der Zweitklägerin, den vom Beklagten abgeschlossenen bedingten Vergleich zu akzeptieren, auch eine Bindung hinsichtlich des Erstklägers erzeugen konnte oder ob bei einer notwendigen Streitgenossenschaft die gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommenen Prozeßhandlungen keine rechtliche Wirkung erzeugten, ist nicht entscheidend. Der Beklagte hat nämlich um die Weisung beider Kläger, ob ein Vergleichswiderruf gewünscht wird, ersucht. Nach schriftlicher Darlegung des Sachverhaltes und somit nach Entsprechen seiner Belehrungspflicht und nach Ersuchen um Weisung an beide Kläger traf den Beklagten nach der festgestellten Übernahme dieses Schreibens durch den Erstkläger von sich aus keine Rechtspflicht, einen Widerruf des Vergleiches vorzunehmen, weil einerseits die Zweitbeklagte dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt hatte und andererseits der Beklagte nicht für den Entschluß des Erstklägers, keine Weisung zum Vergleichswiderruf zu erteilen, verantwortlich gemacht werden konnte (6 Ob 226/97x, 9 Ob 327/97x). Eine allenfalls gegen den Willen des Erstklägers vorgenommene Erklärung der Zweitklägerin war daher nicht erkennbar. War daher im vorliegenden Einzelfall von der Zustimmung beider Kläger zum Vergleich auszugehen, bildet es keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, daß das Berufungsgericht annahm, daß die Kläger ihrer Beweispflicht für ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten, sohin für einen Auftrag, den Vergleich zu widerrufen, nicht entsprochen haben.Ob die Willenserklärung der Zweitklägerin, den vom Beklagten abgeschlossenen bedingten Vergleich zu akzeptieren, auch eine Bindung hinsichtlich des Erstklägers erzeugen konnte oder ob bei einer notwendigen Streitgenossenschaft die gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommenen Prozeßhandlungen keine rechtliche Wirkung erzeugten, ist nicht entscheidend. Der Beklagte hat nämlich um die Weisung beider Kläger, ob ein Vergleichswiderruf gewünscht wird, ersucht. Nach schriftlicher Darlegung des Sachverhaltes und somit nach Entsprechen seiner Belehrungspflicht und nach Ersuchen um Weisung an beide Kläger traf den Beklagten nach der festgestellten Übernahme dieses Schreibens durch den Erstkläger von sich aus keine Rechtspflicht, einen Widerruf des Vergleiches vorzunehmen, weil einerseits die Zweitbeklagte dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt hatte und andererseits der Beklagte nicht für den Entschluß des Erstklägers, keine Weisung zum Vergleichswiderruf zu erteilen, verantwortlich gemacht werden konnte (6 Ob 226/97x, 9 Ob 327/97x). Eine allenfalls gegen den Willen des Erstklägers vorgenommene Erklärung der Zweitklägerin war daher nicht erkennbar. War daher im vorliegenden Einzelfall von der Zustimmung beider Kläger zum Vergleich auszugehen, bildet es keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, daß das Berufungsgericht annahm, daß die Kläger ihrer Beweispflicht für ein haftungsbegründendes Verschulden des Beklagten, sohin für einen Auftrag, den Vergleich zu widerrufen, nicht entsprochen haben.

Anmerkung

E51292 09A01668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00166.98X.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_0090OB00166_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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