TE OGH 1998/9/2 9Ob237/98p

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Prof. Dipl. Ing. Dr. Hans C*****, geboren 9. September 1913, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Tochter des Betroffenen Mag. Sonja Z*****, Haushalt, ***** vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Juni 1998, GZ 45 R 388/98m-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mag. Sonja Z***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mag. Sonja Z***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Gegensatz zur Meinung der Rekurswerberin entscheidet über die Berechtigung eines Dritten zur Akteneinsicht der Prozeßrichter. Die in § 219 Abs 2 ZPO, § 170 Abs 2 Geo vorgesehen gewesene Entscheidungskompetenz des Vorstehers des Gerichtes wurden einerseits durch den VfGH (BGBl 1993/940) und andererseits durch die VO des BMJ (BGBl 1991/479) beseitigt (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 219).Im Gegensatz zur Meinung der Rekurswerberin entscheidet über die Berechtigung eines Dritten zur Akteneinsicht der Prozeßrichter. Die in Paragraph 219, Absatz 2, ZPO, Paragraph 170, Absatz 2, Geo vorgesehen gewesene Entscheidungskompetenz des Vorstehers des Gerichtes wurden einerseits durch den VfGH (BGBl 1993/940) und andererseits durch die VO des BMJ (BGBl 1991/479) beseitigt (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 219,).

Im übrigen bestreitet die Rekursweberin nicht, daß einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten nur dann Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an Information sowie ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden selbst nicht ausreicht. Das rechtliche Interesse muß ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht. Die Akteneinsicht muß also Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muß sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken; ein bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus (RZ 1996/42 mwN).

Umstände, die ein in diesem Sinne verstandenes rechtliches Interesse der Rekurwerberin an der Akteneinsicht begründen könnten, hat sie in ihrem in erster Instanz gestellten Antrag mit keinem Wort behauptet. Ihr nunmehr ins Treffen geführtes Vorbringen wurde erstmals in zweiter Instanz erstattet und muß daher schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtet bleiben. Abgesehen davon handelt es sich bei den Ausführungen des Rekursgerichtes, daß auch mit diesem Vorbringen kein rechtliches Interesse dargetan werde, um eine keineswegs unvertretbare Wertung des im konkreten Einzelfall erstatteten Vorbringens. Eine iS § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage wird daher im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.Umstände, die ein in diesem Sinne verstandenes rechtliches Interesse der Rekurwerberin an der Akteneinsicht begründen könnten, hat sie in ihrem in erster Instanz gestellten Antrag mit keinem Wort behauptet. Ihr nunmehr ins Treffen geführtes Vorbringen wurde erstmals in zweiter Instanz erstattet und muß daher schon im Hinblick auf das Neuerungsverbot unbeachtet bleiben. Abgesehen davon handelt es sich bei den Ausführungen des Rekursgerichtes, daß auch mit diesem Vorbringen kein rechtliches Interesse dargetan werde, um eine keineswegs unvertretbare Wertung des im konkreten Einzelfall erstatteten Vorbringens. Eine iS Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage wird daher im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E51296 09A02378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00237.98P.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_0090OB00237_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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