Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate G*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 343.554,92 brutto abzüglich S 8.557,-- netto sA (Revisionsinteresse S 204.706,05 brutto abzüglich S 8.557,-- netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 1998, GZ 15 Ra 66/98p-29, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 1997, GZ 42 Cga 122/96d-21, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.650,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, sie habe in erster Instanz schlüssig iS § 267 Abs 1 ZPO zugestanden, daß zwischen ihr und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß die bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend ist. Es reicht daher aus, insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit die Revisionswerberin die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bekämpft, sie habe in erster Instanz schlüssig iS Paragraph 267, Absatz eins, ZPO zugestanden, daß zwischen ihr und der Klägerin ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, ist ihr entgegenzuhalten, daß die bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend ist. Es reicht daher aus, insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Die Klägerin brachte in der Klage vor, sie sei bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt gewesen. In ihrem die Klage beantwortenden Schriftsatz ON 3 bezeichnete es die Beklagte darauf als "richtig, daß die Klägerin bei der beklagten Partei... beschäftigt gewesen ist und dort mit der Vermittlung von Bestandverträgen bzw. Verkaufsgeschäften als unselbständige Vertreterin betraut war". Daß der Beschäftigung der Klägerin - entgegen den Angaben in der Klage - kein Arbeitsvertrag sondern - wie nunmehr geltend gemacht - ein freier Dienstvertrag zugrunde gelegen sei, hat sie mit keinem Wort behauptet. Im Gegenteil: Zur Untermauerung ihrer Behauptung, aus der Stellung der Klägerin als unselbständige Vertreterin ergebe sich nicht die Vereinbarung eines Fixums, bezog sie sich ausdrücklich auf die Ausführungen von Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7, Erl 6 zu § 10, die sich in eindeutiger Weise auf Arbeitsverträge beziehen. Auch Tatsachenbehauptungen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Frage stellen und die Annahme eines freien Dienstvertrages nahelegen könnten, hat die Beklagte weder im Schriftsatz ON 3 noch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens aufgestellt. In ihrem (widerrufenen) bedingten Vergleich gehen beide Parteien und sohin auch die beklagte Partei ausdrücklich von "einem diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen" aus. Von der Bereinigungswirkung des Vergleiches (Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Abgangsentschädigung) sollte nur die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ausgenommen sein (S 27 und 29 dA). Ihr nunmehr dagegen erhobener Hinweis auf in erster Instanz erstattetes Vorbringen zum Fehlen eines Fixums, zu den näheren Einzelheiten des Provisionsanspruchs der Klägerin, zu deren Tätigkeitsbereich, zum Fehlen eines Kollektivvertrages, zur Notwendigkeit einer Regelung für Benzin-, Inserat- und Telefonkosten und zum Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht ändert daran nichts, weil keiner dieser Umstände mit dem Bestehen eines Arbeitsvertrages in Widerspruch steht. Noch weniger kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihr Vorbringen zur Anmeldung der Klägerin bei der Gebietskrankenkasse (als Angestellter!) und zum Bestehen einer wenn auch nur achtstündigen Anwesenheitspflicht berufen. Vor allem das Bestehen einer Anwesenheitspflicht spricht nämlich in Wahrheit gegen die Annahme eines freien Dienstvertrages (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 45 ff). Da Angaben in der Parteienvernehmung Prozeßbehauptungen nicht ersetzen können (SZ 69/204), bleibt daher nur mehr der Umstand, daß die Beklagte im Schriftsatz ON 3 in einen Satz, in dem sie ausdrücklich vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, den Halbsatz "insoweit überhaupt ein Arbeitsverhältnis zu unterstellen sein wird" aufgenommen hat. Darin haben aber die Vorinstanzen zu Recht keine Bestreitung der sonst in keiner Weise in Frage gestellten Behauptungen der Klägerin über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erblickt.Die Klägerin brachte in der Klage vor, sie sei bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt gewesen. In ihrem die Klage beantwortenden Schriftsatz ON 3 bezeichnete es die Beklagte darauf als "richtig, daß die Klägerin bei der beklagten Partei... beschäftigt gewesen ist und dort mit der Vermittlung von Bestandverträgen bzw. Verkaufsgeschäften als unselbständige Vertreterin betraut war". Daß der Beschäftigung der Klägerin - entgegen den Angaben in der Klage - kein Arbeitsvertrag sondern - wie nunmehr geltend gemacht - ein freier Dienstvertrag zugrunde gelegen sei, hat sie mit keinem Wort behauptet. Im Gegenteil: Zur Untermauerung ihrer Behauptung, aus der Stellung der Klägerin als unselbständige Vertreterin ergebe sich nicht die Vereinbarung eines Fixums, bezog sie sich ausdrücklich auf die Ausführungen von Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7, Erl 6 zu Paragraph 10,, die sich in eindeutiger Weise auf Arbeitsverträge beziehen. Auch Tatsachenbehauptungen, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Frage stellen und die Annahme eines freien Dienstvertrages nahelegen könnten, hat die Beklagte weder im Schriftsatz ON 3 noch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens aufgestellt. In ihrem (widerrufenen) bedingten Vergleich gehen beide Parteien und sohin auch die beklagte Partei ausdrücklich von "einem diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis zwischen den Streitteilen" aus. Von der Bereinigungswirkung des Vergleiches (Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung, Abgangsentschädigung) sollte nur die Ausstellung eines Dienstzeugnisses ausgenommen sein (S 27 und 29 dA). Ihr nunmehr dagegen erhobener Hinweis auf in erster Instanz erstattetes Vorbringen zum Fehlen eines Fixums, zu den näheren Einzelheiten des Provisionsanspruchs der Klägerin, zu deren Tätigkeitsbereich, zum Fehlen eines Kollektivvertrages, zur Notwendigkeit einer Regelung für Benzin-, Inserat- und Telefonkosten und zum Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht ändert daran nichts, weil keiner dieser Umstände mit dem Bestehen eines Arbeitsvertrages in Widerspruch steht. Noch weniger kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihr Vorbringen zur Anmeldung der Klägerin bei der Gebietskrankenkasse (als Angestellter!) und zum Bestehen einer wenn auch nur achtstündigen Anwesenheitspflicht berufen. Vor allem das Bestehen einer Anwesenheitspflicht spricht nämlich in Wahrheit gegen die Annahme eines freien Dienstvertrages (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 45 ff). Da Angaben in der Parteienvernehmung Prozeßbehauptungen nicht ersetzen können (SZ 69/204), bleibt daher nur mehr der Umstand, daß die Beklagte im Schriftsatz ON 3 in einen Satz, in dem sie ausdrücklich vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, den Halbsatz "insoweit überhaupt ein Arbeitsverhältnis zu unterstellen sein wird" aufgenommen hat. Darin haben aber die Vorinstanzen zu Recht keine Bestreitung der sonst in keiner Weise in Frage gestellten Behauptungen der Klägerin über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erblickt.
Nach der Rechtsprechung ist selbst das unsubstantiierte Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein mußte, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (SZ 55/116, SZ 63/201; RIS-Justiz RS0040146). Hier hat die Beklagte das Vorbringen der Klägerin über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur nicht bestritten, sondern selbst auf die oben dargestellte Weise auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Bezug genommen. Damit sind aber die Vorinstanzen zu Recht von einem schlüssigen Geständnis des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (bzw der diesem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Tatsachen; Fasching, Lehrbuch2 Rz 840) ausgegangen, sodaß sich die Beklagte durch das Unterbleiben weiterer Erörterungen und Feststellungen (zu von ihr nie behaupteten Umständen) nicht beschwert erachten kann.
Ob die von der Beklagten vorgenommene Reduktion der Pensionsakonti einen Austrittsgrund darstellt, ließ das Berufungsgericht ohnedies als unerheblich offen, weil es den Austritt der Klägerin schon im Hinblick auf das Aushaften fälliger und bereits verdienter Provisionen als berechtigt erachtete. Diese zuletzt genannte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes wird in der Revision mit keinem Wort bekämpft.
Sonstige Einwände gegen die angefochtene Entscheidung wurden nicht erhoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E51199 09B01968European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00196.98H.0902.000Dokumentnummer
JJT_19980902_OGH0002_009OBA00196_98H0000_000