TE OGH 1998/9/2 9ObA195/98m

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter Sch*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Herbert J***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 418.852,04 brutto sA (Revisionsinteresse S 394.236,77 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1998, GZ 8 Ra 299/97w-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Juni 1997, GZ 33 Cga 114/96g-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

17.550 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 2.925 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge in der Berufung befaßt und begründet, warum es dem Standpunkt des Klägers, daß ein Überstundenpauschale vereinbart worden sei, nicht folgte. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Selbst eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49; 5/137, 7/32).Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge in der Berufung befaßt und begründet, warum es dem Standpunkt des Klägers, daß ein Überstundenpauschale vereinbart worden sei, nicht folgte. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft (RIS-Justiz RS0043371). Selbst eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49; 5/137, 7/32).

Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsrüge zutreffend, so daß auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Rechtsrüge zutreffend, so daß auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Ergänzend wird ausgeführt:

Auf die Feststellung, daß im Betrieb der beklagten Partei über Überstunden nicht gesprochen wurde, derartige Leistungen dort mit dem Grundgehalt abgegolten waren, kommt es letztlich nicht an. Der Kläger hat nämlich sein Begehren ausschließlich auf ein vereinbartes Überstundenpauschale gestützt und nie Entgelt für konkrete Überstundenleistungen geltend gemacht noch Aufzeichnungen über geleistete Überstunden vorgelegt. Soweit das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung angesehen hat, so liegt darin keine Fehlbeurteilung, zumal der Kläger damit nicht nur rechtliche Gesichtspunkte vorbrachte, sondern vom bisherigen tatsächlichen Vorbringen einer (nicht erweisbaren) Überstundenpauschalvereinbarung abwich (Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 zu § 482 mwN).Auf die Feststellung, daß im Betrieb der beklagten Partei über Überstunden nicht gesprochen wurde, derartige Leistungen dort mit dem Grundgehalt abgegolten waren, kommt es letztlich nicht an. Der Kläger hat nämlich sein Begehren ausschließlich auf ein vereinbartes Überstundenpauschale gestützt und nie Entgelt für konkrete Überstundenleistungen geltend gemacht noch Aufzeichnungen über geleistete Überstunden vorgelegt. Soweit das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung angesehen hat, so liegt darin keine Fehlbeurteilung, zumal der Kläger damit nicht nur rechtliche Gesichtspunkte vorbrachte, sondern vom bisherigen tatsächlichen Vorbringen einer (nicht erweisbaren) Überstundenpauschalvereinbarung abwich (Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 zu Paragraph 482, mwN).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E51302 09B01958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00195.98M.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_009OBA00195_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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