TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/4 2006/18/0284

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §37;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §130;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des K K, (geboren 1980), vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 19. April 2006, Fr-152/1/05, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 erließ die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (die Erstbehörde) gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38, 39 und 40 des Fremdengesetzes 1997 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Das Verfahren über die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2005 wurde zunächst mit "Teilberufungsbescheid" der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 5. Dezember 2005 gemäß § 38 AVG iVm § 19 Abs. 2 iVm § 21 des Asylgesetzes 1997 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers ausgesetzt.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2006 wurde die genannte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der Erstbescheid mit der Änderung bestätigt, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 125 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, in ein Rückkehrverbot umgewandelt werde.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Regelungen der §§ 62, 60, 66 und 63 FPG wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Dezember 2004 wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und 129 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Diesem Urteil habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in M bzw. Z 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Tätern gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2.000,-- übersteigenden Wert zum Teil durch Einbruch Personen bzw. Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 24. August 2005 sei der Beschwerdeführer wegen der §§ 127, 129 Z. 1, 130 erster Fall, 15, 135 Abs. 1, 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 in S, Z, M bzw. B gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen habe, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie gemeinsam mit einer gesondert verfolgten Person in M im Jahr 2005 einer bekannten Person durch Aufzwängen des Spindes im Umkleideraum EUR 149,-- weggenommen habe.

Auf Grund der besagten Verurteilungen lägen die Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 und 2 FPG vor. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde aus fremdenpolizeilicher Sicht auf Grund der Vielzahl der überaus gravierenden Tathandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter, vor allem gegen fremdes Vermögen, gemäß § 62 Abs. 1 FPG massiv die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Diese negative Zukunftsprognose komme bereits durch die länger zurückliegenden Tathandlungen, die der Beschwerdeführer gewerbsmäßig ausgeübt habe, zum Ausdruck. Die große Menge an gestohlenen Gegenständen bzw. Bargeld lasse erkennen, dass der Beschwerdeführer durch diese Diebstähle vorwiegend seinen Lebensunterhalt finanziert habe.

Laut Aktenlage sei der Beschwerdeführer 1980 geboren und am 20. Jänner 2004 illegal nach Österreich eingereist. Ein am 29. Jänner 2004 beim Bundesasylamt - Außenstelle Salzburg gestellter Asylantrag sei von diesem negativ beschieden worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in Österreich aufhältig. Er gehe keiner Beschäftigung nach, auf Grund der Erlassung des Rückkehrverbots werde iSd § 66 FPG sehr stark in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Im Licht des § 66 FPG seien als öffentliche Interessen vor allem die strikte Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften sowie der Schutz der Bevölkerung (Prävention) vor weiteren schweren Rechtsbrüchen, insbesondere gegen fremdes Eigentum, maßgeblich. Auf Grund der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten im Zusammenhang mit dem Eingriff in fremdes Eigentum sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abwendbar; laut Aktenlage handle es sich beim Beschwerdeführer um einen notorischen Rechtsbrecher. Das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in Österreich sei sehr groß, weil nur damit gesichert sei, dass künftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 62 Abs. 1 FPG nicht mehr vom Beschwerdeführer durch Rechtsbrüche im Bundesgebiet gestört werde. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 66 FPG und des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz fremden Eigentums dringend erforderlich.

Auf Grund der angeführten Tatsachen und der zum Teil gewerbsmäßigen Tatausführungen sei für die belangte Behörde die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowohl die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch weitere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen, wie insbesondere die Verhinderung strafbarer Handlungen, massiv gefährde. Aus fremdenpolizeilicher Sicht würden die genannten öffentlichen Interessen wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen des Rückkehrverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, da sich diese erst kurze Zeit im Bundesgebiet aufhielten und der Beschwerdeführer aufs Massivste die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört habe.

Durch die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung wesentlicher öffentlicher Interessen sei die belangte Behörde bei der ihr auferlegten Ermessensübung zum Ergebnis gelangt, dass im Interesse eines geordneten Fremdenwesens und zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus fremdenpolizeilicher Sicht gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf § 66 FPG die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme habe erlassen werden müssen.

Auf Grund der besagten negativen Zukunftsprognose sei die Verhängung eines zehnjährigen Rückkehrverbots im Sinn des § 63 FPG jedenfalls gerechtfertigt und zum Schutz der in Österreich lebenden Bevölkerung vor weiteren schweren Rechtsbrüchen unbedingt erforderlich. Eine Änderung der inneren Einstellung des Beschwerdeführers zu den öffentlich anerkannten Werten sei derzeit nicht absehbar. Auf Grund der mit dem Fehlverhalten verbundenen permanenten massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung über einen längeren Zeitraum hinweg lägen eindeutig die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Rückkehrverbots gemäß den §§ 62 und 63 FPG vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, dass die belangte Behörde ungeachtet der rechtskräftigen Aussetzung des dem vorliegenden Rückkehrverbot zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers mit "Teilberufungsbescheid" vom 5. Dezember 2005 das Verwaltungsverfahren fortgesetzt und mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossen habe. Diesem Vorbringen ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG der Partei kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens zukommt. Durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens wird die Partei in ihren Rechten nicht verletzt. Dies gilt auch dann, wenn der rechtskräftige Aussetzungsbescheid nicht förmlich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, Zl. 98/11/0260, mwH.)

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 24. August 2005 (lediglich) zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden sei. Im Übrigen stellt er die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen nicht in Abrede. Auf dem Boden dieser Verurteilungen war im Beschwerdefall der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 (jedenfalls dritter und vierter Fall) erfüllt.

2.2.1. Der Beschwerdeführer lässt weiters die maßgeblichen Feststellungen zu seinem den genannten Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhalten unbestritten. Er wendet aber gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 62 Abs. 1 FPG ein, dass es sich bei den ihm zur Last liegenden Diebstählen um Gelegenheitsdiebstähle gehandelt habe, welche er aus Not und Unbesonnenheit begangen habe, die zudem keinesfalls geeignet gewesen seien, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe sich damals zu seinem Fehlverhalten als mittelloser Asylwerber auf Grund einer Notlage hinreißen lassen. Zudem sei er nach seiner letzten Verurteilung nicht neuerlich straffällig geworden. Bei den gestohlenen Gegenständen habe es sich um Gegenstände wie Bekleidung, Hygieneartikel oder Zigaretten gehandelt, der Beschwerdeführer sei keinesfalls ein notorischer Rechtsbrecher. Gegen eine negative Zukunftsprognose iSd § 62 Abs. 1 FPG spreche auch, dass der Beschwerdeführer damals nicht begriffen habe, wie sehr er mit diesen Taten sich selbst und vor allem seiner Familie schaden würde, dass ihm erst durch die beiden Strafverfahren und auch durch das nunmehrige "Verbotsverfahren" vor Auge geführt worden sei, welche drastischen Konsequenzen sich aus einer nochmaligen strafbaren Handlung ergeben könnten, und dass dem Beschwerdeführer die bedingte Strafnachsicht gewährt worden sei.

2.2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem Beschwerdeführer liegen die nach den oben I.1.2. genannten Urteilen des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Dezember 2004 und vom 24. August 2005 qualifiziert begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen (Verbrechen des schweren Diebstahls sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer - unstrittig über den im angefochtenen Bescheid angegebenen längeren Zeitraum hinweg - wiederholt dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität zuwider gehandelt. Der seit dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum war bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Von daher geht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seinen Gesinnungswandel und sein Wohlverhalten seit der letzten strafbaren Handlung fehl. Ferner vermag die vom Beschwerdeführer behauptete materielle Notlage als mittelloser Asylwerber das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten des schweren Diebstahls bzw. des gewerbsmäßigen Diebstahls nicht zu rechtfertigen (vgl. idS das zum Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0014, mwH). Für den Beschwerdeführer ist auch mit seinem Hinweis auf die bedingte Strafnachsicht nichts gewonnen, hat doch die belangte Behörde sein Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des FPG und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen (vgl. das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, aber auch hier einschlägige hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0157, mwH).

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch im Grund des § 66 gegen den angefochtenen Bescheid und bringt vor, dass das Rückkehrverbot massiv in sein Privat- und Familienleben eingreife. Der Beschwerdeführer lebe zusammen mit seiner Frau und seinem kleinen Sohn in Österreich. Alle drei Personen befänden sich in einem aufrechten Asylverfahren. Ein gemeinsames Familienleben sei der Familie des Beschwerdeführers nur in Österreich möglich. Der Beschwerdeführer sei Tscherkesse und gehöre einer Minderheit an, seine Frau sei Albanerin, das Kind sei gemischter Herkunft. Bei einer derartigen Familiensituation bestehe im Kosovo sowie auch "im übrigen Serbien-Montenegro" keine Existenzgrundlage. Die gesamte Familie habe im Kosovo eine Ausgrenzung und Diskriminierung erfahren und würde eine solche bei einer Rückkehr wieder erfahren müssen. Auch die belangte Behörde habe die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme sehr stark in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass es weder der Ehefrau noch dem Kind des Beschwerdeführers möglich und zumutbar sei, in den Kosovo zurückzukehren, und dass die Familie des Beschwerdeführers im Fall der mit dem bekämpften Bescheid angeordneten Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführer zerrissen würde. Außerdem würde das FPG keine dem § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 vergleichbare Bestimmung enthalten.

3.2. Dem im § 62 Abs. 3 FPG enthaltenen Hinweis auf § 66 leg. cit. ist zu entnehmen, dass auch im Fall der Erlassung eines Rückkehrverbots die dem § 37 des Fremdengesetzes 1997 entsprechende Regelung des § 66 FPG zum Schutz des Privat- und Familienlebens zur Anwendung kommt. Bei ihrer Prüfung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich angenommen. Angesichts des besagten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde aber ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, ist es doch zur Erlassung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grund des § 66 Abs. 2 FPG getroffenen Beurteilung, dass die Auswirkungen dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Schon angesichts des unstrittig erst seit dem 26. Jänner 2004 und somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids vom 26. April 2005 erst 15 Monate währenden Aufenthalts weisen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich kein allzu großes Gewicht auf. Ferner kommen dem Beschwerdeführer auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen keine aus einer Berufstätigkeit ableitbaren persönlichen Interessen zu. Zudem hat er durch sein wiederholtes gravierendes Fehlverhalten das Gewicht seiner - nach dem Vorgesagten ohnehin nicht stark ausgeprägten - persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich in der für sie maßgeblichen sozialen Komponente relativiert. Dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie in seiner Heimat kein Familienleben möglich wäre, ist entgegenzuhalten, dass durch § 66 FPG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet und ferner mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2006, Z. 2006/18/0001).

4. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 62 Abs. 1 FPG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, sind doch entgegen der Beschwerde auf dem Boden des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdeausführungen keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, zumal (wie bereits ausgeführt) mit einem Rückkehrverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in sein Heimatland auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

5.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des vorliegenden Rückkehrverbots. Diese Dauer hätte mit drei Jahren, allenfalls fünf Jahren, befristet werden müssen. Die belangte Behörde sei angesichts der gravierenden Auswirkungen des Rückkehrverbots auf die familiären Interessen des Beschwerdeführers ohne Prüfung der Frage, wie die Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer ausfalle, nicht in der Lage gewesen, die Frage korrekt zu beurteilen, für welchen Zeitraum ein Rückkehrverbot für den Beschwerdeführer zur Wahrung der öffentlichen Sicherheitsinteressen geboten erscheine.

5.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 leg. cit. - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0103, mwH). Von daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in Anbetracht des wiederholten und gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zum Ergebnis kam, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht vor Ablauf von zehn Jahren angenommen werden könne, zumal diese Interessen als nicht besonders ausgeprägt anzusehen sind (vgl. oben II.3.2.).

6. Auf dem Boden des Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe bezüglich ihrer im Vorstehenden behandelten Beurteilungen den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und festgestellt, als nicht zielführend.

7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Oktober 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180284.X00

Im RIS seit

27.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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