Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagte Partei Peter Sch*****, Säger und Holzhändler, ***** vertreten durch Dr. Ronald Sutter, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 1,200.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 21. April 1998, GZ 1 R 70/98y-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung der "Ergänzung der Berufung" vom 11. 2. 1998 entspricht der ständigen Judikatur, daß aufgrund der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zusteht und Ergänzungen sogar dann unzulässig sind, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden (SZ 68/102, SZ 69/164; 9 Ob 377/97z ua).
Abgesehen davon, daß der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu § 471 mwN), steht die in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltene Aussage über die Löschung der Hypothek von S 600.000 unter C laufende Nummer 2 mit dem Grundbuchsauszug vom 14. 9. 1995 (Beilage 8) im Einklang. Ob sich aus dem im zurückgewiesenen und daher nicht zu berücksichtigenden Schriftsatz vorgelegten Grundbuchsauszug vom 5. 9. 1997, der die laufende Nr 2 im Blatt C nicht einmal enthält, etwas anderes ergibt, ist nicht beachtlich.Abgesehen davon, daß der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nur vorliegt, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 zu Paragraph 471, mwN), steht die in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltene Aussage über die Löschung der Hypothek von S 600.000 unter C laufende Nummer 2 mit dem Grundbuchsauszug vom 14. 9. 1995 (Beilage 8) im Einklang. Ob sich aus dem im zurückgewiesenen und daher nicht zu berücksichtigenden Schriftsatz vorgelegten Grundbuchsauszug vom 5. 9. 1997, der die laufende Nr 2 im Blatt C nicht einmal enthält, etwas anderes ergibt, ist nicht beachtlich.
Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision darin, sich mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen und damit die Feststellungen, insbesondere die Negativfeststellungen der Tatsacheninstanzen in Zweifel zu ziehen. Unrichtige Beweiswürdigung ist aber kein Revisionsgrund, so daß damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird. Insoweit der Revisionswerber ein Eingehen des Berufungsgerichtes auf die Beweisrüge vermißt, übersieht er dessen Ausführungen, die nicht nur darin bestehen, zum "Überwiegensprinzip" in der Beweiswürdigung Stellung zu nehmen, sondern konkret darlegen, warum Zweifel des Berufungswerbers an bestimmten Feststellungen nicht geteilt werden.Im übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Revision darin, sich mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen und damit die Feststellungen, insbesondere die Negativfeststellungen der Tatsacheninstanzen in Zweifel zu ziehen. Unrichtige Beweiswürdigung ist aber kein Revisionsgrund, so daß damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht wird. Insoweit der Revisionswerber ein Eingehen des Berufungsgerichtes auf die Beweisrüge vermißt, übersieht er dessen Ausführungen, die nicht nur darin bestehen, zum "Überwiegensprinzip" in der Beweiswürdigung Stellung zu nehmen, sondern konkret darlegen, warum Zweifel des Berufungswerbers an bestimmten Feststellungen nicht geteilt werden.
Das Berufungsgericht hat die grundsätzliche Beweislastregel, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (SZ 66/29 ua) beachtet. Beweislastfragen sind aber gegenstandslos, wenn - wie hier - eindeutige positive oder negative Feststellungen getroffen wurden (1 Ob 598/95; 10 ObS 133/98a).
Anmerkung
E51293 09A01758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00175.98W.0902.000Dokumentnummer
JJT_19980902_OGH0002_0090OB00175_98W0000_000