TE OGH 1998/9/2 9ObA189/98d

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Axel K*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 41.280,58 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. März 1998, GZ 10 Ra 382/97p-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. September 1997, GZ 5 Cga 49/96b-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt aus dem einvernehmlich beendeten Dienstverhältnis kollektivvertragliche Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration sowie Urlaubsentschädigung für 30 Werktage im Gesamtbetrag von S 41.250,58 brutto, wobei Teilzahlungen von S 11.624 brutto bereits berücksichtigt wurden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich in der arabischen Republik Ägypten tätig gewesen. Auf das Vertragsverhältnis sei die zwischen den Parteien getroffene "Sondervereinbarung" anwendbar, keinesfalls jedoch österreichisches materielles Recht, weil der Kläger niemals in Österreich tätig gewesen und auch ein inländischer Einsatz nie beabsichtigt worden sei.

Hiezu steht fest:

Der Kläger erbrachte für die beklagte Partei vereinbarungsgemäß die Arbeitsleistung in Ägypten zunächst in einem vom 27. 2. 1995 bis 27. 10. 1995 befristeten Dienstverhältnis als Wacheorgan. Dieses Dienstverhältnis wurde über Wunsch des Klägers über die Befristung hinaus auf unbestimmte Zeit verlängert und endete einvernehmlich am 30. 11. 1995. Die Beklagte verrechnete dem Kläger für den dem befristeten Dienstverhältnis folgenden Zeitraum aliquote Sonderzahlungen, nicht jedoch für den Zeitraum des befristeten Dienstverhältnisses. Urlaubsentschädigung oder Abfindung wurde nicht gezahlt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte aus, daß österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung komme, weil beide Streitteile ihren Sitz bzw Wohnsitz in Österreich hätten, der Vertragsabschluß in Österreich erfolgt sei und sich beide Streitteile dem österreichischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterworfen hätten. Im übrigen enthalte Art 19 des ägyptischen Zivilgesetzbuches eine Rückverweisung. Für vertragliche Verpflichtungen sei das Recht des Wohnsitzortes maßgebend, wenn er den vertragsschließenden Parteien gemeinsam sei. Die zwischen den Streitteilen getroffene Sondervereinbarung treffe keine Regelung über die Sonderzahlungen, der Dienstnehmer könne nicht schlechter gestellt werden als Gesetz und Kollektivvertrag dies vorsehen. Dem Kläger stünden daher die eingeklagten Ansprüche zu.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und führte aus, daß österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung komme, weil beide Streitteile ihren Sitz bzw Wohnsitz in Österreich hätten, der Vertragsabschluß in Österreich erfolgt sei und sich beide Streitteile dem österreichischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht unterworfen hätten. Im übrigen enthalte Artikel 19, des ägyptischen Zivilgesetzbuches eine Rückverweisung. Für vertragliche Verpflichtungen sei das Recht des Wohnsitzortes maßgebend, wenn er den vertragsschließenden Parteien gemeinsam sei. Die zwischen den Streitteilen getroffene Sondervereinbarung treffe keine Regelung über die Sonderzahlungen, der Dienstnehmer könne nicht schlechter gestellt werden als Gesetz und Kollektivvertrag dies vorsehen. Dem Kläger stünden daher die eingeklagten Ansprüche zu.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes und führte darüber hinaus aus, daß die Rückverweisung nach Art 19 des ägyptischen Zivilgesetzbuches schon nach § 5 IPRG beachtlich sei. Nur ausnahmsweise sehe das Gesetz, wie in § 45 und § 46 IPRG die Unbeachtlichkeit einer Rück- und Weiterverweisung vor. Daß dies auch bei § 44 IPRG anzunehmen sei, sei nicht erkennbar. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Arbeitsort solle nur für die Mehrheit der Fälle den Gleichlauf des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden privaten Rechts mit dem im Staat des Arbeitsortes geltenden öffentlichen Arbeitsschutzrecht sichern. Dem Gesetzgeber sei daher bewußt gewesen, daß diese Anknüpfung einen solchen Gleichlauf nicht in allen Fällen sicherstelle. Er habe dies mangels Normierung einer Sachnormverweisung in § 44 IPRG offensichtlich in Kauf genommen. Es sei daher von dem grundsätzlich in § 5 IPRG verankerten Grundsatz der Gesamtverweisung und damit der Beachtlichkeit der Rückverweisung auf das österreichische Recht auszugehen. Unter das Arbeitsvertragsstatut seien alle Normen, die auf das Arbeitsverhältnis einwirken und daher auch der normative Teil von Kollektivverträgen einzuordnen. Die Kollektivvertragsangehörigkeit der Beklagten sei gegeben. Daß der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages sich auf das Gebiet der Republik Österreich erstrecke, hindere seine Anwendung nicht, weil diese nicht an den Arbeitsort des Dienstnehmers, sondern an den Sitz des Arbeitgebers anknüpfe. Infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit der Beklagten wirke der Kollektivvertrag auf die von ihr begründeten Dienstverhältnisse und sohin auf das des Klägers ein. Die auf den Kollektivvertrag gestützten Ansprüche des Klägers auf aliquote Sonderzahlungen sowie jener auf Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG seien daher begründet.Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes und führte darüber hinaus aus, daß die Rückverweisung nach Artikel 19, des ägyptischen Zivilgesetzbuches schon nach Paragraph 5, IPRG beachtlich sei. Nur ausnahmsweise sehe das Gesetz, wie in Paragraph 45 und Paragraph 46, IPRG die Unbeachtlichkeit einer Rück- und Weiterverweisung vor. Daß dies auch bei Paragraph 44, IPRG anzunehmen sei, sei nicht erkennbar. Die Anknüpfung an den gewöhnlichen Arbeitsort solle nur für die Mehrheit der Fälle den Gleichlauf des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden privaten Rechts mit dem im Staat des Arbeitsortes geltenden öffentlichen Arbeitsschutzrecht sichern. Dem Gesetzgeber sei daher bewußt gewesen, daß diese Anknüpfung einen solchen Gleichlauf nicht in allen Fällen sicherstelle. Er habe dies mangels Normierung einer Sachnormverweisung in Paragraph 44, IPRG offensichtlich in Kauf genommen. Es sei daher von dem grundsätzlich in Paragraph 5, IPRG verankerten Grundsatz der Gesamtverweisung und damit der Beachtlichkeit der Rückverweisung auf das österreichische Recht auszugehen. Unter das Arbeitsvertragsstatut seien alle Normen, die auf das Arbeitsverhältnis einwirken und daher auch der normative Teil von Kollektivverträgen einzuordnen. Die Kollektivvertragsangehörigkeit der Beklagten sei gegeben. Daß der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages sich auf das Gebiet der Republik Österreich erstrecke, hindere seine Anwendung nicht, weil diese nicht an den Arbeitsort des Dienstnehmers, sondern an den Sitz des Arbeitgebers anknüpfe. Infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit der Beklagten wirke der Kollektivvertrag auf die von ihr begründeten Dienstverhältnisse und sohin auf das des Klägers ein. Die auf den Kollektivvertrag gestützten Ansprüche des Klägers auf aliquote Sonderzahlungen sowie jener auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 9, UrlG seien daher begründet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache sowie dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Unterlassung, fremdes Recht von Amts wegen zu ermitteln (1 Ob 2088/96g, 6 Ob 2152/96f), wird zwar als "Verfahrensmangel eigener Art" angesehen (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 4 IPRG; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 271; SZ 46/83 ua), doch haben die Vorinstanzen das ägyptische Recht ohnehin aufgrund des Ergebnisses einer nach § 4 Abs 1 IPRG gesetzeskonformen Anfrage über die ägyptische Rechtslage an das Bundesministerium für Justiz (siehe 5 Cga 17/94v) ermittelt. Die inhaltsleere Behauptung einer unvollständigen Ermittlung fremden Rechts, ohne entsprechende anderslautende Erkenntnisquellen in der Rechtsmittelschrift zumindest vorzulegen (Schwimann aaO Rz 2, Rechberger aaO Rz 1), vermag daher weder eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Unterlassung, fremdes Recht von Amts wegen zu ermitteln (1 Ob 2088/96g, 6 Ob 2152/96f), wird zwar als "Verfahrensmangel eigener Art" angesehen (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 4, IPRG; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 271 ;, SZ 46/83 ua), doch haben die Vorinstanzen das ägyptische Recht ohnehin aufgrund des Ergebnisses einer nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG gesetzeskonformen Anfrage über die ägyptische Rechtslage an das Bundesministerium für Justiz (siehe 5 Cga 17/94v) ermittelt. Die inhaltsleere Behauptung einer unvollständigen Ermittlung fremden Rechts, ohne entsprechende anderslautende Erkenntnisquellen in der Rechtsmittelschrift zumindest vorzulegen (Schwimann aaO Rz 2, Rechberger aaO Rz 1), vermag daher weder eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend die Frage der Anwendung des österreichischen Rechts und des maßgeblichen Kollektivvertrages bejaht.

Nach der Rechtsprechung umfaßt die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach § 5 Abs 1 IPRG im Falle des § 44 IPRG auch deren Verweisungsnorm (ZfRV 1987, 289), so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. Wenn die fremde Rechtsordnung zurückverweist, sind die österreichischen Sachnormen anzuwenden (ZfRV 1994, 161). Dieser Standpunkt der Rechtsprechung wurde auch von einem Teil der Lehre geteilt (Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3, 90; ZAS 1985/13 [Hoyer]).Nach der Rechtsprechung umfaßt die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, IPRG im Falle des Paragraph 44, IPRG auch deren Verweisungsnorm (ZfRV 1987, 289), so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. Wenn die fremde Rechtsordnung zurückverweist, sind die österreichischen Sachnormen anzuwenden (ZfRV 1994, 161). Dieser Standpunkt der Rechtsprechung wurde auch von einem Teil der Lehre geteilt (Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I3, 90; ZAS 1985/13 [Hoyer]).

Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht (Schwind, Internationales Privatrecht Rz 107). Dabei ist das österreichische IPRG in § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht (784 BlgNR 14.GP, 14; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 37, 39). Das IPRG sieht trotz des allgemeinen Geltungsbereiches der Rück- und Weiterverweisung für bestimmte Fälle Ausnahmen vor, wie beispielsweise in den §§ 45 und 46 IPRG (dort durch den Hinweis auf Sachnormen [784 BlgNR 14.GP, 16, 58]). Daß der Gesetzgeber eine solche Ausnahme vom Schutz des österreichischen Arbeitsrechts in § 44 Abs 1 IPRG statuieren wollte, ist, wie auch die Rechtsprechung zeigt, nicht erkennbar. Unter diesem Aspekt hat auch die jüngere Rechtsprechung in § 41 IPRG entgegen der früher vertretenen Rechtsansicht eine Gesamtverweisung angenommen (ZfRV 1994, 161; ZfRV 1996, 195).Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht (Schwind, Internationales Privatrecht Rz 107). Dabei ist das österreichische IPRG in Paragraph 5, Absatz eins, vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht (784 BlgNR 14.GP, 14; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 37, 39). Das IPRG sieht trotz des allgemeinen Geltungsbereiches der Rück- und Weiterverweisung für bestimmte Fälle Ausnahmen vor, wie beispielsweise in den Paragraphen 45 und 46 IPRG (dort durch den Hinweis auf Sachnormen [784 BlgNR 14.GP, 16, 58]). Daß der Gesetzgeber eine solche Ausnahme vom Schutz des österreichischen Arbeitsrechts in Paragraph 44, Absatz eins, IPRG statuieren wollte, ist, wie auch die Rechtsprechung zeigt, nicht erkennbar. Unter diesem Aspekt hat auch die jüngere Rechtsprechung in Paragraph 41, IPRG entgegen der früher vertretenen Rechtsansicht eine Gesamtverweisung angenommen (ZfRV 1994, 161; ZfRV 1996, 195).

Da das in § 44 Abs 1 IPRG berufene "Recht" sowohl die Sachnorm als auch das Kollisionsrecht beinhaltet, ist die Verweisung nach § 44 Abs 1 IPRG auf das "Recht" des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, keine erkennbare Ausnahme von der im IPRG grundsätzlich geltenden Gesamtverweisung (dagegen Schwimann aaO 39, 140; Schwimann in Rummel Rz 3 c zu § 44 IPRG).Da das in Paragraph 44, Absatz eins, IPRG berufene "Recht" sowohl die Sachnorm als auch das Kollisionsrecht beinhaltet, ist die Verweisung nach Paragraph 44, Absatz eins, IPRG auf das "Recht" des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, keine erkennbare Ausnahme von der im IPRG grundsätzlich geltenden Gesamtverweisung (dagegen Schwimann aaO 39, 140; Schwimann in Rummel Rz 3 c zu Paragraph 44, IPRG).

Da vom Arbeitsstatut des § 44 Abs 1 IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 141; Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht in Österreich DRdA 1981, 281; Rebhahn in FS-Strasser (1984), Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung 84). Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 69). Durch die Anwendbarkeit der Sachnorm infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit fällt auch das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages, so daß die auf den Kollektivvertrag gestützten Ansprüche des Klägers von den Vorinstanzen zutreffend bejaht worden sind.Da vom Arbeitsstatut des Paragraph 44, Absatz eins, IPRG auch Kollektivverträge als generelle Sachnormen erfaßt werden, gehören sie zu der von dieser Gesetzesbestimmung berufenen anzuwendenden Rechtsordnung (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechts 141; Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht in Österreich DRdA 1981, 281; Rebhahn in FS-Strasser (1984), Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung 84). Es ist daher nicht entscheidend, daß sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages wie auch der sonstigen Sachnormen grundsätzlich nur auf das Gebiet der Republik Österreich erstreckt, wenn die Kollektivvertragsangehörigkeit selbst nicht bestritten ist. Der Sinn der kollisionsrechtlichen Regelung ist es, hier zur Anwendung von österreichischen Sachnormen zu gelangen, die aufgrund der Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages für alle Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers gelten (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, ArbVG Band 2, 69). Durch die Anwendbarkeit der Sachnorm infolge der Kollektivvertragsangehörigkeit fällt auch das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages, so daß die auf den Kollektivvertrag gestützten Ansprüche des Klägers von den Vorinstanzen zutreffend bejaht worden sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E51300 09B01898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00189.98D.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_009OBA00189_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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