TE OGH 1998/9/2 9ObA234/98x

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Hopf und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Yasar K*****, Facharbeiter,*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***** Hallenbau- und Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 30.335,52 brutto s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 15 Ra 97/98x-47, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorhanden sind (§ 9 Abs 2 ArbVG) - die Konsequenzen des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG lassen wohl keinen Zweifel daran offen, daß hiemit nur konkrete und nicht theoretisch mögliche Verhältnisse gemeint sind -, läßt sich nur im Einzelfall beantworten, weil verschiedene, in einzelnen Betriebsabteilungen verrichtete Tätigkeiten jeweils quantitaiv und qualitativ unterschiedlicher Organisationsformen bedürfen können. Soweit das Berufungsgericht im hier vorliegenden Fall keinen Mischbetrieb (§ 9 Abs 3 ArbVG), sondern das Bestehen fachlich und organisatorisch von einander abgegrenzter Betriebsabteilungen, nämlich einerseits eine mit Handel und andererseits eine mit Bautätigkeit beschäftigte, angenommen und demzufolge erkannt hat, daß der Grundsatz der kollektivvertraglichen Tarifvielfalt Anwendung zu finden hat (Arb 9597, 10.787), liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung, sodaß mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht berechtigt ist.Die Frage, ob organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen vorhanden sind (Paragraph 9, Absatz 2, ArbVG) - die Konsequenzen des Paragraph 9, Absatz 3 und 4 ArbVG lassen wohl keinen Zweifel daran offen, daß hiemit nur konkrete und nicht theoretisch mögliche Verhältnisse gemeint sind -, läßt sich nur im Einzelfall beantworten, weil verschiedene, in einzelnen Betriebsabteilungen verrichtete Tätigkeiten jeweils quantitaiv und qualitativ unterschiedlicher Organisationsformen bedürfen können. Soweit das Berufungsgericht im hier vorliegenden Fall keinen Mischbetrieb (Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG), sondern das Bestehen fachlich und organisatorisch von einander abgegrenzter Betriebsabteilungen, nämlich einerseits eine mit Handel und andererseits eine mit Bautätigkeit beschäftigte, angenommen und demzufolge erkannt hat, daß der Grundsatz der kollektivvertraglichen Tarifvielfalt Anwendung zu finden hat (Arb 9597, 10.787), liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung, sodaß mangels Vorliegens einer Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht berechtigt ist.

Anmerkung

E51307 09B02348

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00234.98X.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_009OBA00234_98X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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